Vorlage an BGH wegen Bußgeld im Ladenschlussrecht als unzulässig zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/60
- Datum
- 09.08.1960
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 56 Abs. 5 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht nicht hinreichend darlegt, aus welchen Gründen es der Rechtsbeschwerde stattgeben will.
Wenn ein Gericht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen will, muss es dies als gesonderte Rechtsfrage darstellen und die Vorlegung entsprechend begründen.
Die Überwälzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse im Bußgeldverfahren ist nur zulässig, sofern nicht die Voraussetzungen einer Auferlegung der Kosten auf den Betroffenen (z. B. nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorliegen.
Vorlegungsfragen zu abweichender Kostenpraxis zwischen Gerichten sind nur dann dem BGH zu unterbreiten, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Kostenentscheidung klar dargelegt sind.
Rubrum
In der Bußgeldsache
gegen
den Möbelkaufmann Erich [REDACTED] wegen Verstoßes gegen das Ladenschlussgesetz
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1960
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückgeleitet.
Gründe
[REDACTED]
Der Betroffene pflegte die Verkaufsräume seines Möbeleinzelhandels an Sonntagen für Kauflustige zur Besichtigung des Möbellagers und zur Prüfung an Hand ausgelegter Werbeschriften, jedoch ohne die Möglichkeit zu Kaufverhandlungen, geöffnet zu halten, um den wettbewerblichen Nachteil auszugleichen, in dem er sich dadurch fühlte, dass seine Verkaufsräume keine Schaufenster aufweisen. Die Verwaltungsbehörde untersagte ihm dies unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm NJW 1958, 1695 Nr. 24 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts MDR 1958, 539 Nr. 131 = BayObLGSt 1958, 26 als einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ihm die Ahndung im Bußgeldverfahren an (§ 25 LadSchlG). Der Betroffene hielt sich zunächst an die Weisung der Behörde, öffnete aber die Verkaufsräume eines Sonntags wieder in der früheren Weise, nachdem er dies dem Gewerbeaufsichtsamt zuvor angekündigt und ihm erklärt hatte, er lasse es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen.
Darauf setzte das Amt gegen ihn eine Geldbuße fest.
Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg; das Amtsgericht hielt den Bußgeldbescheid aufrecht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht Koblenz (4. Strafsenat) will ihr stattgeben, beide Vorentscheidungen aufheben und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen „dem Landesverwaltungsfiskus (Regierungshauptkasse)" auferlegen. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten Kostenentscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm, DRpfl 1952, 448 Nr. 125, und des Oberlandesgerichts Hamburg GA 1957, 419 gehindert, wonach die Kosten im Bußgeldverfahren nicht die Verwaltungsbehörde, sondern die Staatskasse (Justizkasse) treffen, sofern sie nicht dem Betroffenen zur Last fallen.
Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 56 Abs. 5 OWiG, i. V. m. § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Die Vorlegung ist – vorerst – unzulässig. Das Oberlandesgericht Koblenz legt nicht dar, aus welchen Gründen es der Rechtsbeschwerde stattgeben will. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob es für die Entscheidung über sie überhaupt auf die gestellte Kostenfrage ankommt. Würde das vorlegende Gericht etwa von dem Beschluss des OLG Hamm NJW 1958, 1695 Nr. 24 abweichen wollen, so müsste es die Sache aus diesem Grunde, mit einer anderen Rechtsfrage, dem Bundesgerichtshof vorlegen. Außerdem wäre die Überbürdung der Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nur dann zulässig, wenn nicht die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zutreffen (dazu BGHSt 11, 383). Nach dem Sachverhalt liegt es jedoch keineswegs klar auf der Hand, dass der Betroffene weder gegen das Ladenschlussgesetz verstoßen noch das Bußgeldverfahren verschuldet hat.
Sachlich hat der Senat die gestellte Kostenfrage auf den Vorlegungsbeschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz hin durch den zum Abdruck bestimmten – Beschluss 1 StR 675/59 von heute dahin entschieden, dass die notwendigen Auslagen dem Betroffenen durch die Staatskasse (Justizkasse) zu erstatten sind.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage im Sinne des Oberlandesgerichts Koblenz zu beantworten.
| Dr. Peetz | Seibert | Fischer | |||
| Werner | Höner |