Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Zurückverweisung wegen mangelhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 317/77
Datum
26.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Ausspruch über die Rechtsfolgen auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht Regensburg zurück. Das Landgericht hat die Versagung der Strafmilderung nach § 21 i.V.m. § 49 StGB nicht ausreichend begründet und in den Strafzumessungsgründen widersprüchlich sowie unzureichend erläutert. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung einer Strafmilderung nach § 21 i.V.m. § 49 StGB wegen selbstverschuldeter Trunkenheit bedarf einer sachgerechten Feststellung, dass der Täter allgemein mit dem Begehen von Straftaten im Zustand der Trunkenheit rechnen musste.

2

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Neigung zu Straftaten bei Alkoholisierung, genügt die bloße Nennung früherer, nicht alkoholisierter Verfehlungen nicht zur Versagung der Milderung.

3

Es ist unzulässig, denselben tatsächlichen Umstand zugleich zur Strafschärfung und als Begründung für einen bereits gebildeten Gesamtvorsatz zu verwenden; solche widersprüchlichen Erwägungen beeinträchtigen die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung.

4

Bei ungewöhnlich hohen Strafen gegen einen bislang nicht vorbestraften Angeklagten müssen die Strafzumessungsgründe die Gesamtbemessung und die Gewichtung der Tat‑ und Täterpunkte hinreichend transparent darlegen; ansonsten ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 1. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 317/77

in der Strafsache gegen den Bauhelfer Josef ███ aus ███████, geboren am ███ █████ in ████████ (ČSSR), zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 1. Oktober 1976 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht bestehen bleiben.

Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Gericht von der nach § 21 i. V. mit § 49 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte die auf Alkoholgenuss zurückzuführende verminderte Steuerungsfähigkeit selbst verschuldet habe. Das Urteil stellt jedoch nicht fest, dass der – nicht vorbestrafte Angeklagte allgemein um seine Neigung zu Straftaten nach vorangegangenem Alkoholgenuss wusste (vgl. BGH 2 StR 413/71 bei Dallinger MDR 1972, 570). Aus dem festgestellten Tatgeschehen ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Falle des Alkoholgenusses mit der Begehung von Straftaten rechnen musste; seine ersten Verfehlungen (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) lagen ungefähr 1 1/2 Jahre zurück und waren ohne Alkoholeinfluss begangen worden. Unter diesen Umständen ist die Versagung der Strafmilderung nicht ausreichend begründet. Im Übrigen leidet die Bemessung der Strafe zu Fall II 3 daran, dass die Strafkammer den zur Begründung des Gesamtvorsatzes herangezogenen Umstand, dass der Angeklagte das Schlafen der übrigen Familienmitglieder auszunutzen gedachte (vgl. UA S. 17, 18), zur Strafschärfung verwandt hat (UA S. 18).

Bei den ungewöhnlich hohen Strafen, die das Landgericht gegen den noch nicht vorbestraften und sozial eingeordneten Angeklagten (UA S. 17) zugleich in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängt hat, hätte das Strafmaß insgesamt auch unter Hervorhebung der Besonderheiten von Tat und Täterpersönlichkeit näher verständlich gemacht werden müssen (BGH 1 StR 290/67 bei Dallinger MDR 1967, 898; BGH, Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 109/76). Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass durch die zu beanstandenden Erwägungen in den Strafzumessungsgründen nicht nur die Einzelstrafe zu Fall II 3, sondern auch die übrigen Einzelstrafen beeinflusst sind. Hiernach unterliegt das Urteil im gesamten Straf-

ausspruch – einschließlich der Gesamtstrafe – der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

PfeifferPikartHerdegen
LoesdauWoesner
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Zurückverweisung wegen mangelhafter Strafzumessung — Themis