Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/74
- Datum
- 30.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren nach §206a StPO einzustellen.
Ein Abgabebeschluss des Schöffengerichts ersetzt den Eröffnungsbeschluss nicht, wenn er außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist.
Die Übernahme und Durchführung des Verfahrens durch die Strafkammer ohne Erlass eines Eröffnungsbeschlusses heilt die fehlende Eröffnung nicht.
Die Regelung des §270 Abs. 3 StPO, wonach in der Hauptverhandlung ein Abgabebeschluss die Eröffnung ersetzen kann, findet auf außerhalb der Hauptverhandlung ergangene Abgabebeschlüsse keine Anwendung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 316/74
in der Strafsache gegen den Schlosser Kert aus ███, dort geboren am ██ 1949, wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juli 1974
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es an der Verfahrensvoraussetzung des Eröffnungsbeschlusses fehlt. Das Schöffengericht hat die Anklage vom 27. Juli 1973 (Bl. 24 ff d.A.) nicht zugelassen, sondern die Sache mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bereits am 3. Januar 1973 ein Eröffnungsbeschluss erlassen worden war (Bl. 27 a, 29 d.A.). Sodann hat es das verbundene Verfahren an die Strafkammer abgegeben; diese hat die Sache übernommen und verhandelt, ohne ihrerseits einen Eröffnungsbeschluss zu erlassen (Bl. 28 ff d.A.). Der Abgabebeschluss des Schöffengerichts kann – anders als im Falle des § 270 Abs. 3 StPO – den Eröffnungsbeschluss nicht ersetzen, weil er außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist (BGHSt 18, 290, 294 f).
Das Verfahren ist daher nach § 206a StPO einzustellen.
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