Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Untreue, Beihilfe und Anstiftung: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 317/58
Datum
21.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Untreue, Beihilfe, Anstiftung und Betrug ein. Der BGH verwirft Teile der Revisionen, hebt aber hinsichtlich mehrerer Schuldsprüche und Strafzumessungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Anlass sind unklare, widersprüchliche Feststellungen und unterlassene Auseinandersetzung mit einer zugesagten Wahrunterstellung sowie Fehler bei der Berücksichtigung von Kenntnis des Schadens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Feststellungen über Tatbeiträge oder Tatzeitpunkte unklar oder widersprüchlich, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

2

Ein Gericht darf zugunsten einer Partei angenommene Tatsachen (Wahrunterstellung) nicht ohne ersichtliche Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Indizien zugrunde legen; solche Unterstellungen bedürfen gerichtlicher Begründung oder ergänzender Feststellungen.

3

Widersprüchliche Feststellungen über Gewinn- und Verlustverkäufe beeinträchtigen die Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe oder Betruges und rechtfertigen eine Aufhebung, soweit die Beurteilung der Tatbeteiligung darauf beruht.

4

Bei der Strafzumessung wegen vorsätzlicher Untreue ist nur insoweit zu bestrafen, als der Täter die Schadenshöhe kannte; bedingter Vorsatz genügt für die Kenntnis des Schadensumfangs.

5

Verfahrensrügen gegen die Besetzung des Gerichts sind in der vorgeschriebenen Form zu erheben; inhaltlich unbegründete oder formell unzulässige Rügen sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 14. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ ████, geboren am █, 2. die Hausfrau Marhild ██████, geboren am ██, wegen Untreue u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1958 in der Sitzung vom 21. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peets, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen, soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. September 1957 richten.

I. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. September 1957 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

1. hinsichtlich des Angeklagten ████ im Strafaussprach zu den zwei Untreuefällen und zur Gesamtstrafe,

2. hinsichtlich der Angeklagten Marhild ██████ in vollem Umfange.

II. Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt:

den Angeklagten ████ wegen Untreue in fünf Fällen, in zwei Fällen rechtlich zusammentreffend mit Unterschlagung, ferner wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis sowie zu fünf Geldstrafen von je 50,— DM;

die Angeklagte Marhild ██████ wegen gemeinschaftlich (mit ihrem Ehemann, dem früheren Mitangeklagten ████) begangener Anstiftung (des Mitangeklagten ████) zur Untreue sowie wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (ihres Ehemannes) nach § 240 Nr. 2 KO in Tateinheit mit gemeinschaftlich (mit ihrem Ehemann) begangenem Betrug zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu 50,— DM Geldstrafe.

Die Angeklagten haben Revision eingelegt und sie mit der Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts begründet.

Revision Marhild ██████

I. Revision Marhild ██████

1) Anstiftung zur Untreue

Das Landgericht hat die Ehefrau auch noch über den 19. April 1956 hinaus als Mittäterin verurteilt, obwohl keine Schecks mehr nach diesem Zeitpunkt von ihr selbst auf ihr Konto gezogen, sondern nur noch von ihrem Ehemann geduldet wurden (vgl. UA 48 ff., 60). Die Frage, ob auch diese Duldung schon die Angeklagte zur Mittäterin machte, obwohl der wirtschaftliche Wert sämtlicher Schecks nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugutekam, hat das Landgericht nicht geprüft; es hat andererseits aber die Würdigung des Tatanteils der Angeklagten als Mittäterschaft darauf gegründet, dass sie selbst Schecks auf ihr Konto gezogen habe (UA 49).

Diese Unklarheit in der Feststellung des Schuldumfangs zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur Untreue, ohne dass insoweit auf die Bedenken der Revisionsbegründung eingegangen zu werden braucht, die jedoch gegenüber dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht durchgreifen.

2) Beihilfe zum Vergehen gegen § 240 Nr. 2 KO in Tateinheit mit Betrug

Hier beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten habe.

Die Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, sie habe wohl erkannt, dass ihr Ehemann teilweise zu Unterpreisen verkaufe, sie habe aber immer auf die Richtigkeit seiner Zusicherung vertraut, dass er diese Verlustgeschäfte anderweitig „kompensiere“ (UA 26); sie habe also nicht gewusst, dass er die Unterpreisverkäufe in der Absicht vornehme, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben. Die Verteidigung hatte darauf beantragt, den Sachverständigen Hasselmaier, der in der Hauptverhandlung anwesend war, sein Gutachten auf die Überpreisverkäufe der Waren, die bei den Firmen ██████████████, ███████████████, ████████████████ und █████████████████ in ██████████████████ in Frage kommenden Zeit (Januar bis August 1956) eingekauft wurden, erstrecken zu lassen und die Rechnungsabschriften der genannten Firmen einzufordern, notfalls zu beschlagnahmen. Der Beweisantrag wurde vom Gericht abgelehnt mit folgender Begründung:

„Die vom Verteidiger unter Beweis gestellten Tatsachen, dass bei den Einkäufen, an denen die Angeklagte Marhild ██████ beteiligt war, eine starke Mischung von billigen und teureren Preisen vorlag, und dass ihr bezw. dem Angeklagten ████ ein Gewinnanteil von 10 % gewährt wurde, und dass die Eheleute ████████ auch solche Verkäufe tätigten, die Gewinn brachten, werden als wahr unterstellt.“

Das Gericht setzt sich in den Urteilsgründen nicht auseinander, obwohl es im Falle von Bekleidungsgegenständen mit einem Gewinn von 486,— DM und es scheidet den Fall ███████████████████ (122 2; UA 12, 23) aus, weil eine Feststellung von Gewinn- und Verlustverkäufen nicht möglich sei; auch heißt es (UA 6) in dem Urteil, die Angeklagte habe mit teilweise erheblichem Gewinn an die Fa. ████████████████████ und ähnlich (UA 22) „diese Unterpreisverkäufe teilweise erheblich unter dem Wert verkauert“, während es an anderer Stelle (UA 25 ff.) heißt, der Angeklagte ████ habe Waren der vorgefassten Absicht entsprechend am größten Teil an die Fa. ████████████████████ unter Preis weiterverkauft.

Die Fassung der angeführten Urteilsstellen ist widersprüchlich, insbesondere sind bereits die Feststellungen zu Fall ███████████████████ (1 2 £, UA 12), wo es einerseits heißt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte ████ einzelne Posten mit Gewinn verkauft habe, andererseits nur zu Unterpreisen „Kenntnis“ ausgesprochen wird, dass er verkaufte, weiter im Fall █████████████████████, wo gesagt wird, „die gekauften Waren am größten Teil an die Fa. ██████████████████████ unter Preis weiterverkauft“.

Mit der zugesagten Wahrunterstellung setzt sich das Gericht nicht auseinander, obwohl es im Falle von Bekleidungsgegenständen mit einem Gewinn von 486,— DM und es scheidet den Fall ███████████████████ (122 2; UA 12, 23) aus, weil eine Feststellung von Gewinn- und Verlustverkäufen nicht möglich sei; auch heißt es (UA 6) in dem Urteil, die Angeklagte habe mit teilweise erheblichem Gewinn an die Fa. ████████████████████ und ähnlich (UA 22) „diese Unterpreisverkäufe teilweise erheblich unter dem Wert verkauert“, während es an anderer Stelle (UA 25 ff.) heißt, der Angeklagte ████ habe Waren der vorgefassten Absicht entsprechend am größten Teil an die Fa. ████████████████████ unter Preis weiterverkauft.

Die Fassung der angeführten Urteilsstellen ist widersprüchlich, insbesondere sind bereits die Feststellungen zu Fall ███████████████████ (1 2 £, UA 12), wo es einerseits heißt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte ████ einzelne Posten mit Gewinn verkauft habe, andererseits nur zu Unterpreisen „Kenntnis“ ausgesprochen wird, dass er verkaufte, weiter im Fall █████████████████████, wo gesagt wird, „die gekauften Waren am größten Teil an die Fa. ██████████████████████ unter Preis weiterverkauft“.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 240 Nr. 2 KO muss danach ebenfalls aufgehoben werden; mit ihr fällt auch der tateinheitliche Ausspruch wegen Betrugs in einem Teil des Falles ███ (I i), die von dem Landgericht unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin neu zu überprüfen sein wird.

Schließlich sei mit Rücksicht auf die Bemerkung des Landgerichts, „ob die Angeklagte sich durch die gemeinschaftlichen Einkäufe bei anderen Firmen außer der Fa. ███████████████████████ weitergehende Betrügereien schuldig gemacht hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 264 StPO)“, darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsbeschluss auch Betrugsfälle zu Lasten der Angeklagten Marhild ██████ dann nötig, wenn Tat- oder Rechtszusammenhang in Frage kommt, wie er bei dem Ehemann angenommen worden ist. Auch das bedarf der Erörterung, ganz abgesehen davon, dass es zweckmäßig wäre, alle Vorwürfe gegen die Angeklagte in einem Verfahren zu erledigen.

Revision ████

a) Verfahrensrüge

Die Revision beanstandet zunächst die Besetzung des Gerichts mit Berufsrichtern (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2, 66 GVG). Die Rüge geht teils von falschen Behauptungen aus (siehe die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Tübingen vom 15. Januar 1958), teils widerspricht sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 265). Zum Teil ist sie nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben (Rüge der Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.

b) Sachrüge

aa) Zwei Vergehen der Untreue durch pflichtwidrige Kreditgewährung an die Eheleute

Es besteht ein Widerspruch in den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch. Dem Angeklagten wird einerseits als „weitere“ Treupflichtverletzung die unordentliche Buch- und Kassenführung zur Last gelegt, durch welche er ebenfalls das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse ████████████ geschädigt habe (UA 47), während andererseits seine Einlassung, er habe infolge Geschäftsüberlastung keine Zeit gehabt, die Buchführung in Ordnung zu halten, als möglich unterstellt und wiederum mit der Erwägung ausgeräumt wird, der Prüfer habe „binnen kürzester Frist die Überziehung des Kontos ████████████████████████ festgestellt“ (UA 63, ähnlich UA 45). Insoweit berichtigt der Senat selbst gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldumfang dahin, dass die unordentliche Buch- und Kassenführung keinen Nachteil für die Spar- und Darlehenskasse mit sich brachte; sie ist daher bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Da der Schuldspruch durch die übrigen Feststellungen getragen, jedoch die Möglichkeit, dass die Beschränkung des █████████████ sich auf die Einzelstrafen wegen Untreue in den Fällen ███████████████████ auswirkt, nicht auszuschließen ist, sind die hierfür angesetzten Einzelstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Damit entfällt zugleich die nicht zu billigende Erwägung des Landgerichts (UA 47): „Hinsichtlich der Schadenshöhe durch die Kreditgewährung im Jahre 1956 kann sich der Angeklagte auch nicht damit entschuldigen, dass er nur die ungefähre Höhe dieses Kredits gekannt habe, denn diese teilweise Unkenntnis war Folge seiner Pflichtverletzung, durch mangelhafte Buchführung.“ Der Angeklagte kann wegen vorsätzlicher Untreue nur insoweit bestraft werden, als er die Schadenshöhe kannte, wofür allerdings bedingter Vorsatz genügt.

bb) Im Übrigen ergeben weder die Rügen des Beschwerdeführers noch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge Bedenken gegen den Schuld- und Strafaussprach. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

MantelDr. GeierWerner
Dr. PeetsDr. Hengsberger
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