Revision der StA: Freisprüche wegen räuberischer Erpressung teils aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/96
- Datum
- 23.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, wenn das Tatgericht bei als unwahr erkannter Aussage eines Belastungszeugen naheliegende Erklärungen wie eine fortdauernde Einschüchterung als Ursache des Aussageverhaltens nicht erörtert.
Bei der Beurteilung innerer Tatsachen (insbesondere Kenntnis und Vorsatz) darf der Tatrichter die Überführung nicht auf bestimmte Beweismittel (z.B. Zeugenbeweis) verengen; subjektive Tatseite kann aus einer Gesamtschau äußerer Umstände hergeleitet werden.
Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie wesentliche, im Urteil festgestellte Indiztatsachen zur subjektiven Tatseite unberücksichtigt lässt und dadurch an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn das Revisionsvorbringen den wesentlichen Inhalt der als entscheidungserheblich bezeichneten Aussage bzw. Urkunde nicht hinreichend bestimmt mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Wird ein Anklagepunkt nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, begründet ein späterer Freispruch in den verbleibenden Anklagepunkten für sich genommen keine Pflicht des Tatgerichts, das eingestellte Verfahren ohne Weiteres wiederaufzunehmen oder hierauf hinzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 12. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 1 StR 316/96 vom 23. Juli 1996 in der Strafsache gegen █ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1996, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brünning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C██ in der Verhandlung, ██ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
aus N██ Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten MČ████,
aus F██ Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten █████,
aus K██ Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger der Angeklagten Hadrović,
Justizobersekretär Č████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Dezember 1995 mit den Feststellungen
a) soweit die Angeklagten MČ████ und ██ im Fall V der Anklageschrift (D III der Urteilsgründe) freigesprochen worden sind,
b) soweit die Angeklagte HČ████ im Fall II Nr. 2 der Anklageschrift (D I Nr. 2 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist,
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████ jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Zugleich hat es die Angeklagte HČ████, die Lebensgefährtin des Angeklagten MČ████, in vollem Umfang freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, richtet sich dagegen, dass die Angeklagten ███ vom Vorwurf, im September 1994 den Kaufmann Hartmut S███ rauberisch erpresst zu haben, sowie die Angeklagte HČ████ vom Vorwurf, sich in vier Fällen der Begünstigung und in einem Fall der unerlaubten Beförderung einer Schusswaffe schuldig gemacht zu haben, freigesprochen wurden. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Angeklagten MČ████ und ██ betrifft. Soweit es sich um die Angeklagte HČ████ handelt, ist die Revision nur teilweise begründet.
A. Fall V der Anklageschrift (D III der Urteilsgründe)
Die gerichtlich zugelassene Anklage ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte MČ████ bot im Mai 1994 dem Kaufmann Stephan LČ████ an, dessen Außenstände in Höhe eines Restbetrages von 20.000 DM bei der Firma AČ████ einzutreiben. Nachdem LČ████ sich damit einverstanden erklärt hatte, suchten er und der Angeklagte MČ████ Anfang September 1994 den Geschäftsführer dieser Firma, Hartmut SČ████, auf und bedrängten ihn massiv, seine Schulden zu bezahlen. Als dieser sich weigerte und ankündigte, Anzeige zu erstatten, drohten ihm die Angeklagten für diesen Fall oder den der Nichtzahlung an, seine Tochter und die Mitarbeiter mit Benzin zu übergießen und anzuzünden. SČ████ wurde durch diese Drohungen derart eingeschüchtert, dass er am 7. September 1994 an LČ████ nicht nur den genannten Schuldbetrag, sondern auch weitere 40.000 DM zahlte. Von der Summe erhielten die Angeklagten als Honorar für ihre Tätigkeit einen Barscheck über 30.000 DM.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen hat, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Der Freispruch des Angeklagten MČ████ begegnet durchgreifenden Bedenken.
Der Zeuge ██ hat in der Hauptverhandlung behauptet, die Angeklagten nicht zu kennen; es sei keiner da gewesen, um Geld für den Zeugen LČ████ einzutreiben. Diese Aussage erachtet die Strafkammer zwar für unwahr. Wie die Revision zutreffend ausführt, hätte das Gericht dann aber erörtern und es hätte sich mit der naheliegenden Möglichkeit befassen müssen, das Leugnen des Vorganges durch den Geschädigten könnte sich als noch andauernde Folge einer Bedrohung darstellen.
In diesem Zusammenhang könnte insbesondere von Bedeutung sein: Wie KHK UČ████, der am 30. März 1995 den Zeugen ███████ zu diesem Vorfall vernahm, bekundete, hat der Geschädigte damals zwar bestritten, in irgendeiner Form zur Zahlung von insgesamt 60.000 DM gezwungen worden zu sein. Doch habe er, wie der Polizeibeamte bekundete, „noch nie einen Menschen mit so viel Angst erlebt“. Dieser Umstand hätte näherer Erörterung bedurft, obwohl SČ████, wie die Strafkammer darlegt, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in keiner Weise erkennen ließ, dass er unter Druck stand oder Angst hatte.
Wie derselbe Polizeibeamte bekundete, erklärte der Zeuge SČ████ auf die Frage, warum er vor dem Amtsgericht seine die Angeklagten belastende Aussage vom 23. März 1995 widerrufen habe: „Lieber vor einem Richter falsch ausgesagt als richtig ausgesagt und tot.“
Der Zeuge BČ████, der Mitinhaber der Firma AČ████, bekundete, über den Betrag von 60.000 DM habe LČ████ eine Rechnung ausstellen sollen; das sei jedoch nicht geschehen. Deshalb sei mit dieser Summe die GmbH-Einlage des Zeugen ███████ belastet worden. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Bedrohung drängte sich die Frage auf, warum nicht einmal der geschuldete Betrag von 20.000 oder 30.000 DM in Rechnung gestellt wurde und warum SČ████ nicht darauf bestand, dass dieser Betrag dem gemeinsam betriebenen Unternehmen zur Last fiel.
Vor der Polizei hatte LČ████ ausgesagt, ihm hätten sowohl der Angeklagte ███████ als auch der Geschädigte selbst davon berichtet, es sei damit gedroht worden, Personen mit Benzin zu übergießen und anzuzünden, wenn er, der Geschädigte, nicht bezahle oder wenn er die Polizei einschalte. Die Strafkammer führt zwar aus, es bestehe die Möglichkeit, dass LČ████ diese Äußerungen der Beteiligten „missverstanden, übertrieben oder erfunden hat“. Sie hätte aber in ihre Erwägungen auch die Möglichkeit einbeziehen müssen, dass die ursprünglichen Angaben des Geschädigten zutrafen und dass dieser im Strafverfahren nur deshalb von ihnen abrückte, weil er sich einer fortdauernden Bedrohung ausgesetzt sah.
Schließlich könnte die von der Revision erhobene Aufklärungspflicht Anlass geben, Beweis darüber zu erheben, ob LČ████ bereits im Herbst 1994 seinem (koreanischen) Geschäftspartner Taeck ██████ gegenüber erwähnt hat, der Angeklagte MČ████ habe unter Drohungen bei SČ████ Geld eingetrieben, wobei auch das Wort „Benzin“ gefallen sei. Ergäbe sich, dass es sich so verhielt, würde dies die Auffassung der Strafkammer in Frage stellen, die polizeiliche Aussage des Zeugen LČ████ vom 23. März 1995 sei „der einzige Hinweis auf die genannte Bedrohung des Zeugen SČ████ durch LČ████.
III. Der Freispruch des Angeklagten ██ hat ebenfalls keinen Bestand. Die aufgezeigten Mängel können sich auch bei der Beurteilung der Frage ausgewirkt haben, ob dieser Angeklagte – zumindest als Gehilfe – an der dem Angeklagten MČ████ vorgeworfenen Tat beteiligt war.
B. Zum Freispruch der Angeklagten HČ████
Der Freispruch dieser Angeklagten kann zum überwiegenden Teil bestehen bleiben. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
I.
Die gerichtlich zugelassene Anklage umfasst den Vorwurf (III Nr. 4 der Anklageschrift), die Angeklagte habe halbautomatische Schusswaffen unerlaubt geführt, indem sie am 20. November 1994 auf Geheiß des Angeklagten ██ solche Waffen nebst Munition zu dem gesondert verfolgten Markus SČ████ brachte, um sie vor dem polizeilichen Zugriff zu sichern. Hinsichtlich dieser Tat wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss des Landgerichts vom 5. Dezember 1995 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (vgl. UA S. 82).
Die Revision macht geltend, es verstoße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und der allgemeinen Kognitionspflicht, dass bei dem sich abzeichnenden Freispruch der Angeklagten von den verbleibenden Vorwürfen die Strafkammer weder von sich aus das Verfahren in dem erwähnten Anklagepunkt wieder aufnahm noch den Prozessbeteiligten einen entsprechenden Hinweis erteilte. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ein Fall einer gemäß § 154a StPO ausgeschiedenen Gesetzesverletzung (vgl. dazu BGHSt 32, 84, 85 f.) liegt nicht vor.
2. Vergeblich rügt die Revision, die Strafkammer habe es unter Verstoß gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht unterlassen, den Zeugen SČ████ zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Angeklagte in den ihr zur Last gelegten (vier) Fällen der Begünstigung sehr wohl die Herkunft der Personenkraftwagen und der Pelzmäntel gekannt habe, als sie bei der Verwertung dieser gestohlenen Gegenstände behilflich war.
Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen entspricht.
Die Revision trägt vor, aus dem Protokoll über die polizeiliche Einvernahme des genannten Zeugen (richtige Fundstelle Bd. █ Bl. 248 bis 255 d. A.) ergebe sich, „dass die Ang. ██ und HČ████ mehrfach Gegenstände bei dem Zeugen SČ████ untergestellt haben, von denen der Zeuge aufgrund der Gesamtumstände annahm, dass sie aus Straftaten stammten. Es hätte daher nahegelegen, dass dieser Zeuge auch Angaben darüber machen kann, dass die Ang. ██████ in das strafbare Gewerbe ihres Lebensgefährten in vollem Umfang integriert war und umfassende Kenntnis davon hatte“. Dies lässt ein vollständiges und hinreichend bestimmtes Tatsachenvorbringen vermissen; denn die Revision hat weder den Wortlaut noch den wesentlichen Inhalt derjenigen Passagen der polizeilichen Aussage wiedergegeben, die sie für entscheidungserheblich hält (vgl. BGH, Urt. vom 31. Januar 1991 – 1 StR 652/90 – bei Kusch NStZ 1992, 29 f.).
II.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung hat ergeben:
Im Fall II Nr. 2 der Anklageschrift (D I Nr. 2 der Urteilsgründe) hat der Freispruch der Angeklagten HČ████ keinen Bestand.
Insoweit lag ihr zur Last, am 27. Juli 1994 in der gemeinsam mit dem Angeklagten MČ████ benutzten Wohnung in Kenntnis der Umstände einen gestohlenen Pelzmantel dem Zeugen SČ████ vorgeführt zu haben, um diesen zum Kauf weiterer gestohlener Pelzmäntel und von gestohlener Lederkleidung zu bewegen. Ferner habe sie am 29. Juli 1994 den Angeklagten MČ████ zur Übergabe dieser Gegenstände an einer Autobahnausfahrt chauffiert, um ihm beim Absatz behilflich zu sein. Das Diebesgut stammte aus dem Einbruch in ein in der Stadt Luxemburg gelegenes Geschäft (vgl. B II Nr. 2 der Urteilsgründe).
Das Landgericht meint, es lasse sich „weder durch Zeugenbeweis noch durch sonstige Beweismittel“ der Nachweis führen, dass die Angeklagte bei der Vorführung des Pelzmantels und beim Transport der gestohlenen Kleidung von den tatsächlichen Umständen Kenntnis hatte. Das ist eine verkürzte Betrachtungsweise, die eine umfassende Würdigung der festgestellten Umstände vermissen lässt. Bei Überführung der Angeklagten in subjektiver Hinsicht durfte das Gericht sich nicht auf bestimmte Beweismittel wie Zeugenbeweis beschränken. Innere Tatsachen wie der Vorsatz des Täters können sich gerade aus äußeren Umständen erschließen (vgl. BGH NStZ 1991, 400). Unter diesem Blickwinkel hätte die Strafkammer weitere, im Urteil festgestellte Umstände heranziehen müssen, die für die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der zu verwertenden Kleidung hätten sprechen können (ihr Zusammenleben mit dem Angeklagten MČ████, von dem sie wusste, dass er Straftaten begeht und hieraus Einkünfte bezieht; Art und Umfang der zuvor in der gemeinsamen Wohnung gelagerten Gegenstände; Zweck der Vorführung „ihres“ Pelzmantels; Preisanhänger an der Lederkleidung in einer fremden Währung; Transport der Waren zur Übergabe an einem Treffpunkt an der Autobahn). Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe in diesem Fall keine erschöpfende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern vielmehr an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt (vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278). Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, auf dem der Freispruch der Angeklagten beruhen kann.
Im Übrigen begegnet der Freispruch der Angeklagten HČ████ keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
a) Ihr lag in den Fällen I Nr. 3, 4 und 5 der Anklageschrift (D I Nr. 1 der Urteilsgründe) zur Last, sie habe jeweils in Kenntnis der wahren Sachlage den Angeklagten MČ████, um diesem bei der Verwertung behilflich zu sein, an einen Ort chauffiert, an dem er dem scheinbaren Käufer einen hochwertigen Pkw übergab, der zuvor gestohlen worden war. Nach Auffassung des Landgerichts konnte ihr nicht nachgewiesen werden, sie habe bei ihrem Handeln gewusst oder damit gerechnet, dass diese Fahrten der Übergabe von gestohlenen Fahrzeugen dienen sollten. Diese Wertung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler auf und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Strafkammer stützt sich vor allem auf die Erwägung, dass MČ████ die Angeklagte, eine willensschwache Persönlichkeit, die nicht nur wirtschaftlich, sondern insbesondere auch emotional von ihm abhängig war und ist, „bewusst aus seinen Plänen bezüglich zu begehender Straftaten herausgehalten hat“. Der Zeuge „AQ“ konnte nicht bestätigen, zu irgendeinem Zeitpunkt sei sie anwesend gewesen, als er mit dem Angeklagten MČ████ über „geplante“ Straftaten sprach. Bei diesen Taten handelte es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um bereits begangene Straftaten wie Diebstahl oder Hehlerei, an denen die Angeklagte ohnehin nicht beteiligt war, sondern um die fraglichen Verwertungshandlungen.
Es sei nichts Ungewöhnliches gewesen, dass die Angeklagte ihren Lebensgefährten chauffierte, da dieser über keinen Führerschein verfügte. Ihre Einlassung, über den Zweck der Fahrt sei jeweils nicht gesprochen worden, vermochte das Landgericht nicht zu widerlegen. Im Übrigen war die Angeklagte nach den Feststellungen an der Abwicklung der „Geschäfte“ nicht beteiligt.
b) Im Fall III Nr. 1 der Anklageschrift (D I Nr. 3 der Urteilsgründe) lag der Angeklagten zur Last, am 29. Oktober 1994 in Kenntnis der Umstände den Angeklagten MČ████ zur Übergabe einer Maschinenpistole nebst Zubehör und Munition zum Zeugen „AQ“ gefahren zu haben. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht annimmt, sie habe erst nach Beendigung der Fahrt erfahren, dass sich eine solche Waffe im Fahrzeug befunden habe, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
C. Mit dieser Entscheidung erledigen sich zugleich die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die landgerichtliche Entscheidung über die Kosten und über die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die von der Angeklagten HČ████ erlittene Untersuchungshaft.
| Brünning | Maul | Wahl | |||
| Granderath | Gerhardt |