Fahrlässige Tötung: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Beschaffung fachkundiger Hilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 315/56
- Datum
- 29.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine schwangere Frau hat die Pflicht, alle ihr möglichen Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens des Kindes zu treffen; insb. soll sie für fachkundige Hilfe bei der Geburt sorgen, wobei die Erforderlichkeit einer vorsorglichen Vorbereitung auf eine eigenständige Geburt von den konkreten Umständen abhängt.
Bei der Prüfung einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen muss das Gericht feststellen, ob unter den gegebenen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen rechtzeitig fachkundige Hilfe herbeigeschafft werden konnte und ob der Angeklagte vernünftigerweise darauf hätte vertrauen dürfen.
Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen pflichtwidrigen Unterlassens gehören konkrete Feststellungen dazu, ob materielle Hilfsmittel (Telefon, Fahrzeug), Hilfspersonen oder Transportmöglichkeiten verfügbar waren und ob Angehörige tatsächlich zur Hilfeleistung bereit gewesen wären.
Unterrichtung über erforderliche Verrichtungen reicht regelmäßig nicht aus, da die körperlichen und seelischen Belastungen der Geburt die Fähigkeit zur Anwendung des Wissens im entscheidenden Moment beeinträchtigen können.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bamberg, 15. Mai 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hilfsarbeiterin Margaretha Ernestine ███ aus ██, dort geboren ██ 1930, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Herreiner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mazitel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als Beisitzer, ███████████ █████████ Staatsanwalt █████, ██████████ ████ ███████████████████ █████████████████ ██████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bamberg vom 15. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Schwurgerichts bei dem Landgericht Coburg.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Angeklagte gebar in der Wohnung ihrer Eltern ein lebendes uneheliches Kind. Es fiel hierbei auf den Holzfußboden, ohne eine Verletzung zu erleiden. Die Angeklagte riss die Nabelschnur ab, so dass der Teil, der am Kind verblieb, zu lang war. Sie wickelte es in ein wollenes Tuch, das sie aus einem Schrank holte, und legte es auf ihr Kopfkissen. Einige Zeit danach starb das Kind infolge einer Unterkühlung, die es durch das Liegen auf dem Boden in nacktem Zustand erlitten hatte, und infolge einer Ausblutung, die eintrat, weil die Nabelschnur nicht abgebunden worden war.
Das Schwurgericht sieht das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten darin, dass sie sich nicht „vorsorglich“ über alle notwendigen Verrichtungen bei einer Geburt vergewissert hatte oder ihrer Tante während der Geburt nicht die Hilfe ihrer Mutter beigebracht hatte.
Die Schwangere ist nach § 1680 Satz 2 BGB verpflichtet, alle ihr möglichen Maßnahmen zu treffen, um das Leben des Kindes zu erhalten. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass ihr fachkundige Hilfe bei der Geburt zur Seite steht (RG LZ 1927 Nr. 20; RG DR 1939 Nr. 595). Dass sie sich über alle notwendigen Verrichtungen unterrichten lässt, reicht in der Regel nicht einmal aus. Denn die Wirkungen, die das Gebären auf die Schwangere in körperlicher und seelischer Hinsicht ausübt, lassen es meist zweifelhaft erscheinen, ob sie ihre erworbenen Kenntnisse im entscheidenden Augenblick anzuwenden fähig ist. Andererseits braucht eine Schwangere sich nicht ohne weiteres „vorsorglich“ darauf einzurichten, dass sie ohne fremde Hilfe gebären müsse. Es kommt auf die Umstände des Falles an.
Die Angeklagte wollte in der Frauenklinik in Bamberg entbunden werden. Sie glaubte, wie das Urteil hervorhebt, dass ihr hierzu nach dem Beginn der Wehen genug Zeit bliebe. Das Schwurgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob dies an sich zutraf oder die Angeklagte jedenfalls damit rechnen durfte, ohne pflichtwidrig zu handeln.
Die Angeklagte wohnt im elterlichen Haus. Zum Haushalt gehören noch zwei Brüder. Einer ist Kraftfahrer und besitzt ein Kraftrad. Der Wohnort der Angeklagten liegt nahe bei Bamberg. Es ist anzunehmen, dass es dort auch einen Fernsprecheranschluss gebe. Das alles spricht dafür, dass es bei den heutigen Verkehrsverhältnissen möglich gewesen wäre, rechtzeitig fachkundige Hilfe herbeizuziehen. War dies der Fall, so hat das Schwurgericht das nicht näher geprüft.
Die Angeklagte hat sich nicht darüber unterrichten lassen, wie sie Hilfe ohne fremde Unterstützung dem Kinde zuteilwerden lassen könne. Sie ließ nicht etwa fernmündlich oder durch ihren Bruder Martin mit dem Kraftrad fachkundige Hilfe herbeischaffen oder einen Kraftwagen besorgen, der die Angeklagte, wie das Urteil ergibt, rechtzeitig in die Klinik hätte bringen können. Sie holte vielmehr erst ihre Schwägerin und schickte diese mit einem Fahrrad in das Nachbardorf. Nachdem diese „ergebnislos“ zurückgekehrt war – aus welchen Gründen ist nicht dargetan –, verhielt sich die Mutter zunächst untätig. Deshalb weckte die Angeklagte ihren Bruder Herbert. Dieser lehnte es ab aufzustehen, weil er zu müde sei. Danach veranlasste die Mutter endlich ihren Sohn Martin, einen Kraftwagen zu beschaffen, obwohl es angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit nunmehr nahe gelegen hätte, einen Arzt oder eine Hebamme herbeizurufen. Dann trat ein weiteres Missgeschick ein: Der Kraftwagenbesitzer, an den Martin sich wandte, hatte zwar Benzin, aber es kam erst etwa 1 ½ Stunden nach dem Beginn der Wehen ein Kraftwagen ein, als die Angeklagte das Kind gerade geboren hatte.
Dieser tatsächliche Verlauf konnte nur dann den Schluss rechtfertigen, die Angeklagte hätte sich darauf einrichten sollen, ohne Hilfe zu gebären, wenn irgendwelche bekannten Anhaltepunkte dafür bestanden hätten, dass die Geburt verfrüht eintrete. Das Schwurgericht meint zwar, während der Geburt habe die Angeklagte die Hilfe ihrer Mutter angehen müssen. Es ist jedoch die Annahme beanstandet, dass die Mutter der Angeklagten bei ihrem Ansuchen wirklich geholfen hätte. Das Urteil stellt nicht einwandfrei fest, dass das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Verwandten der Angeklagten hätten auch eine Versorgung des Kindes nicht abgelehnt, wenn sie darum angegangen worden wären.
Darin liegt ein weiterer sachlicher Mangel des Urteils.
Das Schwurgericht spricht zwar die Überzeugung aus, die Verwandten der Angeklagten hätten alles getan, um eine alsbaldige Fahrt nach Bamberg zu ermöglichen. Das trifft nach dem festgestellten Verhalten der Mutter und der Tante gerade nicht zu. Im Übrigen könnte es auch sein, dass sich die Mutter um einen Kraftwagen bemühte, damit ihre Tochter nicht im Elternhaus ein uneheliches Kind zur Welt bringe, ohne dass eine echte Hilfsbereitschaft hierzu bestimmt gewesen wäre. Denn als die Angeklagte geboren hatte und nicht mehr in die Klinik fahren wollte, sagte die Mutter zu ihren übrigen Angehörigen, das Mädchen habe das Kind ausgeschrien, es habe das Schwurgericht übersehen.
Dieses Verhalten der nächsten Angehörigen lässt die Annahme, sie hätten der Angeklagten nicht helfen wollen, vielleicht den Tod des unehelichen Kindes herbeiführen, um sie bei einer späteren Schwangerschaft zur Abtreibung zu bestimmen, nicht als ausgeschlossen erscheinen. Das alles hat das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Mutter und die Tante der Angeklagten auf ihr Ansuchen wirklich geholfen hätten, nicht berücksichtigt.
Dro. Peetz
| Dr. Herreiner | Dr. Hübner | ||
| Werner |