Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall des Merkmals ‚gewerbsmäßig‘ und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 316/95
Datum
21.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bayreuth u. a. wegen Diebstahls und Hehlerei ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass das Merkmal „gewerbsmäßig“ in einzelnen Fällen entfällt und hob in mehreren Fällen die Einzel- und die Gesamtstrafe auf. Zurückverwiesen wurde die Sache an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann nur der Haupttäter gewerbsmäßig handeln, kommt eine Verurteilung des Teilnehmers wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nicht in Betracht; in diesem Fall ist bei Teilnahme auf §§ 259, 27 StGB abzustellen.

2

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist für jeden Täter und jeden Teilnehmer gesondert festzustellen; eine pauschale Zuschreibung reicht nicht aus.

3

Bei § 243 StGB (besonders schwerer Fall des Diebstahls) ist das Vorliegen eines Regelbeispiels oder sonstiger Umstände, die den Fall für den konkreten Beteiligten besonders schwer machen, für jeden Beteiligten getrennt zu prüfen.

4

Weichen die vom Tatgericht angewandten Strafrahmen von denen bei richtiger Rechtsanwendung erheblich ab, berührt dies die Bestandfähigkeit der Einzel- und gegebenenfalls der Gesamtstrafe und führt, soweit erforderlich, zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 10. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 316/95 vom 21. September 1995 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ in ███ wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu I. und III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 10. Februar 1995

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass das Wort „gewerbsmäßigen“ entfällt;

2. in den Fällen II 6, 7, 10 und 12 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzelstrafen, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

In den Fällen II 10 und 12 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 260, 27 StGB) verurteilt, obwohl nur die Haupttäter, nicht der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt haben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt in solchem Fall im Hinblick auf § 28 Abs. 2 StGB nur eine Verurteilung nach §§ 259, 27 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2; BGH, Beschl. vom 27. August 1993 – 2 StR 394/93).

Der Senat ändert den Schuldspruch.

In den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Diebstahl und zum versuchten Diebstahl) hat das Landgericht die – einfach und doppelt gemilderten – Strafrahmen jeweils aus § 243 StGB entnommen mit der Begründung, die Haupttäter hätten gewerbsmäßig gehandelt; beim Angeklagten wurde dieses Merkmal auch hier nicht festgestellt. Das war fehlerhaft: Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist bei § 243 StGB – wie auch sonst – für jeden Täter und Teilnehmer gesondert zu prüfen. Liegt ein Regelbeispiel nicht vor, so kann § 243 StGB nur angewendet werden, wenn aus sonstigem Grund der Fall bei diesem Beteiligten besonders schwer wiegt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 46 Rdn. 49 und § 243 Rdn. 7).

Da sich die vom Landgericht angewandten und die bei richtiger Rechtsanwendung zu benutzenden Strafrahmen nicht unerheblich unterscheiden, konnten in den Fällen II 6, 7, 10 und 12 der Urteilsgründe die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben; das zog die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Dagegen sind die sonstigen Einzelstrafen nicht berührt.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bei Festsetzung der Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, sich näher mit der langen Verfahrensdauer und ihren Ursachen zu befassen und den Ergebnissen dieser Prüfung gegebenenfalls Rechnung zu tragen (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 46 Rdn. 35).

FothMaulGranderath
UlsamerWahl
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