Treffer
BGH Urteil

Revision: Doppelehe und unbefugte Führung akademischer Grade – Tateinheit festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 315/59
Datum
15.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Doppelehe und fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass zwischen beiden Taten Tateinheit (nicht Tatmehrheit) besteht, weil der Gebrauch des Titels integraler Bestandteil der Eheschließung war. Eine Verfahrensrüge wegen angeblicher geistiger Abwesenheit des Vorsitzenden wurde zurückgewiesen. Die Strafaussprech wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Gebrauch eines akademischen Grades Teil der bei einer Eheschließung unentbehrlichen Personalien, fallen dessen unbefugte Führung und die Doppelehe in einem Teilakt zusammen; in diesem Fall ist Tateinheit anzunehmen.

2

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Bewertung des Schuldspruchs von sich aus berichtigen und ändern, wenn der Angeklagte tatsächlich geständig ist und durch die Änderung nicht schlechter gestellt wird, sodass ein Hinweis nach § 265 StPO entbehrlich ist.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle erdenklichen Umstände als Strafmilderungsgründe zu würdigen; das Unterlassen, jedes mögliche Milderungsargument zu erörtern, begründet keinen sachlichrechtlichen Mangel, sofern wesentliche Gesichtspunkte berücksichtigt sind.

4

Eine Zurückverweisung zur Neuentscheidung über die Strafe schließt nicht aus, dass das erstinstanzliche Gericht bei neuer Festsetzung eine Freiheitsstrafe in gleicher oder höherer Höhe ansetzen kann; § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verpflichtet nicht zur Herabsetzung gegenüber der aufgehobenen Gesamtstrafe.

5

Die Behauptung eines Besetzungsmangels wegen kurzzeitigen Lesens eines Kommentars während eines Schlussvortrags begründet keinen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO, sofern dienstliche Angaben belegen, dass keine geistige Abwesenheit im Sinne der Rechtsprechung vorlag.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 10. März 1959

Rubrum

1 StR 315/59

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Chemiker Martin Fritz █████, geboren ██████████ 1920 in ████████, Landkreis [REDACTED], wegen Doppelehe u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Herzog in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, ███████████████████, ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März 1959 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Doppelehe in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der unbefugten Führung akademischer Grade verurteilt wird.

Im Strafaussprach wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Doppelehe in Tatmehrheit mit fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt. Seine auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

I.

Unbegründet ist die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil der Vorsitzende sich während des Schlussvortrags des Verteidigers etwa 20 Minuten lang in das „konzentrierte Studium“ eines Rechtskommentars versenkt habe und deshalb einem wesentlichen Teil der Ausführungen des Verteidigers nicht gefolgt sei.

Diese Behauptung ist durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der richterlichen Beisitzer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft widerlegt. Nach den Erklärungen der Beisitzer hat der Vorsitzende nur einmal kurze Zeit in einem Kommentar gelesen, nach der Vermutung des Landgerichtsrats Dr. S. deshalb, weil in einer Sitzungspause die Frage aufgetaucht war, ob sich der Angeklagte nicht auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Das war keine geistige Abwesenheit im Sinne der Rechtsprechung zu § 338 Nr. 1 StPO (vgl. insb. RGSt 60, 63).

II.

In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision

1.) nur gegen die Höhe der Freiheitsstrafen und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Insoweit ist sie jedoch offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die von der Revision vermissten Gesichtspunkte teilweise ausdrücklich zugunsten des Angeklagten gewürdigt, soweit es sie nicht erörtert und dem Beschwerdeführer zugutgehalten hat; es liegt kein sachlichrechtlicher Mangel vor, weil der Tatrichter von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, alle erdenklichen Umstände als Strafmilderungsgründe zu werten.

2.) Von der Revision nicht beanstandet, auf die allgemeine Sachrüge aber von Amts wegen zu berücksichtigen ist die unzutreffende Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der Doppelehe zur fortgesetzten unbefugten Führung akademischer Grade.

Das Landgericht hat Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen diesen Straftaten angenommen. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte auch bei dem Antrag auf Erlass des Aufgebots für die beabsichtigte zweite Eheschließung und in der hierzu abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie bei der Eheschließung selbst und in der darüber aufgenommenen Niederschrift unbefugterweise des Dr.-Titels bedient. Da aber ein akademischer Grad Bestandteil der bei dem Aufgebot und der Eheschließung unentbehrlichen Personalien ist (vgl. BGH NJW 1952, 839 Nr. 14 a-c), hat der Angeklagte bei der Schließung der Doppelehe zugleich unbefugt einen akademischen Grad gebraucht. Damit fällt das fortgesetzte Vergehen nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 985) in einem seiner mehreren Teilakte mit dem Verbrechen der Doppelehe zusammen; das genügt und zwingt zur Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Straftaten. Das Landgericht hätte daher den Angeklagten wegen Doppelehe in Tateinheit (§ 73 StGB) mit fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade verurteilen müssen.

Im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Der Senat kann die gebotene Änderung des Schuldspruchs von sich aus vornehmen. Einer Zurückverweisung der Sache zur Nachholung des Hinweises nach § 265 StPO bedarf es nicht, weil der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht geständig ist und weil er durch die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht schlechter gestellt wird.

Dagegen ist der Strafaussprach in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer Gefängnisstrafe zurückzuverweisen, neben der wieder auf Geldstrafe und gegebenenfalls auch auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zwingt das Landgericht nicht, die neue Gefängnisstrafe niedriger als die aufgehobene Gesamtstrafe zu bemessen. Was die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte angeht, so wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die Gründe vorzutragen, die im vorliegenden Fall gegen die Verhängung dieser empfindlichen Ehrenstrafe sprechen mögen.

Dr. PeetzMartinDr. Schalscha
GeierDr. Plitner
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