BGH-Beschluss: Einstellung zweier Falschgeld- und Verwerfung der Revision mit Modifikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/96
- Datum
- 23.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden; insoweit entfallen die betreffenden Verurteilungen und es treten die daraus folgenden Kostenfolgen ein.
Der Wegfall einzelner niedrigerer Einzelstrafen berührt die bereits bestimmte Gesamtstrafe nicht, wenn diese Einzelstrafen bei der Festsetzung der Gesamtstrafe keine Rolle gespielt haben und ihre Berücksichtigung das Urteil nicht beeinflusst hätte.
Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine fremde Sache in Bereicherungsabsicht verschafft hat; hierfür kann das sukzessive Aneignen vor Übergabe genügen.
Die revisionsrechtliche Nachprüfung unterliegt § 349 Abs. 2 StPO; eine Revision ist nur begründet, wenn sich ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 21. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 316/96 vom 23. Juli 1996 in der Strafsache gegen Dragoslav ███████, geboren am █████████████ 1955 in [REDACTED] (Serbien), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1996 einstimmig
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in zwei Fällen (B IV Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe) vorläufig eingestellt. Insoweit fallen der Staatskasse deren Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Dezember 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in zwei Fällen (B IV Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe) entfällt.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in zwei Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfällt die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B IV Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe zu Einzelstrafen von sechs Monaten und von acht Monaten Freiheitsstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Fall B I 1 der Urteilsgründe liegt Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) bereits deshalb vor, weil, wie die Feststellungen ergeben, der Angeklagte sich den gestohlenen Pkw mindestens einen Tag vor Übergabe an „AQ“ in Bereicherungsabsicht verschafft hatte. Es bedarf deshalb nicht der Entscheidung der vom Landgericht erörterten Frage, ob lediglich ein Versuch des Absetzens vorliegt, weil das Fahrzeug in die Hände der Polizei gelangte.
Der Wegfall der genannten Einzelstrafen berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe nicht. Diese Strafen gehören zu den niedrigsten Einzelstrafen und fallen bei der Vielzahl der Taten sowie der Höhe und der Summe der verbleibenden 16 Einzelstrafen nicht ins Gewicht; sie haben auch keine Rolle bei der Festsetzung der Gesamtstrafe gespielt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Landgericht ohne Verhängung dieser beiden Einzelstrafen auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.
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