Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung mütterlicher Angaben; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/69
- Datum
- 23.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausübt und nicht zustimmt, macht frühere vor einem Sachverständigen gemachte Angaben unverwertbar.
Die Unterlassung der Belehrung über das Recht, eine psychodiagnostische Untersuchung nach § 81c StPO zu verweigern, wird durch ausdrückliche, nach erneuter Belehrung in der Hauptverhandlung erklärte Zustimmung gemäß § 52 Abs. 2 StPO geheilt.
Beruht ein Sachverständigengutachten oder dessen Verwertung im Urteil wesentlich auf Angaben, die wegen Zeugnisverweigerungsrechts oder sonstiger Verwertungsverbote unverwertbar sind, kann dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.
Bestehen begründete Zweifel, dass unverwertbare Äußerungen die Würdigung der Glaubwürdigkeit und damit das Urteil beeinflusst haben könnten, hat das Revisionsgericht mit Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 17. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Walter ███ aus ███████, geboren ██████████ 1923 in ███████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zwischen Verschwägerten (§§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 2, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt. Ihm ist zur Last gelegt, an einem nicht näher feststellbaren Tag gegen Ende März 1967 mit seiner damals 14-jährigen Stieftochter Siglinde W. ████████, die ihm zur Erziehung anvertraut war, geschlechtlich verkehrt zu haben.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Selbst wenn die Feststellung des Urteils, dass Siglinde in einem früheren, gegen ihren Bruder Peter W. gerichteten Verfahren (AG Mannheim 3 Ls 17/67) von nur drei statt vier üblichen Vorgängen gesprochen habe (UA S. 8 oben), mit dem Inhalt der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Entscheidung in dieser Sache nicht übereinstimmte, läge darin kein zwingender Hinweis auf eine unzulässige Verwertung nicht verlesener Aktenbestandteile. Dass Siglinde möglicherweise im damaligen Ermittlungsverfahren über die Anzahl der von ihrem Bruder begangenen Verfehlungen anders ausgesagt hat, als später festgestellt wurde, kann sich vielmehr auch aus ihrer Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren ergeben. Alle Einzelheiten der Beweiswürdigung braucht der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht mitzuteilen.
2. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung der §§ 81c, 52 StPO durch Verwertung der von Siglinde Wicklein vor dem Sachverständigen gemachten Angaben. Zwar ist diese Zeugin im Ermittlungsverfahren vor der bei ihr durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchung und der in Verbindung damit erfolgten „Exploration zur Sache“ (vgl. AS 35 ff.) nicht über das ihr schon nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehende Recht belehrt worden, die Untersuchung zu verweigern (§ 81c Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieses Recht hatte sie durch die voraufgegangene Belehrung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts und ihre daraufhin bekundete Aussagebereitschaft nicht verwirkt. Der in der Unterlassung der Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht liegende Mangel (BGHSt 13, 394, 399) wurde aber dadurch geheilt, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach erneuter Belehrung gemäß § 52 Abs. 2 StPO und nach Hinweis auf die unterlassene besondere Belehrung zu § 81c StPO ausdrücklich erklärt hat, sie sei damit einverstanden, dass die Angaben, die sie vor dem Psychologen gemacht habe, in der Verhandlung zur Kenntnis genommen und verwertet würden (BGHSt 12, 235, 242). Diese offensichtlich auf eigenem Beurteilungsvermögen der nunmehr schon 15-jährigen Zeugin beruhende und daher ohne Zuziehung des gesetzlichen Vertreters wirksame Erklärung war nach Sachlage nur dahin aufzufassen, dass die Zeugin die Zustimmung zur Verwertung nicht nur ihrer Angaben vor dem Sachverständigen, sondern auch des gesamten Untersuchungsergebnisses erteilte (vgl. auch BGHSt 20, 234).
3. Dagegen dringt die Revision mit der Rüge durch, dass die Strafkammer jedenfalls die im Zusammenhang mit der Untersuchung der Zeugin Siglinde Wicklein von deren Mutter, Frau Sigrid █████, vor dem Sachverständigen Prof. Dr. Michel gemachten Angaben in unzulässiger Weise verwertet habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch Frau ████████████ über ihr Recht belehrt werden musste, die Teilnahme an der Untersuchung ihrer Tochter zu verweigern (vgl. Schwarz-Kleinknecht StPO 28. Aufl. vor § 72 Anm. b). Im Gegensatz zu Siglinde ██ ███ hat Frau ██ nämlich in der Hauptverhandlung einer Verwertung ihrer Angaben vor dem Sachverständigen nicht zugestimmt; sie hat vielmehr von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Schon aus diesem Grunde waren ihre früheren Aussagen unverwertbar. Ein Verstoß hiergegen käme vielleicht dann nicht in Betracht, wenn das Landgericht in den Urteilsgründen klargestellt hätte, dass das auf den Aussagen von Frau ██████ beruhende Untersuchungsergebnis nicht verwertet worden sei (RGSt 29, 353; BGHSt 13, 394; s. auch BGH, Urteil vom 9. September 1969 – 1 StR 311/69 – zu 2 KLs 32/67 StA Mannheim). Eine solche Klarstellung ist jedoch nicht erfolgt. Das Urteil nimmt im Gegenteil uneingeschränkt auf das Gutachten von Prof. Dr. Michel Bezug (UA S. 5); dieses wiederum stützt sich ausdrücklich gerade auch auf die Angaben von Frau ██ █████ (S. 35).
Auf der hiernach unzulässigen Verwertung von nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen kann das Urteil auch beruhen. Allerdings vermittelt die Durchsicht des schriftlichen Sachverständigengutachtens überwiegend den Eindruck, dass Frau ████████ nicht gewillt war, bei den Explorationen den Angeklagten, ihren Ehemann, zu entlasten. Prof. Dr. Michel teilt jedoch auch Äußerungen von Frau ███ mit, die eine negative Beurteilung des Angeklagten in einzelnen Punkten enthalten.
So hält das Gutachten als Befragungsergebnis u. a. fest, dass „Herr ███████ ziemlich labil sei und einen festen Halt brauche“ und dass er seiner Frau gegenüber eine Zeitlang „Haltungen gebraucht“ habe. Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass bei der Wertung des über die Glaubwürdigkeit der Siglinde ████████ eingeholten psychologischen Gutachtens auch der hierzu gelieferte Beitrag ihrer Mutter eine nicht ganz unwesentliche Rolle zu Ungunsten des Angeklagten gespielt haben kann.
Auf die Revision ist das Urteil daher, ohne dass die Sachbeschwerde noch einer Prüfung bedarf, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach der geänderten Fassung des § 23 StGB zu prüfen haben (vgl. Horstkotte NJW 1969, 1604 zu IV).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Loesdau | Zipfel | |||
| Pikart | Pfeiffer |