Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Würdigung mildernder Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 317/80
- Datum
- 08.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Neufassung eines Strafausspruchs hat das Gericht alle vom Angeklagten vorgetragenen zugunsten wirkenden Umstände substanziiert zu erörtern; eine unzureichende Auseinandersetzung hiermit ist revisionsrechtlich zu beanstanden.
Die Frage, warum Sozialleistungen oder Krankenhilfe nicht in Anspruch genommen wurden, gehört zur umfassenden Prüfung mildernder Umstände und ist darzulegen, bevor von Selbstverschulden ausgegangen werden kann.
Die Ursachen eines auffälligen Verhaltens (z. B. Unwissenheit, Unerfahrenheit oder bewusste Vernachlässigung) können strafmildernd oder -verschärfend wirken und sind bei der Strafzumessung gesondert zu würdigen.
Der Grad der fahrlässigen Fehleinschätzung der Tatfolgen ist für die Bemessung des Verschuldens und die Strafzumessung entscheidend und muss vom Gericht konkret beurteilt werden.
Wird ein Strafausspruch aufgehoben, ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf mitbetroffene Mitangeklagte zu erstrecken, soweit dies erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 317/80 in der Strafsache gegen den Maschinenbaumechaniker Klaus ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █ in █████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Klaus ███ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Februar 1980, auch soweit es die frühere Mitangeklagte Elisabeth ██ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, dass das Landgericht in seiner neuen Entscheidung vom 13. Februar 1980, in der es die Erwägungen zu dem durch Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1979 aufgehobenen Strafausspruch des Urteils vom 5. März 1979 weitgehend wörtlich wiederholt, den vom Senat gegebenen Hinweisen auf Lücken in der Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht ausreichend Rechnung getragen hat.
Hinsichtlich der Notlage, in der sich der Angeklagte und seine Ehefrau, die frühere Mitangeklagte Elisabeth ████, befanden, geht das Landgericht wohl davon aus, dass diese Notlage selbstverschuldet war. Doch fehlt hier insoweit eine Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten, hinsichtlich des Arbeitslosengeldes habe wegen selbstverschuldeten Arbeitsplatzverlustes eine vierwöchige Sperre bestanden; ebensowenig setzt sich das Urteil mit der Behauptung der Angeklagten auseinander, sie hätten geglaubt, keinen Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse gehabt zu haben. Auch wenn davon auszugehen sein dürfte, dass Ansprüche auf Krankenkassenleistungen, zumindest aber auf Sozialhilfe bestanden haben, fehlt damit eine ausreichende Erörterung der Frage, warum die Angeklagten diese Leistungen nicht in Anspruch nahmen, um insbesondere ärztliche Hilfe für ihr Kind zu erlangen.
Die Gleichgültigkeit und Abgestumpftheit, die nach den getroffenen Feststellungen ihr Verhalten kennzeichnet, ist insoweit nur eine vordergründige Erklärung; je nach den Ursachen dieses Verhaltens – Unwissenheit, Unbeholfenheit oder Beiseiteschieben der bestehenden Pflichten und bewusste Vernachlässigung der bestehenden Hilfsmöglichkeiten wegen vorrangiger anderer Interessen wie etwa Gaststättenbesuchen – kann diese Abgestumpftheit und Gleichgültigkeit sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten auswirken. Auch darauf geht das Landgericht nicht ausreichend ein. Der Hinweis, von einer „Behördenscheu“ der Angeklagten könne keine Rede sein, weil Elisabeth ██████ die Mühe auf sich genommen habe, eine Gaststättenkonzession zu erhalten, berücksichtigt nicht, dass treibende Kraft dafür der griechische Gastwirt ████████ war, für den Frau ███████ nur als Strohmann auftrat (UA S. 10).
Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass die Angeklagten Pflege und Ernährung ihres Kindes zwar völlig unzureichend gehandhabt, dass sie aber doch bis zum Tage vor dem Tod jedenfalls regelmäßig Versuche unternommen haben, dem Kind die erforderliche Nahrung zuzuführen. Auch insoweit könnten Ungeschicklichkeit und Unerfahrenheit der Angeklagten sich als mitursächlich für die unzureichende Erfüllung ihrer Pflichten ausgewirkt haben; dabei wird näher zu erörtern sein, dass Elisabeth ██████, um der finanziellen Notlage abzuhelfen, ab 1. Februar 1978 Arbeit aufgenommen hatte, so dass die Betreuung des Kindes seither dem darin vermutlich besonders unerfahrenen Angeklagten übertragen war.
Schließlich hat das Landgericht die festgestellte Tatsache, dass die Angeklagten fahrlässig den gefährlichen Zustand des Säuglings nicht erkannten und daran glaubten, er werde sich wieder erholen, nicht ausreichend gewürdigt, da es auf den Grad der fahrlässigen Fehleinschätzung der Tatfolgen, der die Angeklagten unterlagen und dem entscheidendes Gewicht für die Strafzumessung zukommt, nicht näher eingeht.
Gemäß § 357 StPO war die erneute Aufhebung des Strafausspruchs auf die frühere Mitangeklagte Elisabeth ██████ zu erstrecken, die ihre Revision mit Schreiben vom 9. Juni 1980 zurückgenommen hat.
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