Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Vereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/61
- Datum
- 19.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeugen, die an dem geschichtlichen Vorgang beteiligt waren, der zugleich Gegenstand der Meineidsanklage bildet, dürfen gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden.
Die Vereidigung solcher tatbeteiligten Zeugen ist verfahrensfehlerhaft; hat das Gericht seine Verurteilung auch auf deren eidliche Bekundungen gestützt, führt dies zur Aufhebung des Urteils.
Für die Feststellung des Meineids genügt, dass der Tatrichter überzeugt ist, der Angeklagte habe in wesentlichen Punkten bewusst falsch ausgesagt; nicht für alle Einzeltatsachen zu überzeugen sein zu müssen, schließt eine Verurteilung nicht aus.
Revisionsrügen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung müssen substantiiert darlegen, dass der Tatrichter entscheidungserhebliche Beweiserwägungen offensichtlich fehlerhaft vorgenommen hat; allgemeine Zweifel genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 6. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Theo ████████ ████, geboren am ██ 1934 in ██, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ferner wurden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie muss aus einem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg haben.
Am 7. August 1955, kurz nach Mitternacht, wurde der Zahnarzt Karl ██████ nach einem Wortwechsel niedergeschlagen und erheblich verletzt. Der Tatverdacht richtete sich gegen den Angeklagten █████ und seine damaligen Begleiter Herbert █ und Gerd ████. Diese beiden stellten ihre Verantwortlichkeit für die Folgen des Vorfalls nicht in Abrede, während der Angeklagte geltend machte, er sei zwar dabei gewesen, er habe sich jedoch weder an dem Wortwechsel noch an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 27. Februar 1956 wurden █ und ████ wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Dagegen wurde der Angeklagte █████ trotz erheblichen Tatverdachts mangels Beweises freigesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft wurde diese Entscheidung vom Landgericht Frankenthal bezüglich des Angeklagten █████ aufgehoben und dieser ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt (Urteil vom 10. Oktober 1956). Das Landgericht hielt für erwiesen, dass der Angeklagte █████ ebenfalls an der Schlägerei beteiligt war, indem er den Nebenkläger █████ an der Schulter packte und dadurch █ und ████ die Möglichkeit gab, █████ zu schlagen und zu treten. Ob er selbst geschlagen oder getreten hatte, blieb offen. █████ legte Revision ein, nahm sie aber wieder zurück.
In dem nachfolgenden Zivilrechtsstreit des Klägers █████ gegen ███, █████ und █████████ auf Schadensersatz wurde durch Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. Mai 1959 der Klaganspruch (Zahlungsantrag; Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie festgestellt, dass die drei Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, künftig aus dem Vorfall entstehenden Schaden zu ersetzen. Gegen dieses Urteil legte nur der Beklagte ████ Berufung ein. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht in Neustadt vom 3. November 1959 wurde ███ nach Belehrung als Partei vernommen. Er sagte im Wesentlichen aus:
„Zu der Schlägerei ist es in dem Augenblick gekommen, als der ██████ ██████ in das Auto stieg. Während █ und ████ und der Kläger sich schlugen, war ich ████████ 5 m von der Stelle der Schlägerei entfernt. Ich habe mich an der Schlägerei nicht beteiligt, insbesondere habe ich den Kläger nicht geschlagen ...”
Diese Aussage beschwor er nach nochmaliger Belehrung. Daraufhin wies das Oberlandesgericht die Klage gegen █████ ab.
In dem auf Strafanzeige des Verletzten ██ gegen ███ eingeleiteten Strafverfahren hat die Strafkammer nach eingehender Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte am 3. November 1959 vorsätzlich falsch geschworen hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte █████ in Wirklichkeit mit █ und ████ zusammen ██████ nachgelaufen, als dieser wieder sein Fahrzeug besteigen wollte. Packte █████ den ██████ an der Schulter und riss ihn zurück. Hierauf schlugen █ und ████ auf ██████ ein, bis dieser zu Boden stürzte (S. 9 UA). Davon, dass auch der Angeklagte zugeschlagen hat, konnte sich die Strafkammer dagegen nicht überzeugen.
II. In der Hauptverhandlung sind unter anderem ██████ und ███████ als Zeugen vernommen und gemäß Gerichtsbeschluss vereidigt worden. Die Revision findet hierin mit Recht eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Die Zeugen ██████ und ███████ haben zwar an dem dem Angeklagten ████ vorgeworfenen Meineid nicht mitgewirkt. Sie waren aber an dem Überfall auf den Zahnarzt ██████ beteiligt gewesen und dieserhalb, ebenso wie der Angeklagte, im Strafverfahren verurteilt worden. Im gegenwärtigen Strafverfahren wegen Meineids wurden sie über die frühere Straftat als Zeugen vernommen. Diese Straftat hing begrifflich untrennbar mit der den Gegenstand der Meineidsanklage bildenden Aussage des Angeklagten █████ zusammen. Demnach umfasste der geschichtliche Vorgang, welcher der Meineidsanklage zugrunde lag, sowohl die Aussage des Angeklagten █████ als auch die frühere Straftat. Die Zeugen ██████ und ███████ hätten daher gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen (BGHSt 6, 382, 384). Ihre Vereidigung war somit unstatthaft. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten █████ auch auf die „eidlichen Bekundungen“ der Zeugen ██████ und ███████ gestützt (S. 10, 12 UA). Das Urteil beruht daher auf dem Verfahrensfehler und ist demnach mit den Feststellungen aufzuheben.
III. Die weiteren Revisionsangriffe, die im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, hätten keinen Erfolg haben können. Die Darlegungen der Strafkammer zur äußeren und inneren Tatseite des dem Angeklagten zur Last gelegten Meineids genügten den gesetzlichen Anforderungen. Die Feststellungen des Landgerichts enthalten auch keine Widersprüche. Der Tatrichter konnte sich zwar nicht hinreichend davon überzeugen, dass der Angeklagte █████ selbst mit zugeschlagen hat. Dieser hatte aber, wie den Ausführungen der Strafkammer zu entnehmen ist, bei seiner Parteiaussage über die Art und Weise seiner Beteiligung an dem Gesamtgeschehen in wesentlichen Punkten eine bewusst falsche Darstellung gegeben (S. 9 bis 12 UA) und war trotz Vorhalts einer früheren, teilweise abweichenden Einlassung dabei verblieben (S. 8 UA; vgl. auch BGHSt 7, 127).
Auch die Darlegungen zur Strafzumessung lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Das als uneinsichtig erachtete Leugnen durfte das Landgericht strafschärfend verwerten (BGHSt 1, 103, 105). Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang von „dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme“ gesprochen hat, so bezog sich diese Wertung auf die festgestellte Beteiligung des Angeklagten an dem Vorfall vom 7. August 1955. Dass ihn ein Mitverschulden des Verletzten nicht nachgewiesen werden konnte, war insoweit ohne Bedeutung.
IV. Zu der vom Verteidiger beantragten Zurückverweisung an ein benachbartes Gericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO) hat der Senat keine Veranlassung gesehen.
| Seibert | Dr. Hübner | Sanders | |||
| Geier | Mai |