Treffer
BGH Urteil

BGH: Begünstigung aufgehoben – Selbstbegünstigung nicht geprüft; Anstiftung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 317/64
Datum
14.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Anstiftung zur Verkehrsunfallflucht und wegen Begünstigung ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Anstiftung nach Würdigung der Beweise, hebt jedoch die Verurteilung wegen Begünstigung auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Selbstbegünstigung vorlag. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Begünstigung ist aufzuheben, wenn das Tatgericht die Möglichkeit einer Selbstbegünstigung nicht geprüft und erörtert hat.

2

Eine Verurteilung wegen Anstiftung bleibt in der Revisionsprüfung bestehen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz tragfähig sind und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder erkennbare Beweiswürdigungsmängel vorliegen.

3

Bei reiner Sachrüge ist die Revisionsprüfung auf die Feststellungen des Tatrichters beschränkt; das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung nur in den gesetzlich zulässigen Grenzen überprüfen.

4

Wird Jugendstrafrecht angewandt, kann das Gericht von der Auferlegung der Verfahrenskosten absehen; unterbleibt die Ermessensprüfung hierzu, ist der Kostenausspruch zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Bemberg, 6. Mai 1964

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerd ███ aus ███████, geboren am ██ ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Geier, Senatspräsident, als Vorsitzender, Seibert, Bundesrichter Dr., Willms, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter, Sanders, Bundesrichter Dr., als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Gerd █████████ wird das Urteil des Landgerichts Bemberg vom 6. Mai 1964, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Begünstigung verurteilt worden ist, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Kosten.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision ist im Schuldspruch auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Verkehrsunfallflucht und wegen Begünstigung, im Übrigen auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Verkehrsunfallflucht greift die Revision die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer an. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind wesentliche Widersprüche und sonstige Verstöße gegen die Denkgesetze in den Urteilsausführungen nicht enthalten. Das Landgericht war nicht gehindert, der Zeugin ██ in der Hauptverhandlung Glauben zu schenken, auch wenn sie in einem Punkt im Vorverfahren zunächst falsche Angaben gemacht hatte. Allerdings könnte man, rein wortlich genommen, einen Widerspruch darin finden, dass es auf Seite 17 UA zunächst heißt: „Der Angeklagte bremste ab und hielt, nachdem die Frau ███ ihn dazu aufgefordert hatte“, während fast unmittelbar darauf festgestellt wird: „Deshalb (nämlich wegen der Aufforderung des Beschwerdeführers zum Weiterfahren) hielt Leonhard █████████ nicht an und fuhr weiter zur bayerischen Bierhalle.“ Der Zusammenhang, insbesondere in Verbindung mit der Beweiswürdigung S. 23 UA, ergibt jedoch, dass das Nichtanhalten dahin zu verstehen ist, dass Leonhard ████████, nachdem er zunächst seinen Wagen zum Stehen gebracht hatte, nicht weiter anhielt, sondern wegfuhr. Im Übrigen wäre es für den Tatbestand des § 142 StGB unerheblich, ob Leonhard █████████ ohne ganz anzuhalten weitergefahren wäre oder ob er dies nach kurzem Anhalten getan hätte. Das Landgericht hat jedenfalls festgestellt, dass er auf die Aufforderung des Beschwerdeführers weitergefahren ist, während er auf das Zureden der Zeugin █████ zunächst Anstalten gemacht hatte, am Ort zu bleiben. Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Verkehrsunfallflucht ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Rüge, dass die Strafkammer es unterlassen habe, Widersprüche in der Darstellung der Zeugin ██ aufzuklären, scheitert schon daran, dass keine Beweismittel angeführt sind, mit deren Hilfe die Widersprüche nach Meinung der Revision hätten aufgeklärt werden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Zum Vorwurf der Begünstigung greift die Revision unzulässigerweise (§ 357 StPO) die Feststellungen des Landgerichts an. Da zu diesem Punkt ausschließlich die Sachrüge erhoben ist, muss bei der rechtlichen Nachprüfung allein von den Feststellungen des Tatrichters ausgegangen werden. Zur zulässigen Verfahrensrüge konnte im Rahmen dieser Rüge auch der Akteninhalt herangezogen werden. Das ist hier dem Senat verwehrt.

Der Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hält jedoch die Verurteilung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, um seinen Freund Leonhard █████████ der Bestrafung zu entziehen, sowohl am Tage des Unfalls als auch später am 12. Januar 1964 der Polizei gegenüber behauptet, den Wagen habe ein Mann namens „Jimmy“ gefahren. Damit wäre an sich der Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB gegeben. Als strafbare Vortat kommt – nach Sachlage – das Vergehen der Verkehrsunfallflucht in Betracht, das Leonhard ████████ auf Veranlassung des Angeklagten begangen hat. An dieser Vortat war also auch der Angeklagte Gerd ██████████ in strafbarer Weise, nämlich als Anstifter, beteiligt. Es lag daher die Frage nahe, und die Strafkammer hätte sie prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer auch sich selbst der Bestrafung wegen seiner Beteiligung an der Verkehrsunfallflucht entziehen wollte. Er selbst konnte dies nicht geltend machen, da er ja seine Beteiligung an dieser Tat überhaupt leugnete. Wollte der Angeklagte mit seiner falschen Angabe auch sich selbst der Bestrafung entziehen, so ist er wegen Selbstbegünstigung straflos, auch wenn er daneben oder hauptsächlich den Zweck verfolgte, seinen Freund vor der Bestrafung zu bewahren (RGSt 60, 101; 75, 265, 266; BGHSt 2, 375, 378; BGH LM Nr. 19 zu § 257 StGB). Dass die Strafkammer die Möglichkeit der Selbstbegünstigung übergangen hat und sie nicht erörtert, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des Schuldspruchs führt, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt ist.

Wegen teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs muss auch der Strafausspruch aufgehoben werden. Auf die Einwendungen der Revision gegen die erkannte Strafe, die an sich im Revisionsverfahren nicht hätten durchdringen können, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Verteidigung hat Gelegenheit, ihre Ansicht nunmehr dem Tatrichter gegenüber darzulegen.

Zum Kostenausspruch hat die Strafkammer in den Gründen nur ausgeführt: „Als Verurteilten sind den Angeklagten gem. §§ 465, 466 StPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“ Da gegen den Beschwerdeführer als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewandt wurde, hätte davon abgesehen werden können, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Die Strafkammer hat diese Vorschrift möglicherweise übersehen. Sie hat nun Gelegenheit, ihr Ermessen bei Erlass des neuen Urteils auszuüben.

GeierWillmsSanders
Dr. SeibertFischer
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