Wählerbestechung: Personenbezug der Vorteilsgewährung nach §108b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/85
- Datum
- 21.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 108b Abs. 1 StGB setzt eine personale Beziehung zwischen Täter und konkret begünstigter Person voraus; pauschale Versprechen oder Zuwendungen an eine unbestimmte Mehrzahl erfüllen diesen Tatbestand nicht.
Bei der Auslegung von § 108b Abs. 1 StGB sind die Auslegungsgrundsätze der allgemeinen Bestechungsdelikte (vgl. §§ 331 ff. StGB) heranzuziehen; maßgeblich ist das Vorliegen einer (angestrebten) Unrechtsvereinbarung.
Der Begriff des "Vorteils" im Sinne des § 108b StGB umfasst jede materielle oder immaterielle Leistung, die die Lage des Empfängers objektiv verbessert, auch wenn der Vorteil nur mittelbar zugutekommt.
Ob Mitglieder einer Personenvereinigung als Begünstigte anzusehen sind, ist eine Frage des Einzelfalls; eine herausgehobene Stellung (z. B. Vorstandsmitglied) kann ein persönliches Interesse begründen und damit die Tatbestandsmäßigkeit begründen.
Eine fehlerhafte Feststellung des Kreises der Bestochenen kann den Schuldumfang und die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigt gegebenenfalls die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 15. März 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 316/85
in der Strafsache gegen den Bürgermeister a. D. Hubertus ██████ aus ████, geboren am ██████ 1938 in █████, wegen Wählerbestechung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1985 in der Sitzung am 21. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ ██ in der Hauptverhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wählerbestechung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je DM 150,- verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Beschränkung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat festgestellt:
I. Der Angeklagte war seit 1968 – wiedergewählt 1976 – Bürgermeister der Stadt █████. Seine zweite Wahlperiode endete im Februar 1984. Er stellte sich zur erneuten Wiederwahl. Im ersten Wahlgang am 5. Februar 1984 erhielt er 2817 Stimmen, während ein Gegenkandidat 3136 Stimmen, aber damit nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielte. Der erneute Wahlgang, bei dem die höchste Stimmenzahl für die Wahl des Bürgermeisters genügte, war auf den 19. Februar 1984 anberaumt. Vor diesem Wahlgang entfaltete der Angeklagte eine erhöhte Aktivität, um schließlich doch noch seine Wahl als Bürgermeister zu erreichen. Sein besonderes Augenmerk richtete er auf den früher selbständigen Ortsteil ██, wo er im ersten Wahlgang besonders schlecht abgeschnitten hatte. Bei einem Wahl-Frühschoppen am 12. Februar 1984 in diesem Ortsteil wurde er darauf angesprochen, dass für das im Jahre 1979 ungenehmigt errichtete Vereinsheim des ortsansässigen Sportvereins bisher – trotz dreier verschiedener Baugesuche – eine Baugenehmigung nicht erteilt worden war und nunmehr nach einem von den Gegnern des Angeklagten im Wahlkampf ausgestreuten Gerücht der Abbruch des Vereinsheims beabsichtigt sei. Hierbei äußerte der Zweite Vorsitzende des Sportvereins, der Abbruch des Vereinsheims gehe nur über „unsere Leichen“, entweder „100 tote Sportler oder 100 Stimmen mehr“. Der Angeklagte beschloss deshalb, die Baugenehmigung für deren Erteilung die Stadt ███ formell zuständig war, die jedoch – wie der Angeklagte wusste – nach materiellem Baurecht nicht erteilt werden durfte, gleichwohl unverzüglich zu erteilen, um sich dadurch eine nicht unerhebliche Anzahl von Wählerstimmen zu verschaffen. Am nächsten Tag begab sich der – beurlaubte – Angeklagte ins Rathaus und ließ dort die Baugenehmigung in der vom Sportverein gewünschten Form vorbereiten, unterzeichnete sie und informierte den Vereinsvorstand über die Erteilung. Er ging davon aus, dass dieses für den Verein bedeutsame Ereignis nicht nur telefonisch und mündlich unter den Vereinsmitgliedern weitergegeben, sondern auch zum Stammtischgespräch und alsbald unter der Bevölkerung verbreitet werde. Im zweiten Wahlgang erzielte der Angeklagte insgesamt einen Stimmenvorsprung von 29 Stimmen; im Ortsteil, in dem das Vereinsheim belegen ist, gewann er 32 Stimmen hinzu. Er war damit zum Bürgermeister gewählt.
Aufgrund dieses Sachverhalts nimmt das Landgericht an, dass der Angeklagte durch die rechtswidrige Erteilung der Baugenehmigung an den Sportverein dessen Zweiten Vorsitzenden und auch alle wahlberechtigten Mitglieder des Vereins im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB bestochen hat.
II. Der Schuldspruch wegen Wählerbestechung bleibt bestehen; doch führt die rechtliche Überprüfung zu einer Minderung des Schuldumfangs. Deshalb hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1. Nach § 108 b Abs. 1 StGB wird wegen (aktiver) Wählerbestechung bestraft, wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Diese den allgemeinen Bestechungstatbeständen nachgebildete Vorschrift (vgl. hierzu Willms in LK 10. Aufl. § 108 b Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 108 b Rdn. 3; Rudolph in SK § 108 b Rdn. 2; Maurach/Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2 1981, S. 268) will die Sachlichkeit der Stimmabgabe des wahlberechtigten Bürgers bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen der in § 108 d StGB genannten Art schützen (vgl. Willms aaO; BayObLG GA 1958, 276 m.w.N.).
2. a) Die Mittel und Tatbestandsmodalitäten des § 108 b Abs. 1 StGB entsprechen in ihrer Ausgestaltung denen der Vorteilsgewährung i. S. des § 333 StGB (vgl. Eser aaO). Dies gebietet es, auf die zu den allgemeinen Bestechungstatbeständen der §§ 331 ff. StGB entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen. Die Tatsache, dass der in § 333 StGB enumerativ begrenzte Kreis der in Betracht kommenden Begünstigten durch den Tatbestand der Wählerbestechung auf alle Wahl- und Stimmberechtigten ausgedehnt ist, rechtfertigt es nicht, auf den allen Bestechungstatbeständen immanenten personalen Bezug zwischen Täter und Begünstigtem zu verzichten. Auch wenn ein merkbarer Einfluss auf die in § 108 d StGB genannten Wahlen und Abstimmungen im Allgemeinen nur durch die Einwirkung auf den Willen einer – überwiegend unbestimmten – Vielzahl Stimmberechtigter ausgeübt werden kann, setzt eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Konkretisierung des Tatbestands der Wählerbestechung die Anknüpfung an eine Täter-Begünstigten-Beziehung voraus. Nur so lässt sich bereits im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit die notwendige Abgrenzung von – straflosen – Wahlversprechungen durchführen. Die Korrektur eines diese erlaubten Formen politischer Werbung einschließenden Straftatbestandes allein durch den Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. Eser aaO; Willms aaO Rdn. 2; Lackner StGB 16. Aufl. § 108 b Anm. 2; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 108 b Rdn. 4) würde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Das Merkmal der Sozialadäquanz dient dazu, den strafrechtlich relevanten Begriff „Vorteil“ einzugrenzen.
Das Kernstück der allgemeinen Bestechungstatbestände ist nach heute allgemeiner Ansicht die „Unrechtsvereinbarung“ (Jescheck in LK 10. Aufl. vor § 331 Rdn. 17), die zwischen den Beteiligten zustande kommt oder jedenfalls von einem Beteiligten angestrebt wird. Die Merkmale „einem anderen“ und „dafür“ im Tatbestand des § 108 b Abs. 1 StGB sind deshalb so zu verstehen, dass zwischen Täter und Begünstigtem eine bestimmte personale Beziehung hergestellt werden oder bestehen muss, die im Hinblick auf den gewährten Vorteil zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Empfängers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann. Versprechen oder pauschale Zuwendungen an eine unbestimmte Personenmehrheit ohne diesen Bezug schaffen derartige Bindungen nicht und fallen damit nicht unter den Tatbestand.
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils lässt sich die hiernach erforderliche Kontaktaufnahme mit den Adressaten der Zuwendung nur hinsichtlich der beiden Vorstandsmitglieder █████████ und ███████ entnehmen. Nur sie – nicht auch alle sonstigen wahlberechtigten Mitglieder des Vereins – können deshalb „Bestochene“ im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB sein.
b) Zutreffend ist die Strafkammer dagegen davon ausgegangen, dass den beiden Vorstandsmitgliedern durch die Erteilung der Baugenehmigung für den Sportverein ein Vorteil im Sinne des § 108 b StGB gewährt wurde. „Vorteile“ sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 264, 279 m.w.N.) jegliche Leistungen materieller und immaterieller Art, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern. Gewährt ist ein solcher Vorteil auch dann, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugutekommt (BGHSt 14, 123, 128; BGH NJW 1959, 345, 346; RGSt 13, 396). Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern von Personenvereinigungen für Zuwendungen an die Vereinigung gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei wird insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitglieds an dem der Personenvereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein. Die Interessenlage kann insoweit nach Art der Zuwendung unter den Mitgliedern ein und derselben Vereinigung durchaus unterschiedlich sein. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die beiden Vorstandsmitglieder des begünstigten Vereins gerade wegen ihrer herausgehobenen Position ein starkes persönliches Interesse an der Bestandssicherung des ungenehmigt errichteten Vereinsheims hatten.
3. Der Schuldspruch wegen Wählerbestechung hat daher insoweit Bestand, als die beiden Vorstandsmitglieder im Sinne des Tatbestandes „bestochen“ worden sind. Da das Landgericht jedoch zu Unrecht auch die übrigen Mitglieder des Vereins als Bestochene im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB angesehen hat, liegt der Strafzumessung ein zu weiter Schuldumfang zugrunde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Schimansky |