Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug und Rückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/58
- Datum
- 28.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass Teilhandlungen zeitlich/örtlich so verbunden sind oder nach außen als ein einziger Vorgang erscheinen; räumlich/zeitlich getrennte Taten sind regelhaft nicht als natürliche Einheit zusammenzufassen.
Der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) erfordert, dass der Täter den erstrebten Vermögensvorteil unmittelbar durch dieselbe Vermögensverfügung erlangt, die beim Geschädigten den Vermögensschaden verursacht.
Bei in mehreren Abschnitten (fortgesetzten) verwirklichten Handlungen muss jedes Teilstück für sich die Merkmale des tatbestandsmäßigen Handelns erfüllen; Schadensumfang und Schuld müssen konkret festgestellt werden.
Die Einordnung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin verlangt darlegungsfähige Feststellungen, die frühere Einzelverurteilungen in ihren wesentlichen Zügen als Ausdruck einer verbrecherischen Neigung erkennen lassen; bloße zusammenfassende Hinweise genügen nicht.
Ist eine nachträgliche Bildung oder Vollstreckung einer Gesamtstrafe nicht nachholbar, hat der Tatrichter eine hieraus entstehende Härte bei der Strafzumessung auszugleichen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Hed███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, geboren am [REDACTED::], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Krümme, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████ bei der Verhandlung, ███ bei der Verkündung, Landgerichtsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, ██████████████████ ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 1958 im Fall ██████████████████ Spinnweberverband und ferner in sämtlichen Strafaussprüchen, je mit den Feststellungen, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit unbefugter Führung eines akademischen Grades, als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin, jedoch unter Milderung der Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Sie hat ihr ferner auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung jeder Handelstätigkeit untersagt und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision hat mit der allein erhobenen Sachrüge zum Teil Erfolg.
1. Der Schuldsprach ist nur im Fall ████████ Six ██████ Spinnweberverband rechtlich zu beanstanden.
Die Angeklagte täuschte hier durch Telegramme, die sie fälschte, der Geschäftsinhaberin, Frau Sal██ █████, in deren Diensten sie stand, und ferner dem Süddeutschen Spinnweberverband vor, die Firma KC Jin ███████ brau████████████████ habe einen großen Auftrag zur Lieferung von Schürzen erteilt. Sie veranlasste dadurch den Spinnweberverband zum Abschluss eines Vertrages mit ihrer Firma über Lieferung von Schürzenstoffen im Werte von 150 000 DM gegen handelsübliche Sicherheiten und zu Teilleistungen hierauf; Frau ████████████████ bestimmte sie, aus den gelieferten Stoffen Schürzen anzufertigen und an die Firma ██ ████ abzusenden. Dann brachte sie ihrer vorgefassten Absicht entsprechend die Sendungen in ihre Verfügungsgewalt, verschleuderte sie großenteils und veruntreute den Erlös; nur gelegentlich führte sie an Frau ███████ ████████████████ ab.
Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt (außer als Urkundenfälschung) als einen in einer natürlichen Handlungseinheit begangenen Betrug zum Nachteil der Frau FD ██ ███ und des Spinnweberverbandes gewürdigt, wobei „der Gesamtschaden von über 20 000 DM die beiden Geschädigten etwa nur einmal“ und nur insoweit treffe, „als er nicht untereinander ausgeglichen werden kann“. Dem kann der Senat nicht folgen.
a) Eine natürliche Handlungseinheit scheidet aus. Die Teilhandlungen sind zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten begangen, können also Unbeteiligten nicht als ein einziger Vorgang erscheinen (BGHSt 4, 219). Allenfalls käme eine Zusammenfassung zu einer rechtlichen Handlungseinheit (fortgesetzten Handlung) in Betracht.
Indessen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass die Angeklagte den Betrugstatbestand gegenüber dem Spinnweberverband verwirklicht hat. Danach hat sie den von ihr erstrebten Vermögensvorteil nicht, wie das § 263 StGB voraussetzt (BGHSt 6, 115), unmittelbar durch dieselbe Vermögensverfügung erlangt, die dem Verband den Vermögensschaden verursachte. Dieser erlitt einen Nachteil nach der Annahme des Landgerichts im Wesentlichen durch widerrechtlich gebliebene Stofflieferungen an die Firma Sal█████████. Davon hatte die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren Vorteil. Ihre Absicht ging dahin, Stoffe und Schürzen in ihre Verfügungsgewalt zu bringen, um sie zu eigenem Nutzen in Geld umzusetzen. Das gelang ihr den Feststellungen zufolge erst später, durch eine neue Irreführung ihrer Arbeitgeberin. Dass sie dieser durch die Täuschung des Spinnstoffverbandes einen rechtswidrigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen, ist nicht festgestellt.
Die Leistung handelsüblicher Sicherheiten spricht dagegen. Ob dieser Umstand auch die Annahme ausschließt, der Spinnstoffverband habe überhaupt Schaden gelitten, sei es bloß durch eine Vermögensgefährdung infolge des Vertragsabschlusses, muss die Strafkammer gegebenenfalls prüfen; desgleichen, welche Vorstellungen die Angeklagte hierüber hatte.
b) Bei dem nach den gesetzlichen Merkmalen ausreichend festgestellten Betrug gegen Frau Sal██ ███ ist der Schuldumfang ungewiss. Einmal hat die Strafkammer entsprechend ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt die Höhe des von der Beschwerdeführerin verursachten Schadens nicht bestimmt. Zum anderen lässt das Urteil nicht im einzelnen erkennen, wie die Angeklagte die letzte, an die Firma ██████████ mehr abgesandte Teillieferung an sich brachte, ob auch dies in einer dem § 263 StGB entsprechenden Weise geschah. Bei einer strafbaren Handlung, die (wie hier) in mehreren Abschnitten, also fortgesetzt, verwirklicht wird, muss jedes Teilstück der Handlung den strafbaren Tatbestand erfüllen.
In der neuen Verhandlung wird sodann zu prüfen sein, ob die Angeklagte sich durch Missbrauch der ihr von Frau Sal████ eingeräumten Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis auch der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht hat. § 558 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen; diese Vorschrift untersagt nur eine strengere Bestrafung. Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Betrug und Untreue siehe BGHSt 8, 254, 260.
II. Die Aufhebung des Schuldspruchs in dem eben behandelten Fall zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit sämtlichen im Urteil neben ihr bestimmten Maßnahmen nach sich. Aber auch alle anderen Strafaussprüche haben keinen Bestand.
1. Die Verurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist nicht ausreichend begründet.
An sich nicht zu beanstanden wäre die Rechtsansicht des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe die zweite Tat nach ihrer ersten Verurteilung und die jetzt abgeurteilten Taten nach der zweiten Verurteilung begangen. Allerdings liegt dieser Meinung nur je eine rechtskräftige Einzelstrafe aus Gesamtstrafentscheidungen zugrunde, die zunächst infolge Anfechtung im Übrigen aufgehoben und erst später, neu, getroffen wurden. Die zweite Tat der Angeklagten liegt daher zeitlich zwar nach Rechtskraft der ersten Einzelstrafe, aber vor der ersten Gesamtstrafe; ebenso verhält es sich mit den jetzt abgeurteilten Taten und der zweiten Verurteilung. Die Gesamtstrafentscheidung ist aber nur für die Anzahl der nach § 20a StGB erheblichen Verurtei lungen maßgebend, nicht jedoch auch für das dort vorausgesetzte zeitliche Verhältnis der Taten und Verurteilungen. Dieses bestimmt sich nach den Einzelverurteilungen (RGSt 68, 427; RG JW 1935, 932 Nr. 13 und 1939, 619 Nr. 22; RG HRR 1934, 1489 und 1935, 712; BGH 5 StR 479/53 vom 3. November 1953).
Indessen fehlt es an der Darlegung, dass gerade jene Einzeltaten den verbrecherischen Hang der Angeklagten kennzeichnen. Für die erste Tat, einen fortgesetzten Betrug, (der übrigens schon mit der Verkündung des Revisionsurteils und nicht erst mit dessen Eingang beim Oberbundesanwalt rechtskräftig abgeurteilt war) ist nicht einmal der zugrundeliegende Sachverhalt dem Urteil sicher zu entnehmen. Die zweite Einzeltat ist eine Unterschlagung, als Eigentumsverbrechen den hier in Rede stehenden Vermögensstraftaten daher an sich nicht fernstehend. Immerhin hätte ausgeführt werden müssen, inwiefern sie auf einer Neigung der Angeklagten zu strafbaren Handlungen und nicht auf bloßer Gelegenheit beruht: der insoweit nur knapp mitgeteilte Sachverhalt lässt das nicht erkennen. Tatsächlich hat die Strafkammer nur angenommen, dass die Beschwerdeführerin zu Betrügereien neige. Die Urteilswendungen z. B. von der „ständigen Wiederholung“ und dem „lawinenartigen“ Anschwellen der Verfehlungen der Angeklagten treffen auf die früheren Handlungen nicht oder doch nicht ersichtlich zu. Das Landgericht gründet also jene Überzeugung augenscheinlich vor allem auf die übrigen Straftaten der Beschwerdeführerin, d. h. solche, für die das in § 20a Abs. 1 StGB geforderte zeitliche Verhältnis zu den Verurteilungen nicht besteht. Das ist im Rahmen dieser bisher allein angewendeten Vorschrift unzulässig.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob etwa § 20 Abs. 2 StGB auf die Angeklagte zutrifft. Dass ihre Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert ist, hindert nicht ihre Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin, wie die Revision irrigerweise meint (BGH NJW 1957, 1932 Nr. 18 und die dort angeführten Entscheidungen). Das Landgericht wird aber die früheren Straftaten der Beschwerdeführerin, falls es wiederum auf sie zurückgreift, nicht bloß zusammenfassend mitteilen, sondern auch in ihren wesentlichen Zügen, nach Anlass, Zweck und Ausführungsart darlegen müssen; anders lässt sich nicht erkennen, ob sie einer ihr innewohnenden verbrecherischen Neigung entspringen (BGH NJW 1953, 673 Nr. 16 und 1954, 846 Nr. 18). Auch wird für die neuen Straftaten zu erörtern sein, ob sie für einen verbrecherischen Hang der Angeklagten kennzeichnend sind, soweit sie sie in ihrer „Kopflosigkeit“ begangen hat. Der Klarstellung wird bedürfen, ob sich ihre Verurteilung als Gewohnheitsverbrecherin (wie nach dem Urteil) nur auf die Betrugstaten oder (wie nach dem Urteilsausspruch) auch auf die mit ihnen innerlich zusammenhängenden anderen Vergehen bezieht.
2. Der Tatrichter hat den § 79 StGB nicht angewendet, obwohl er erkannte, dass die jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin sämtlich zeitlich vor ihrer Verurteilung vom 3. März 1955 in 35 Ls 15/53 des Landgerichts Darmstadt liegen. Ob das nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 30. Juni 1958 GSSt 2/58 – zulässig war, kann dahinstehen. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin nach dem Urteilsinhalt die Gesamtstrafe in 3 KLs 15/53 verbüßt. Die Gesamtstrafenbildung ist daher nicht nachholbar. Die Strafkammer muss aber eine dadurch etwa entstandene Härte in der Strafzumessung ausgleichen (BGHSt 2, 230; BGH NJW 1953, 1879 Nr. 21).
Mantel Krümme Rotberg Bundesrichter Dr. Schalscha ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert
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