Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafen-Ausspruchs wegen unterbliebener Bildung nach §55 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 317/87
Datum
21.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg. Streitpunkt war die Bildung von Gesamtstrafen unter Berücksichtigung einer früheren, noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da die Bildung der Gesamtstrafen unterblieben war; die übrigen Revisionsangriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht erfolgt oder die nicht erlassen ist, ist bei der Strafzumessung einzubeziehen und wirkt nach § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 53, 54 StGB auf die Bildung einer Gesamtstrafe ein.

2

Sind aus den Einzelstrafen mehrere Gesamtstrafen zu bilden (z. B. eine erste aus einer früheren Strafe und eine weitere aus den übrigen Strafen), so sind diese Gesamtstrafen vom Tatrichter bei der Urteilsbildung zu bestimmen.

3

Die Bildung der erforderlichen Gesamtstrafen obliegt dem Urteil der Strafkammer und darf nicht ohne nachvollziehbaren Grund dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden.

4

Unterbleibt die erforderliche Bildung von Gesamtstrafen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 28. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 317/87 in der Strafsache gegen Peter ███ aus [REDACTED], geboren am ██ 1954 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. November 1986, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen gilt.

2. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben: Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch das seit 16. Juli 1985 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Januar 1985 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA S. 5). Diese Strafe ist bisher weder vollstreckt noch erlassen. Das Landgericht musste daher gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 53 und 54 StGB aus dieser Freiheitsstrafe und aus den Strafen, die für Taten verhängt sind, welche vor der letzten Tatsachenverhandlung in jener Sache begangen wurden, eine erste sowie aus den verbleibenden Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe bilden. Das ist nicht geschehen. Es liegt kein Grund vor, die Bildung dieser Gesamtstrafen dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu überlassen.

SchauenburgFothGranderath
KuhnSchimansky
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