Revision wegen Unterlassungsdelikt: Zurückverweisung bei unzureichender Schuldaufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 317/56
- Datum
- 26.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterlassungsdelikten ist eine besonders sorgfältige Feststellung der persönlichen, geistigen und seelischen Veranlagung des Täters erforderlich, da diese für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und des Vorwerfs maßgeblich ist.
Eine Rechtspflicht zum Eingreifen kann sich aus allgemeinen Hilfeleistungspflichten oder aus der Übernahme der Betreuung einer hilfebedürftigen Person ergeben; die Übernahme der Betreuung begründet eine spezifische Eingriffspflicht.
Bedingter Tötungsvorsatz durch Unterlassen ist nicht allein aus Unterlassensein zu folgern; es müssen konkrete Umstände vorliegen, die zeigen, dass der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat.
Fehlen in der Urteilsbegründung erhebliche tatsächliche Feststellungen zur Schuldfrage, so kann das Revisionsgericht die Entscheidung aufheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. März 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) die Zimmermannsehefrau Kunigunde ███████, geb. ████ in ███ (Landkreis ██), 2.) die Arbeiterin Josefa ███████, 19 █ in ███ (Landkreis ██),
Sachbezeichnung: Apollonia M. u. a. – wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Dr. Hüner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Kunigunde M. und Josefa S. wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 4. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die beiden Beschwerdeführerinnen betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die wegen Kindestötung (§ 217 StGB) rechtskräftig verurteilte frühere Angeklagte Apollonia M., Tochter der Angeklagten Kunigunde M. und Nichte der Angeklagten Josefa ███████, hat in der Nacht vom 7. zum 8. Juni 1955 (gegen Mitternacht) in der Küche ihrer elterlichen Wohnung, auf einem Eimer sitzend, ein uneheliches Kind geboren, ohne zuvor ihren Eltern, ihren Geschwistern oder sonst jemandem ihre Schwangerschaft offenbart und Vorbereitungen für die Geburt getroffen zu haben. Das Kind, das reif und lebensfähig war, blieb samt der Nachgeburt in dem mit Fruchtwasser und dickem Blut bis zur Hälfte gefüllten Eimer liegen und erstickte nach einer kurzen Lebenszeit von mindestens einigen kräftigen Atemzügen in der Flüssigkeit.
Die Angeklagte Kunigunde M., die auf den zweimaligen Hilferuf ihrer Tochter in die Küche gekommen war, hatte, ohne zu wissen, dass Apollonia inzwischen geboren hatte, vergeblich versucht, ihre Tochter vom Eimer hochzuheben. Dies gelang erst der █████████████████████, die gerade vom Nachtdienst heimgekehrt und von der Angeklagten Kunigunde ████, ihrer Schwägerin, herbeigeholt worden war. Obwohl die beiden Frauen nunmehr sahen, dass Apollonia in den Eimer entbunden hatte, nahmen sie sich ebensowenig wie die Kindsmutter selbst des Kindes an. Josefa S. bemühte sich vielmehr um Apollonia, die sie auf das in der Küche stehende Sofa bettete, während Kunigunde M. auf die Aufforderung ihrer Schwägerin hin mit dem Fahrrad fortfuhr, um einen etwa 2 km entfernt wohnenden Arzt herbeizuholen. Als dieser gegen 1 Uhr eintraf, konnte er nur noch den Tod des Kindes feststellen.
In der Zwischenzeit hatte die Angeklagte S. zwar das mit dem Kopf nach unten liegende Neugeborene aus dem Eimer herausgenommen, es dann aber wieder dorthin zurückgelegt, und zwar mit dem Kopf nach oben, „weil sie dachte, dass es doch noch Luft hat und leben könnte“.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten Kunigunde M. und Josefa ███████ des versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) schuldig befunden. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt: Die beiden Frauen hätten die Rechtspflicht gehabt, das neugeborene Kind aus seiner, wie sie erkannt hätten, lebensgefährlichen Lage im Eimer zu befreien; es sei ihnen jedoch nicht nachzuweisen, dass ihr Nichteingreifen für den Tod des Kindes ursächlich war, da das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem sie es in dem Eimer entdeckten, möglicherweise bereits tot gewesen sei; in ihrer tatsächlichen Vorstellung hätten sie es aber billigend in Kauf genommen, dass das – von ihnen für lebend gehaltene Kind – durch Ersticken zu Tode komme.
Gegen das Urteil haben beide Frauen Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Schwurgerichts, dass die beiden Angeklagten das neugeborene Kind, als sie es im Eimer erblickten, für lebend hielten. Was die Beschwerdeführerinnen demgegenüber vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Rechtlich bedenkenfrei ist das Schwurgericht ferner davon ausgegangen, dass Kunigunde M. als Großmutter des von ihrer Tochter geborenen Kindes die Rechtspflicht gehabt hat, das von ihr für lebend gehaltene Neugeborene aus seiner hilflosen, lebensgefährlichen Lage im Eimer zu befreien und das sonst für die Erhaltung seines Lebens Erforderliche zu tun (u. a. RGSt 64, 316). Ob für die Beschwerdeführerin ██████ aus den vom Schwurgericht angeführten Gründen (enge Wohn- und Hausgemeinschaft, Zuziehung zur Hilfeleistung durch ihre Schwägerin) über die aus § 330c StGB sich ergebende allgemeine Hilfeleistungspflicht hinaus eine solche Rechtspflicht bestanden hat, kann dahinstehen; die Verpflichtung zum Eingreifen zugunsten des Kindes ergab sich für diese Angeklagte jedenfalls von dem Zeitpunkt an, als sie die neben der Verurteilten Apollonia M. zur Betreuung des Kindes verpflichtete Beschwerdeführerin Kunigunde M. zum Arzt schickte und damit selbst die Betreuung des Neugeborenen übernahm. Zu diesen Gesichtspunkten hat die Revision auch keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.
Hingegen geben die Urteilsausführungen zu sonstigen durchgreifenden Bedenken Anlass.
Zunächst lassen die Urteilsgründe bei beiden Beschwerdeführerinnen nähere Feststellungen über ihre Persönlichkeit vermissen. Gerade bei Unterlassungsstraftaten hängt es wesentlich von den geistigen Fähigkeiten und der seelischen Eigenart des Täters ab, ob gegen ihn auf Grund seines Nichteingreifens der Vorwurf schuldhafter Säumnis erhoben werden kann; das gilt ganz besonders von der Verfassung, in der er sich zur Tatzeit befunden hat. Im vorliegenden Falle hat das Schwurgericht bei den Strafzumessungserwägungen zugunsten der beiden Angeklagten ausdrücklich hervorgehoben, dass sie „durch eine Reihe unglücklicher Umstände ganz plötzlich in eine Situation hineingestellt worden sind, der sie nicht genügend menschlich begegnet sind“; ihr Verhalten stelle eine „Ausnahmehandlung“ dar. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerinnen Kunigunde M. noch dazu aus dem Schlafe aufgeschreckt – völlig überrascht – der erfolgten Entbindung der Apollonia M. gegenübersahen, hätte dem Schwurgericht Anlass geben müssen, schon die Schuldfrage unter Berücksichtigung der geistigen und seelischen Veranlagung der beiden Angeklagten besonders eingehend und sorgfältig zu klären (vgl. hierzu BGHSt 2, 150, 155).
Nur auf der durch eine erschöpfende Prüfung der Persönlichkeit geschaffenen Grundlage vermag das Revisionsgericht zu dem Einwand kopflosen Verhaltens Stellung zu nehmen. Im Übrigen hat das Schwurgericht es auch unterlassen, bei der Beschwerdeführerin ██████ das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ausdrücklich zu erörtern (vgl. LM StGB Vorbem. „Täterschaft durch Unterlassung“ zu § 47, Nr. 4); bei Kunigunde M. konnte der Tatrichter ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie dieses Bewusstsein gehabt hat.
Hinsichtlich der Angeklagten Kunigunde ████ hätte sich das Schwurgericht ferner die Frage vorlegen müssen, ob sie nicht etwa bei ihrer Wegfahrt darauf vertraut hat, dass sich ihre Schwägerin inzwischen des Neugeborenen annehmen werde. Auf die Notwendigkeit dieser Prüfung weist auch die Ausführung des Schwurgerichts hin, die Fahrt der Angeklagten zum Arzt habe „in erster Linie“ der Sorge um ihre Tochter gedient; diese Wendung kann nur dahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin daneben auch an die Betreuung des Kindes durch den Arzt gedacht hat.
Bei der Angeklagten Josefa ███████ liegt der Sachverhalt insofern anders, als sie vom Weggang der Mitangeklagten Kunigunde ████ an mit der Verurteilten Apollonia █████ und dem Kinde allein gewesen ist. Wie lange dies der Fall war, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, da nicht angegeben ist, wann sich Kunigunde M. aus der Küche entfernt hat sowie ob (und gegebenenfalls wie lange Zeit) sie vor dem Eintreffen des Arztes zurückgekehrt ist. Festgestellt ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit das Kind einmal aus dem Eimer herausgehoben und es mit dem Kopf nach oben – in diesen zurückgelegt, sich im Übrigen aber nicht um die Betreuung des Neugeborenen gekümmert hat.
Dies allein vermag jedoch von den oben dargelegten Bedenken abgesehen noch nicht die Folgerung des Schwurgerichts zu rechtfertigen, die Angeklagte habe das Kind mit bedingtem Tötungsvorsatz ersticken lassen wollen. Zunächst spricht schon der Umstand, dass sie das Kind, das sich mit dem Kopf nach unten im Eimer befunden hatte, mit dem Kopf nach oben zurücklegte, eher gegen als für einen (bedingten) Tötungsvorsatz. Des Weiteren geht aus dem Urteil vor allem auch nicht hervor, womit sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie das Fenster in der Küche geöffnet und nach Baldriantropfen für die Wöchnerin gesucht hatte, während der Zeit ihres Alleinseins mit der Kindsmutter und dem Neugeborenen von dem Herausnehmen des Kindes aus dem Eimer und dem Zurücklegen abgesehen beschäftigt hat. Hätte sie sich etwa in der ernstlichen Annahme fortgesetzt um die Kindsmutter bemüht, diese bedürfe bei ihrem Zustand bis zum Eintreffen des Arztes der Hilfe, so könnte ihr schon deshalb aus der Vernachlässigung des Neugeborenen nicht ohne Weiteres der Vorwurf des mit bedingtem Vorsatz begangenen Totschlagversuchs gemacht werden. Im angefochtenen Urteil ist eingangs festgestellt, dass Apollonia M. an einem Herzfehler leidet. Diese Tatsache verpflichtete zu besonders sorgfältiger Prüfung, ob die Geburt mit irgendwelchen besonderen Gefahren für die Wöchnerin – etwa ungewöhnlich hohem Blutverlust – verbunden war. In einem solchen Fall könnte es verständlich erscheinen, dass sich die Angeklagte ██████ durch die Betreuung der Apollonia M. voll in Anspruch genommen sah. Außerdem wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte █████ – das gilt übrigens auch für die Beschwerdeführerin Kunigunde ███ – etwa durch besondere Zwischenfälle oder durch das Auftreten weiterer Personen (zu denken ist z. B. an den Vater der Wöchnerin, der nach den Urteilsfeststellungen als gewalttätig bekannt ist und ein Jahr zuvor seine jüngere Tochter Stella wegen des Verhältnisses mit einem jungen Mann aus dem Hause gewiesen hatte) von der Ergreifung der zweckmäßigen Maßnahmen abgelenkt wurde. Schließlich könnte auch die Tatsache ins Gewicht fallen, dass die Angeklagte ███ noch nicht selbst geboren hatte und einen für sie ███████████ ███████ ausgesetzten [REDACTED]. Bei alledem könnte entgegen der Annahme der Revision allerdings der Gesichtspunkt der „Güterabwägung“ nicht in Frage kommen.
Hiernach ist das Urteil, soweit es die beiden Beschwerdeführerinnen betrifft, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.
| Mantel | Dr. Hüner | Hiibner | |||
| Dr. Peetz | Werner |