Teilaufhebung wegen nicht-öffentlicher Verkündung des Ausschlusses der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 31/66
- Datum
- 25.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit entgegen § 174 Abs. 1 S. 2 GVG nicht öffentlich verkündet, begründet dies einen Verfahrensmangel nach § 338 Nr. 6 StPO, der die Aufhebung der hiervon betroffenen Verurteilungen rechtfertigt.
Beeinträchtigt ein Verfahrensfehler nur einzelne Verurteilungen, sind diese sowie die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Ein Angeklagter kann einen Mangel in der Übertragung der notwendigen Verteidigung anderer Angeklagter nicht rügen, wenn er selbst ordnungsgemäß durch einen Pflichtverteidiger vertreten war.
Eine entgegen § 243 Abs. 3 S. 1 StPO vorgenommene Verlesung der ganzen Anklageschrift statt nur des Anklagesatzes rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn ersichtlich ist, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
Die Nichtbeeidigung eines Sachverständigen in einer Verhandlung ist unbeachtlich, wenn sich der Sachverständige später gemäß § 79 Abs. 3 StPO auf einen zuvor geleisteten Eid beruft und seine Zuverlässigkeit ersichtlich gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 21. Juni 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 31/66
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ 1937 in █████████, den Kraftfahrer Hans, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. März 1966 einstimmig
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten AC wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 1965 mit den zugehörigen Feststellungen bezüglich der Verurteilung wegen Kuppelei in zwei Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Strafkammer hat ihren Beschluss, den Ausschluss der Öffentlichkeit auch auf die Vernehmung des Zeugen HC auszudehnen, entgegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht öffentlich verkündet. Dieser Verfahrensverstoß (§ 338 Nr. 6 StPO; RGSt 70, 109, 111) betraf, wie die Revision selbst vorträgt, nur die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Kuppelei in zwei Fällen. Daher musste das Urteil insoweit und zur Gesamtstrafe (vgl. hierzu: BGHSt 14, 381) aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2.) verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Insoweit ist nur zu bemerken:
a) Die Unzulässigkeit der Weiterübertragung der notwendigen Verteidigung anderer Angeklagter (BGH NJW 1958, 1308 Nr. 22; Beschl. des Senats vom 24. Februar 1966, 1 StR 58/66 betr. 4 KLs 91/65 StA Saarbrücken) gibt hier dem Beschwerdeführer kein Rügerecht. Er selbst war ordnungsmäßig durch seinen Pflichtverteidiger vertreten.
b) Auch wenn nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift davon auszugehen wäre, dass entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO die ganze Anklageschrift und nicht nur der Anklagesatz verlesen wurde (§ 274 StPO; BGHSt 4, 140–142), so beruhte das Urteil ersichtlich nicht auf dem etwaigen Verstoß. Dies ergeben schon die zahlreichen Freisprüche (S. 68–80 UA).
c) Über die Nichtbeeidigung des Sachverständigen Prof. Dr. Witter in der Verhandlung vom 11. Juni 1965 (Bl. 581 d. A.) hatte zwar eine Entscheidung ergehen müssen (BGH NJW 1952, 233 Nr. 30). Dr. Witter hat sich jedoch in der Verhandlung vom 18. Juni 1965 (Bl. 598 d. A.) zulässigerweise gemäß § 79 Abs. 3 StPO auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Im Übrigen ist dieser Sachverständige eine bekannte Kapazität.
3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
| Pischer | Hübner | Loesdau | |||
| Seibert | Mai |