Revision: Aufhebung wegen Verwertung schriftlicher Auskunft (§ 250 StPO) und unzulässiger Beweisausschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 31/65
- Datum
- 18.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine schriftliche Auskunft nicht lediglich zum Vorhalt verwendet, sondern stützt das Gericht seine Feststellungen auch auf deren Inhalt, ist der Aussteller als Zeuge oder sachkundiger Zeuge zu vernehmen (§ 250 StPO).
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn die Durchführung des Beweises die Möglichkeit eröffnet, dass die bisherigen Feststellungen (insbesondere entlastende Angaben der Angeklagten) objektiv richtig sein könnten.
Ein Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn Verfahrensmängel bei der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden können, dass sie die Würdigung der inneren Tatseite oder entscheidender Tatsachen beeinflusst haben.
Die Verwertung nachträglich in die Verhandlung eingebrachten schriftlichen Unterlagen ist nur zulässig, soweit dem Angeklagten Gelegenheit zur Auseinandersetzung gegeben wurde und die Urkunde nicht anstelle der unmittelbaren Zeugenaussage Grundlage der Feststellungen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 27. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Kauffrau Bettina ██ aus ███, ███ geboren am ████,
wegen Betruges.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, weil zwei Verfahrensrügen durchdringen.
Das Landgericht stützt seine Feststellungen über den wirklichen Umsatz der Angeklagten auf die schriftliche Auskunft des Helfers in Steuersachen ███████████ und auf die Erklärung der Angeklagten hierzu (UA S. 13). Die Revision behauptet, das Schreiben sei nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden und die Angeklagte habe sich nicht hierzu erklärt. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 261 StPO; außerdem sei § 250 StPO verletzt worden.
Es kann offen bleiben, ob die schriftliche Auskunft ████████████ in die Verhandlung dadurch eingeführt werden durfte, dass der Staatsanwalt sie bei seinem Schlussvortrag, also nach Schluss der Beweisaufnahme, vorgelegt hat (vgl. dazu RG GA Bd. 60, 432). Jedenfalls liegt der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 250 StPO vor, weil die Bescheinigung ██████████ nicht nur zum Zweck des Vorhalts verwendet worden ist (BGHSt 11, 159, 160). Denn das Urteil stützt sich nicht – wie es beim Vorhalt einer Urkunde allein zulässig gewesen wäre – ausschließlich auf die Erklärung der Angeklagten hierzu, sondern auch auf den Inhalt der Bescheinigung. Beides wird in der Beweiswürdigung nebeneinander aufgeführt. Außerdem hatte nach den Feststellungen des Urteils die (nur in einem Nebensatz wiedergegebene) Äußerung der Angeklagten, sie bestreite die Richtigkeit der Bescheinigung nicht (UA S. 13), keinen den Vorhalt bestätigenden Inhalt; zumindest war sie mehrdeutig.
Hiernach hat das Landgericht ersichtlich auch das Wissen █████████████ zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht. In diesem Fall hätte es ihn aber als Zeugen oder sachkundigen Zeugen vernehmen müssen (§ 250 StPO).
2. Der Tatrichter hat festgestellt, dass das Vermögen der Angeklagten, insbesondere der Grundbesitz, nicht den von ihr angegebenen Wert gehabt habe. Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, die Zeugen ██ und ██ zu vernehmen; sie sollten bekunden, die Angeklagte sei nicht überschuldet gewesen, weil eine auf ihrem Grundstück eingetragene Grundschuld von 250.000 DM nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil valutiert war. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag im Urteil mit der Begründung als unerheblich abgelehnt, dass die Höhe der Valutierung erst später nach langjährigen Verhandlungen festgestellt worden sei und zur Tatzeit die Überlegungen der Angeklagten nicht habe beeinflussen können.
Die Revision rügt mit Recht die Ablehnung dieses Beweisantrages. Das Landgericht durfte den Beweisantrag nicht ablehnen. Denn es blieb dadurch die Möglichkeit offen, dass die Angaben der Angeklagten über ihr Vermögen objektiv richtig waren.
3. Auf den gerügten Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. Die hiervon betroffenen Feststellungen haben zwar nur die als falsch bezeichneten Angaben der Angeklagten über Umsatz und Vermögen zum Gegenstand; das Landgericht hat außerdem festgestellt, die Angeklagte habe wahrheitswidrig die Fragen nach Abzahlungsverbindlichkeiten und Pfändungen verneint. In der rechtlichen Würdigung (UA S. 14) stellt das Landgericht darauf ab, dass die Angeklagte die Westdeutsche Teilzahlungsbank über ihre Zahlungsunfähigkeit getäuscht, sie dadurch zum Vertragsabschluss und zur Auszahlung der Finanzierungssumme veranlasst habe.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit durch die rechtsfehlerhaft getroffenen Feststellungen über Umsatz und Vermögen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden ist. Sicherlich spielten für die Kreditwürdigkeit der Angeklagten die Abzahlungsschulden und die Pfändungen eine erhebliche Rolle. Gleichwohl konnten in den Augen der Angeklagten und der Bank ein hoher Umsatz und ein großes Vermögen die Erwartung rechtfertigen, die Angeklagte werde selbst bei zeitweisen Zahlungsschwierigkeiten ihre über zwei Jahre laufenden Rückzahlungspflichten erfüllen können. Ob das der Fall war, lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen.
Es fällt übrigens auf, dass nach den Feststellungen die unrichtigen Angaben der Angeklagten über ihre Abzahlungsverpflichtungen dem Finanzierungsbüro █████ – bei dem der Kreditantrag aufgenommen wurde – aus einem kurz vorher vermittelten Finanzierungsgeschäft bekannt war (UA S. 6, 7). Die Strafkammer mag in der neuen Verhandlung prüfen, ob dieser Umstand die Beurteilung der inneren Tatseite beeinflusst.
4. Da hiernach das Urteil nicht bestehen bleiben kann, braucht auf die weitere Verfahrensrüge (Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen ███) und auf die Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, seinem Beweisverlangen in der neuen Hauptverhandlung nachzugehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Loesdau |