Aufklärungsrüge: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/73
- Datum
- 11.09.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter verletzt die Pflicht zur umfassenden Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn er eine Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt zugrunde legt, obwohl aus Ermittlungsakten oder Beweisergebnissen Anhaltspunkte für deren Überprüfung hervorgehen.
Bei Erhebung einer Aufklärungsrüge kann das Revisionsgericht den gesamten Akteninhalt prüfen und ein Urteil aufheben, wenn die Hauptverhandlung ersichtlich unzureichend aufgeklärt wurde.
Widersprüchliche Angaben in den Ermittlungsakten, insbesondere schriftliche Äußerungen des Angeklagten oder Dritter, verpflichten das Gericht zu weitergehenden Untersuchungsschritten, etwa der Vernehmung in Betracht kommender Zeugen, sofern diese zur Aufklärung des Tatgeschehens beitragen können.
Ist die Aufklärungspflicht verletzt, ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 3. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 316/73 URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Nasser P ██ aus ███, geboren 1932 in ███████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Richter am ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines versuchten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit einem Vergehen der Steuerhinterziehung freigesprochen; die sichergestellte Menge Haschisch und der sichergestellte Aufliegeranhänger des Lastzuges wurden eingezogen. Eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wurde dem Angeklagten versagt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Der Angeklagte hat gegen die Versagung der Entschädigung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte in einem Lastzug, der aus einer Zugmaschine und einem Sattelauflieger bestand, Nüsse und Teppiche von Teheran in die Bundesrepublik befördert. Bei der zolltechnischen Überholung des Lastzugs an der Zollstation Schwarzbach/Autobahn wurde festgestellt, dass unter dem Benzintank ein Blechkasten eingeschweißt war, in dem sich 133 Kilogramm Haschisch befanden.
Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, von dem Versteck nichts gewusst zu haben, als nicht widerlegbar angesehen und den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision dringt jedenfalls mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch;
Nichternährung des █████████████ (Aliasname Djalil) als Zeugen durch; wie die Revision vorträgt, hätte dessen Vernehmung eine Aufklärung darüber erbracht, wann und unter welchem Beteiligungsverhältnis das Schmuggelfahrzeug erworben wurde und wie Schmuggelversteck und Haschisch in das Fahrzeug gelangt sind. Der Tatrichter verstößt dann gegen die Aufklärungspflicht, wenn er die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung dazu drängt, die Einlassung des Angeklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGHSt 13, 326). Das ist hier der Fall. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat ihn █████████████, den er als Geschäftspartner und Nachbarn bezeichnet hat, aufgefordert, Rauschgift in einem Versteck in die Bundesrepublik zu befördern. Die Prüfung des gesamten Akteninhalts, die dem Revisionsgericht bei einer Aufklärungsrüge erlaubt ist, ergibt weiter, dass der Angeklagte in Briefen aus dem Untersuchungshaft an den Gerichtsvorsitzenden ausgeführt hat, dass das Versteck von ████████████████████ zweimal verwendet worden sei. In einem Schreiben an Djalil Khan, offenbar dem Eigentümer des Aufliegers, findet sich eine ähnliche Äußerung. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten, vom Versteck nichts gewusst zu haben, worauf die Revision mit Recht hinweist. Hier hätte sich dem Landgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen, und zwar durch Vernehmung des █████████████.
Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Zu bemerken bleibt allerdings, dass in jedem Falle zu erörtern sein wird, ob nicht auch die Zugmaschine zur Beförderung von Haschisch und somit zur Begehung der Tat gebraucht worden ist. Zur Frage der Vollendung der verbotswidrigen Einfuhr von Rauschgift wird auf BGH NJW 1973, 814 Nr. 15 verwiesen.
Das Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben. Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Pikart | Zipfel | |||
| Misl | Woesner |