Revision wegen fehlerhafter Beweisablehnung bei Untreue – Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 315/93
- Datum
- 18.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Beweisantrag erkennbarer Antrag darf nicht vom Vorsitzenden allein zurückgewiesen werden; eine Zurückweisung kann nur durch Beschluss des Gerichts erfolgen und dieser ist zu begründen (§ 244 StPO).
Beweisanträge, die die Prüfung vorhandener Beleihungsunterlagen und die Werthaltigkeit dinglicher Sicherheiten zum Gegenstand haben, sind dem Sachverständigenbeweis zugänglich, sofern die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags als bloßen Beweisermittlungsantrag ist nur zulässig, wenn konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachen fehlen; pauschale Hinweise auf ‚Werthaltigkeit‘ stehen dem nicht ohne Weiteres entgegen.
Bei Verfahrensfehlern in der Beweisaufnahme, die das Feststellen von Pflichtwidrigkeit und Nachteil wesentlich betreffen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 24. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 315/93 vom 18. November 1993 in der Strafsache gegen
███ aus ████████, geboren am ██████████████, Rolf Willi ███, geboren 1949 in █████████, Werner Reinhold Eduard H███ aus ██████████, dort geboren am ██████████████, Hans-Werner ███, geboren 1954, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. November 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten K███ und ██████ wegen Untreue in zehn Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, den Angeklagten Bretz wegen Beihilfe zur Untreue in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit Verfahrensrügen Erfolg.
1. Mit Erfolg rügen die Angeklagten J, H██ und Bretz die rechtsfehlerhafte Ablehnung der von dem Verteidiger des Angeklagten H██ am vierten Tag der Hauptverhandlung (12. November 1992) gestellten Beweisanträge, denen sich die Verteidiger der Angeklagten ███ und ███ angeschlossen hatten.
Die Beweisbehauptungen gingen dahin, dass in jedem der zehn Fälle, in denen Schweizer Banken auf die von den Angeklagten ███ und K███ namens der von ihnen vertretenen Raiffeisenbank abgegebenen „Garantieerklärungen“ Darlehen gewährt hatten, durch bestimmte, in den Beweisanträgen jeweils nach Art und Höhe näher bezeichnete dingliche Sicherheiten die „bankübliche Absicherung“ erbracht gewesen sei. Hierüber sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Hierzu gab der Vorsitzende am nächsten Verhandlungstag (17. November 1992) die Erklärung ab, es handle sich um Beweisermittlungsanträge, die dem Gericht zur weiteren Beweiserhebung keinen Anlass gaben, weil es an konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen fehle; u. a. ist ausgeführt:
„In allen unter 1. bis 10. gestellten Antragen werden Kreditgewährungen in Verbindung gebracht mit bestellten Grundschulden und daran die Behauptung einer ‚banküblichen Absicherung‘ oder ‚der Entsprechung der banküblichen Grundsätze und Anforderungen an Sicherheit und Werthaltigkeit‘ angeschlossen.
Werthaltigkeit‘ oder ‚die bankübliche Absicherung‘ oder ‚die Beachtung banküblicher Grundsätze‘ ist aber nicht dem unmittelbaren Beweis zugänglich. Sie setzt zunächst einmal die Kenntnis der darüber hinaus von Bank zu Bank wohl auch verschiedenen ‚Grundsätze der Absicherung‘ voraus sowie die Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, auf die diese Grundsätze angewendet werden sollen. Von diesen tatsächlichen Umständen sind u. a. von Bedeutung: Inhalt der schuldrechtlichen Sicherungsabrede, der Zeitpunkt des Entstehens der Pfandrechte, der Umfang der Haftungsobjekte und deren tatsächliche Beschaffenheit, insbesondere die Vorbelastungen der Haftobjekte sowie die Valutierung der vorausgehenden Grundpfandrechte. Dazu enthält der Tatsachenvortrag in den genannten Antragen nichts.“
Hierauf beantragte der Verteidiger des Angeklagten ██████ – die Verteidiger der Angeklagten █████ und B███ schlossen sich diesem Antrag an – die Entscheidung des Gerichts. Die Strafkammer traf folgenden Beschluss:
„Die Maßnahme des Vorsitzenden – Beurteilung der in der Sitzung vom 12.11.1992 gestellten Anträge als Beweisermittlungsanträge – wird nicht beanstandet (§ 238 Abs. 2 StPO).“
Demgemäß unterblieb die beantragte Beweiserhebung.
Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.
Einen wie hier – erkennbar als Beweisantrag gestellten – Antrag darf nicht der Vorsitzende, sondern kann nur das Gericht durch Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO, der zu begründen ist, zurückweisen (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 57).
Doch auch der Sache nach haben der Vorsitzende und die Strafkammer die Beweisanträge zu Unrecht als bloße Beweisermittlungsanträge behandelt. Es war schon allein auf die „Garantieerklärungen“ abzustellen, vielmehr musste die Gesamtausgestaltung des jeweiligen Kreditgeschäfts beurteilt werden. Die Beweisbehauptungen waren so, wie sie bei der gegebenen Prozesslage vorgebracht worden sind, ohne weiteres dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Das gilt auch für die Behauptung „banküblicher Absicherung“. Die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen – einschließlich der Grundbuchauszüge – standen dem Gericht und damit auch einem Sachverständigen zur Verfügung. Schon aus der Anklageschrift ergibt sich, dass in den Beweismittelordnern die zu den einzelnen Kreditgeschäften sichergestellten und sonst erhobenen Bank- und Kreditunterlagen vorlagen. Diese waren Grundlage des von dem Zeugen Bauer vorgetragenen Prüfberichts; auch die Strafkammer sah sich zu der Feststellung in der Lage, die Absicherung der Kreditgeschäfte sei unzureichend gewesen. Was mit den Beweisanträgen gemeint und bezweckt war, liegt unter diesen Umständen auf der Hand: Ein kompetenter Sachverständiger sollte in jedem Einzelfall die umfassend vorhandenen Beleihungsunterlagen prüfen und sich dazu äußern, ob die jeweiligen dinglichen Absicherungen nach allgemein banküblichen Maßstäben aus damaliger Sicht ausreichend erschienen. Jedenfalls bei dieser Sachlage war es unstatthaft, die Beweisanträge als bloße Beweisermittlungsanträge abzutun. Vielmehr durften sie nur auf der Grundlage des § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO zurückgewiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, bestehen indes nicht. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil; denn Art und Ausmaß der Pflichtwidrigkeit sowie Entstehung, Umfang und Höhe eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB hingen maßgeblich auch von der Existenz und Werthaltigkeit hinreichender Sicherheiten ab.
2. Da das Urteil schon aufgrund des dargelegten Verfahrensfehlers insgesamt keinen Bestand hat, kann offen bleiben, ob auch weitere der erhobenen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerden ganz oder teilweise zur Urteilsaufhebung hätten führen können. Jedoch weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich näher mit der detaillierten Einlassung des Angeklagten Bretz auseinanderzusetzen sowie jeweils vor der Feststellung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB zu prüfen und darzulegen, ob und in welchem Umfang durch die infolge der „Garantieerklärungen“ ermöglichte Darlehensgewährung ein schon zuvor entstandener Nachteil nur umgeschichtet und in anderer Weise als zuvor versteckt worden ist (vgl. etwa BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29).
Er wird ferner darauf Bedacht nehmen müssen, dass gemäß §§ 154, 154a StPO von der Strafverfolgung ausgeschiedene Taten oder Tatteile nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt oder sonst verwertet werden dürfen (vgl. etwa BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1982, 40; 1983, 1479).
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