Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Abwehr von Kuppelei: Strafbarkeit setzt Eingriffsmöglichkeit voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 316/53
Datum
06.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Kuppelei verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück. Zentrales Rechtsproblem ist, ob bloßes Dulden strafbar ist. Der BGH stellt klar, dass Unterlassungsstrafbarkeit nur bei bestehender Rechtspflicht und tatsächlicher, dem Täter bewusster Möglichkeit zu geeigneten und rechtlich zumu tbaren Gegenmaßnahmen gegeben ist. Die Kammer hat zudem zu prüfen, ob förderndes tätiges Handeln vorlag; bei neuer Verurteilung gelten Schranken der Strafzumessung (§ 358 Abs. 2 StPO) und die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit eines Unterlassens als Förderung der Unzucht setzt voraus, dass neben der Rechtspflicht zum Einschreiten dem Täter die tatsächliche und ihm bewusste Möglichkeit zur Verfügung steht, durch geeignete und rechtlich zumutbare Maßnahmen Einhalt zu tun.

2

Ein bloßes Unterlassen oder Dulden ist nicht strafbar, wenn der Täter sich gegen Einflussnahmen Dritter (z.B. den Ehegatten) nicht durchzusetzen vermochte oder irrigerweise ein Eingreifen für zwecklos hielt.

3

Eine Verurteilung wegen Kuppelei ist hingegen gerechtfertigt, wenn der Täter durch tätiges Handeln bewusst die Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht fördert.

4

Bei Zurückverweisung ist zu beachten, dass bei erneuter Verurteilung keine höheren Einzel- oder Gesamtstrafen als im angefochtenen Urteil verhängt werden dürfen (§ 358 Abs. 2 StPO) und die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 1. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ███ aus La[REDACTED] (Landkreis ███), die Hausfrau Anna Ll ███, dort geboren am ██ ██ ███, wegen schwerer Kuppelei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hurchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Angeklagten Anna Ll wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 1. April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter schwerer Kuppelei (§§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB) in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter einfacher Kuppelei (§§ 180 Abs. 1 und 2, 47 StGB) in drei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat in vollem Umfang Erfolg.

Das Landgericht sieht das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin darin, dass sie es unterlassen hat, gegen das unzüchtige Treiben ihrer beiden Töchter sowie der Mieterinnen ACS und XK in ihrem Hause einzuschreiten. Zutreffend geht es hierbei davon aus, dass die Angeklagte als Leiterin des gemeinschaftlichen Hauswesens und hinsichtlich der beiden Töchter zugleich als Mutter auch gegen den Willen ihres Ehemannes zum Eingreifen verpflichtet war. Irrig ist jedoch die Anschauung des Landgerichts, für die Strafbarkeit der Angeklagten sei es ohne Belang, ob sie sich gegen ihren Ehemann hätte durchsetzen können. Ein bloßes Unterlassen und Dulden ist nur dann als Fördern der Unzucht anzusehen, wenn der Täter neben der Rechtspflicht zum Einschreiten auch die ihm bewusste Möglichkeit hat, durch geeignete und ihm rechtlich zumutbare Maßnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun (u.a. RGSt 77, 125; BGH 1 StR 216/51 vom 29. Mai 1951; 1 StR 514/51 vom 6. Mai 1952; 1 StR 657/51 vom 4. März 1952).

Vermochte sich die Angeklagte daher gegen ihren Ehemann, der nach den Urteilsfeststellungen sowohl in den Fällen der Töchter als auch in denen der Dirnen der handelnde Teil war und sogar gewalttätig vorging, nicht durchzusetzen oder hielt sie auch nur aus Irrtum ein Eingreifen ihrerseits für zwecklos, so konnte sie sich nicht der schweren Kuppelei schuldig gemacht haben.

Das Urteil, das im Übrigen in den Fällen ███ und ██ ████████████ des Merkmals der „Ausbeutung“ im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB entgegen der Annahme der Revision keinen Rechtsfehler ersehen lässt, muss hiernach samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Klärung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung insbesondere auch zu prüfen haben, ob die Angeklagte das unzüchtige Treiben der beiden Dirnen – gegebenenfalls auch das der Töchter – nicht bloß durch Unterlassung, sondern neben ihrem Ehemann durch ein auf die Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit im Sinne des § 180 StGB gerichtetes tätiges Handeln bewusst gefördert hat. In diesem Falle würden die oben erwähnten Bedenken gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten nicht bestehen.

Es wird im Fall ███ mit Rücksicht auf die Bestimmungen des ███████████████████████ vom 1. Dezember 1949 des Näheren festzustellen sein, bis zu welchem Zeitpunkt die etwaige kupplerische Unterlassung oder Betätigung der Angeklagten gedauert hat.

Im Übrigen darf die Strafkammer, wenn sie wiederum zu einem verurteilenden Erkenntnis kommt, gegen die Angeklagte keine höheren Einzelstrafen und keine höhere Gesamtstrafe als die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gefängnisstrafen erkennen (§ 358 Abs. 2 StPO).

Sie wird daher im Falle der Verurteilung auch zu prüfen haben, ob der Angeklagten etwa nach § 23 StGB i.d.F. vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 735) Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

Dr. PeetzMantelDr. Jagusch
Dr. HurchnerGlanzmann
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