Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 31/51
Datum
06.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt, nachdem er eine benannte Zeugin aufgesucht, zum Lesen eines Schriftsatzes gedrängt und sie mit Konsequenzen bedroht hatte. Die Revision rügte unzureichende Feststellungen und Verstöße gegen § 267 Abs.1 und § 338 Nr.7 StPO. Der BGH hält die Urteilsgründe für ausreichend und bestätigt die Überzeugungsbildung des Landgerichts. Die Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid setzt voraus, dass der Täter durch Drohung, Zwang oder sonstiges Verhalten darauf gerichtet ist, eine Person zu veranlassen, entgegen der Wahrheit unter Eid auszusagen, und er damit gerechnet hat, dass die Zeugin beeidigt wird.

2

Nach § 267 Abs. 1 StPO muss das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen so angeben, dass die gesetzlichen Merkmale der Tat erkennbar sind; es genügt, wenn das Gericht darlegt, worauf seine Überzeugung im Einzelnen gestützt wird.

3

Die Revision nach § 338 Nr. 7 StPO ist unbegründet, wenn die Feststellungen tragfähig sind und das Tatgericht seine Überzeugungsbildung ausreichend begründet hat; bloße Kritik an der freien Beweiswürdigung rechtfertigt die Revisionsbegründung nicht.

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Die Prüfung von Einlassungen des Angeklagten durch das Tatgericht und deren Zurückweisung als widerlegt sind Grundsätze der freien Beweiswürdigung, die von der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler überprüfbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Nähmaschinenmechaniker Helmut S. █████ aus ████, geboren am ███ ██ in ██ ██, wegen Aufforderung zum Meineid hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951 auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1951 unter Mitwirkung von:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der erfolglosen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Der Angeklagte unterhielt seit Jahren ein ehebrecherisches Verhältnis zu der mitverurteilten ledigen Verkäuferin Sch. In dem Scheidungsprozess hatten beide solche Beziehungen bestritten. Der Vertreter der Ehefrau benannte in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 15. Februar 1950 eine Frau Sch[REDACTED], die im selben Hause unter Fräulein Sch. wohnt, als Zeugin für das Bestehen eines ehebrecherischen Verhältnisses des Angeklagten mit Sch. und führte dabei verschiedene Wahrnehmungen an, die Frau Sch[REDACTED] gemacht habe. Nachdem der Angeklagte diesen Schriftsatz von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten hatte, begab er sich am 19. Februar 1950 gegen Abend zu der Wohnung der Eheleute Sch[REDACTED], wo ihm der Ehemann die Tür öffnete. Ihm reichte der Angeklagte den Schriftsatz hin mit der Aufforderung, ihn zu lesen. Dabei bemerkte er, wenn seine Frau das unter Eid aussagen wolle, dann müsse sie es verantworten. Als Frau Sch[REDACTED] hinzukam, forderte er auch sie zum Lesen des Schriftsatzes auf, was sie ablehnte. Der Angeklagte schrie sie daraufhin an: „Sagen Sie einmal, ob Sie das unter Eid aussagen?“ Frau Sch[REDACTED] ging auf die Frage nicht ein. Als der Angeklagte nunmehr von Herrn ███████ aus der Wohnung gewiesen wurde, sagte er im Weggehen zu Frau Sch[REDACTED]: „Wenn Sie unter Eid aussagen, dann bin ich hinter Ihnen her, dann müssen Sie die Konsequenzen tragen.“ Frau Sch[REDACTED] ließ sich in ihrer Zeugenaussage nicht beeinflussen.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und der §§ 338 Nr. 7 und 267 Abs. 1 StPO.

1.) Sie führt aus, das Urteil lasse eine einwandfreie Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen vermissen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Das Landgericht habe nicht festgestellt, welche der im Schriftsatz vom 15. Februar 1950 durch die Zeugin Sch[REDACTED] unter Beweis gestellten Behauptungen wahr seien und welche nicht, sondern nur ausgeführt, dass die in dem Schriftsatz angeführten Tatsachen zum größten Teil und in den wichtigsten Punkten der Wahrheit entsprächen. Frau Sch[REDACTED] habe die Beweissätze nur zum kleinen Teil und sehr eingeschränkt bestätigt. Es fehle im Urteil ferner an einer Feststellung, auf welchen Teil der Behauptungen des Schriftsatzes sich die Fragen des Angeklagten an Frau Sch[REDACTED] bezogen hätten. Außerdem sei nicht ausreichend dargetan, dass und warum seine Äußerungen dazu dienen sollten, sie von einer wahrheitsgemäßen Aussage abzuhalten. Das Landgericht habe seine Annahme, der Angeklagte habe Frau ██████ zu einer falschen Aussage verleiten wollen, ungenügend und nicht folgerichtig begründet. Man suche in dem Urteil vergeblich nach einer Feststellung, dass der Angeklagte Frau ██████ aufgefordert habe, in diesem oder jenem Punkt als Zeugin unwahr auszusagen. Eine unklare und unübersichtliche Sachdarstellung begründe die Revision.

2.) Die Revision ist unbegründet.

Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, die Angaben im Schriftsatz seien zum größten Teil nicht wahr gewesen. Seine Ehefrau habe schon einmal eine andere Frau als Zeugin für eine unrichtige Tatsache unterschoben, die von der ganzen Sache nichts gewusst habe. Er habe daher angenommen, seine Frau könnte auch Frau Sch[REDACTED] ohne ihr Wissen als Zeugin benannt haben. Hierüber habe er sich bei seinem Besuch Gewissheit verschaffen wollen. Das Landgericht hat diese Einlassung geprüft und als widerlegt angesehen. Es ist überzeugt, dass die in dem Schriftsatz vom 15. Februar 1950 angeführten Tatsachen zum größten Teil und in den wichtigsten Punkten der Wahrheit entsprechen; es hat im einzelnen ausgeführt, worauf es seine Überzeugung stützt. Ferner hat es festgestellt, der Angeklagte habe durch seine Drohung und sein Verhalten Frau Sch[REDACTED] veranlassen wollen, entgegen der Wahrheit als Zeugin auszusagen und ihre den Angeklagten belastenden Beobachtungen zu verschweigen. Er habe auch damit gerechnet, dass die Zeugin beeidigt werden würde. Die Urteilsgründe geben somit die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 267 Abs. 1 und § 338 Nr. 7 StPO liegt demnach nicht vor. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung.

Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RichterMantelDr. Jagusch
Dr. PeetzDr. Geier
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