Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung nach tödlichem Verkehrsunfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 316/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Verfahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung sowie Verkehrsunfallflucht. Er rügte u.a. die unterbliebene Vereidigung eines Beifahrerzeugen, die Ablehnung eines zweiten Sachverständigen und Fehler der Beweiswürdigung. Der BGH hielt die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO für ermessensfehlerfrei, die Beweiswürdigung für rechtsfehlerfrei und weitere Beweiserhebungen für entbehrlich. Die Revision wurde verworfen; Nebenfolgen wie Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann eine Verletzung von § 261 StPO nicht allein damit begründen, die Beweiswürdigung verstoße gegen Denkgesetze; ein solcher Verstoß ist primär ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.

2

Von der Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO abzusehen, wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen, der Zeuge wolle den Angeklagten wissentlich begünstigen; der Tatrichter entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen und revisionsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar.

3

Ein Verdacht der Begünstigung kann auch auf einer dem Angeklagten günstigenden Aussage beruhen, wenn diese nach den Feststellungen des Tatgerichts als bewusst unwahr erscheint und auf Unterstützung zur Strafvereitelung zielt.

4

Die Ablehnung der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, wenn sich dem Tatgericht keine Zweifel an der Sachkunde oder Tragfähigkeit des vorhandenen Gutachtens aufdrängen.

5

Eine „Schrecksekunde“ kommt nur in Betracht, wenn der Kraftfahrer von einer Gefahr schuldlos überrascht wird; bei grob verkehrswidriger Fahrweise scheidet eine Berufung hierauf regelmäßig aus.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 29. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Viehhändler Josef ██ aus ███████, ██, geboren am ███ █ in ████ (Landkreis █), wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 29. Januar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, begangen im mittleren Rauschzustand, vorbestraft ist, ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und mit Verkehrsunfallflucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und angeordnet worden, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Der Angeklagte erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Die Rüge, das Landgericht habe durch Ablehnung der vom Angeklagten beantragten Zuziehung eines zweiten Sachverständigen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zuwidergehandelt, wird des Zusammenhangs wegen im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt werden.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verletzt, weil sie in ihrer Beweisführung gegen Denkgesetze verstoßen habe, ist offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen ein Denkgesetz oder einen allgemein gültigen Erfahrungssatz stellt zwar immer einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ohne weiteres auch die Verfahrensvorschrift des § 261 StPO verletzt sein soll.

3. Der Zeuge ████, der den Angeklagten auf der Unglücksfahrt als Beifahrer begleitet hatte, ist in der Hauptverhandlung unvereidigt geblieben, weil er im Verdacht stand, den Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat zu begünstigen (§ 60 Nr. 3 StPO). Die Revision beanstandet dies mit dem Hinweis darauf, dass die vermeintliche Begünstigungshandlung des Zeugen nur in seiner Aussage über den Hergang des Unfalls gesehen werden könne; die Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung rechtfertige die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO aber nicht; auch sei es abwegig, jede dem Angeklagten günstige Zeugenaussage nur deshalb als Begünstigung anzusehen, weil sie nicht in die Überzeugung des Gerichts passe oder sich nicht in allen Teilen als unbedingt glaubwürdig erweise.

Die Rüge müsste durchgreifen, wenn sich der vom Tatrichter angenommene Verdacht der Begünstigung auf die Aussage des Zeugen ████ in der Hauptverhandlung beschränkt hätte (BGHSt 1, 360). Das ist jedoch nicht erwiesen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen ████ insoweit als unglaubhaft angesehen hat, als er die Darstellung des Angeklagten bestätigte, der alsdann tödlich verunglückte Radfahrer sei beim Herannahen des Angeklagten in dessen Fahrtrichtung gesehen plötzlich von links nach rechts quer über die Straße gefahren und der Angeklagte habe deshalb zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im letzten Augenblick noch versucht, nach links auszuweichen. Aus dieser Bekundung hat die Strafkammer nach Lage der Sache den Verdacht der Begünstigung abgeleitet. Dafür, dass sie die Begünstigungshandlung in einem anderen Verhalten des Zeugen, insbesondere in seiner Mitwirkung am Tatort (Wegschaffung des Toten und des Fahrrads von der Fahrbahn, Förderung der Verkehrsunfallflucht des Angeklagten) gesehen haben könnte, gibt das Urteil keinen Anhalt. Wie aber die zur Nachprüfung der Verfahrensrüge zulässige Einsichtnahme in die Strafakten ergibt, hat der Zeuge ████ bei seiner polizeilichen Vernehmung in derselben Weise zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt wie in der Hauptverhandlung. Der Verdacht der Begünstigung ergibt sich daher, wenn überhaupt, aus der damaligen Aussage im Ermittlungsverfahren. Diese Aussage aber durfte und musste vom Landgericht zum Anlass genommen werden, nach § 60 Nr. 3 StPO von der Vereidigung des Zeugen abzusehen (BGH a. a. O. S. 363). Das Urteil lässt zwar nicht ersehen, ob die Strafkammer den Verdacht der Begünstigung allein oder auch auf die frühere Aussage des Zeugen bei der Polizei gestützt hat. Das kann indes den Bestand des Urteils nicht gefährden. Verfahrensrügen greifen nur dann durch, wenn der Verstoß nachgewiesen ist. Ob der Verdacht der Begünstigung begründet war, hatte die Strafkammer im Übrigen nach pflichtmäßigem Ermessen zu beurteilen. Ihre Entscheidung ist in diesem Rechtszuge nur in der Richtung nachprüfbar, ob sich die Strafkammer bei der Prüfung der Verdachtsanzeichen von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGHSt 4, 255, BGH DRiZ 1952, 1102 Nr. 20). Entgegen der Meinung der Revision war es rechtlich möglich, daraus, dass der Zeuge die vom Gericht für widerlegt erachtete Unfallschilderung des Angeklagten bestätigte, den Schluss zu ziehen, der Zeuge wolle dem Angeklagten wissentlich beistehen, um ihn der Bestrafung zu entziehen (§ 257 StGB).

4. Wenn auch ein Zeuge zu veranlassen ist, sein Wissen vom Gegenstand der Vernehmung im Zusammenhang anzugeben (§ 69 Abs. 1 StPO), verstieß es doch gegen keine Verfahrensvorschrift, wenn die Strafkammer eine sich aus der Aussage des Zeugen ███ ergebende Unklarheit oder Zweifelsfrage sofort durch Anhörung des an Gerichtsstelle anwesenden technischen Sachverständigen zu klären versuchte. Ein solches Vorgehen kann im Einzelfalle zur Aufklärung schwieriger Einzelheiten durchaus sachdienlich sein. Dass die Vernehmung des Zeugen ████ zu diesem Zwecke, nicht aber willkürlich unterbrochen wurde, kann dem Umstand entnommen werden, dass die Strafkammer die Vernehmung des Sachverständigen ebenfalls unterbrochen und den Zeugen ████ anschließend weiter vernommen hat.

5. Auch die Zurückweisung der Frage des Verteidigers, wie der Zeuge ███ anstelle des Angeklagten gefahren wäre, lässt keinen Verfahrensverstoß erkennen. Die Frage hatte nicht die Bekundung einer Tatsache, sondern die Abgabe einer gutachtlichen Äußerung zum Gegenstande; das Gericht durfte sie daher als ungeeignet zurückweisen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, die Verteidigung unzulässig beschränkt zu haben (§§ 241 Abs. 2, 238 Abs. 2, 338 Nr. StPO; vgl. besonders BGH 1 StR 421/51 vom 2. Oktober 1951 in LM Nr. 1 zu § 241 StPO).

II. Die Sachbeschwerde:

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten erkennen. Den Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) greift auch die Revision nicht an. Ihre Bedenken gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 222, 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) sind unbegründet.

1. Der Angeklagte hatte sich gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung dahin verteidigt, er habe vor dem Zusammenstoß mit seinem Kraftwagen die Straßenmitte befahren und sei nur dadurch auf die linke Straßenseite geraten, dass er noch im letzten Augenblick dem plötzlich auf die falsche Seite der Fahrbahn abbiegenden Radfahrer nach links habe ausweichen wollen. Das Landgericht hat diese Einlassung im angefochtenen Urteil aus folgenden Gründen als widerlegt bezeichnet: Der Angeklagte habe, wie der Augenschein und die Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsbeamten ███ ergeben hätten, die Kurve geschnitten; damit sei, da die Unfallstelle unmittelbar am Ausgang der Kurve liege, das vom Angeklagten behauptete plötzliche Nachlinksreißen des Wagens nicht vereinbar. Außerdem wäre eine solche Ausweichbewegung bei der hohen Geschwindigkeit des Kraftwagens nicht möglich gewesen, ohne deutlich sichtbare Brems- und Schleuderspuren zu hinterlassen; Spuren dieser Art seien aber nicht festgestellt worden. Der nach dem Unfall festgehaltenen Bremsspur könne das erwähnte Nachlinksreißen des Wagens nicht entnommen werden. Der Sachverständige halte die behauptete Ausweichbewegung für ausgeschlossen und die Kammer schließe sich diesem Urteil an.

Die Revision bezeichnet die Erwägungen, aus denen der Tatrichter die Unmöglichkeit der Ausweichbewegung gefolgert hat, als nicht zwingend und den aus ihnen gezogenen Schluss daher als Verstoß gegen die Denkgesetze. Entgegen der Meinung des Sachverständigen und der Strafkammer habe der Wagen keine von rechts nach links gehende Bremsspur hinterlassen können, weil der Angeklagte im Schreck über das plötzliche Auftauchen des Radfahrers erst nach dem Ausweichen zu bremsen begonnen habe, als er sich mit seinem Kraftwagen schon auf der linken Straßenseite befunden habe. Auch für eine Schleuderspur habe keine zwingende Notwendigkeit bestanden.

Diese Bedenken sind nicht begründet. Wenn die Revision das von ihr behauptete Unterlassen sofortigen Bremsens auf mangelnde Handlungsbereitschaft des Angeklagten infolge Schrecks zurückführt, übersieht sie, dass schon das angebliche Nachlinksreißen des Wagens eine durch den Willen gesteuerte Abwehrbewegung gegen einen befürchteten Zusanmenstoß war. Der Angeklagte war also in diesem Augenblick nicht mehr reaktionsunfähig. Da nun aber ein handlungsbereiter Kraftfahrer in höchster Gefahr, bewusst oder unbewusst, alle ihm zur Verfügung stehenden Abwehrmittel einzusetzen pflegt, spricht nichts für die Darstellung der Revision, der Angeklagte sei zwar nach links ausgewichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe es aber im selben Zeitpunkt wegen Schrecks unterlassen, zu bremsen. Selbst wenn dem aber entgegen der Lebenserfahrung so gewesen wäre, so wäre damit noch nichts gegen die Ansicht des Landgerichts vorgebracht, dass der Wagen bei der unvermittelten Änderung der Fahrtrichtung aus hoher Geschwindigkeit eine deutlich sichtbare Schleuderspur hätte hinterlassen müssen. Das Entstehen einer solchen setzte kein Bremsen voraus. Jede plötzliche Spuränderung pflegt eine Schleuderbewegung auszulösen, weil die Hinterräder des Kraftwagens infolge der Fliehkraft die Neigung haben, nach der Seite wegzugleiten. Je größer die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist und je schneller die Richtungsänderung ausgeführt wird, desto größer ist die Schleudergefahr. Der persönliche Fahrversuch des Verteidigers des Angeklagten vermag die Anwendung dieses Erfahrungssatzes auf den vorliegenden Fall nicht zu entkräften, weil er unter anderen Bedingungen ausgeführt worden ist, als sie bei der Unfallfahrt vorlagen.

Da demnach die Erwägungen des Tatrichters, der Wagen des Angeklagten hätte bei der behaupteten Ausweichbewegung deutlich sichtbare Brems- und Schleuderspuren hinterlassen müssen, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen lassen, kann dahingestellt bleiben, ob auch die weitere vom Landgericht angestellte Erwägung, die durch das Schneiden der Kurve bedingte Fahrtlinienführung lasse die Möglichkeit dieser Ausweichbewegung nicht zu, rechtsfehlerfrei ist. Es ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, in der Tat nicht unbedenklich, wenn die Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung, der Angeklagte habe den Wagen entgegen seiner Einlassung nicht nach links gerissen, eine Feststellung heranzieht, die voraussetzt, dass die Einlassung unwahr ist.

Da sich nach dem oben Ausgeführten dem Landgericht keine Zweifel an der Sachkunde des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen aufdrängten, bestand keine Notwendigkeit zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Damit erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO; oben unter I 1) als unbegründet.

Offensichtlich fehl geht die weitere Rüge der Revision, die Strafkammer habe sich eines Verstoßes gegen die Denkgesetze auch durch die Erwägung schuldig gemacht, der Angeklagte habe keine Veranlassung gehabt, seinen Wagen nach links zu reißen. Wenn sich der entgegenkommende Radfahrer, wie sich aus dessen späteren Verletzungen und den Beschädigungen seines Fahrrades ergab, von links dem Angeklagten genähert hat, war ein Ausweichen nach rechts die einzig richtige und gebotene Maßnahme des Angeklagten.

2. Zutreffend hat der Tatrichter eine Verkehrswidrigkeit des Angeklagten nicht nur darin gesehen, dass er die falsche Straßenseite benutzt hat, sondern auch darin, dass er unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, zu schnell gefahren ist. Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass der Kraftfahrer auf öffentlichen Straßen jederzeit mit dem Vorhandensein unbeleuchteter Hindernisse im nicht einsehbaren Raum der vor ihm liegenden Fahrbahn rechnen muss und seine Fahrweise darauf einzustellen hat (u. a. RG DAR 1936 Sp. 218, BGHSt 2, 188, BGH VRS 6 S. 296). Das gilt in erhöhtem Maße, wenn er die für ihn linke Fahrbahnseite benutzt.

3. Eine „Schrecksekunde“ ist dem Angeklagten mit Recht nicht zugebilligt worden. Sie steht dem Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung nur zu, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist und aus diesem Grunde nicht sofort aufnahme- und handlungsbereit war (vgl. BGH VRS 7 S. 449 [450]). Dass sich der Angeklagte bei seiner grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht auf schuldlose Überraschung berufen kann, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die Einwendungen der Revision gegen die rechtliche Wirdigung des festgestellten Sachverhalts erweisen sich demnach sämtlich als unbegründet. Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer hat alle äußeren und inneren Merkmale der von ihr angenommenen Straftatbestände ausreichend festgestellt. Bedenken begegnet lediglich die Ansicht, das Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) habe die schwereren, an sich selbständigen Vergehen der fahrlässigen Tötung und der Verkehrsunfallflucht zu einer Tateinheit verbunden (vgl. BGH DAR 1955, 22). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht beschwert.

Das Mitverschulden des verunglückten Radfahrers hat das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Höhe der erkannten Strafe rechtfertigt sich aus den im Urteil festgestellten Erschwernisgründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer fünfjährigen Sperrfrist sind ebenfalls ausreichend begründet.

Peetz Mantel Dr. Horchner Dr. Martin Bundesrichter Dr. Mannzen

██ ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Horchner
Revision gegen Verurteilung nach tödlichem Verkehrsunfall verworfen — Themis