Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit bei Erwerb und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 314/86
- Datum
- 26.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn der Täter den Entschluss, wiederholt von einem bestimmten Lieferanten Betäubungsmittel zu erwerben, beibehält; erweitert er diesen Entschluss um den Vorsatz des Weiterverkaufs, kann daraus fortgesetztes Handeltreiben entstehen.
Besteht Überschneidung zwischen Akten des Erwerbs und des Handels, so stehen Erwerb und Handeltreiben in Tateinheit, nicht in Tatmehrheit.
Eine unentgeltliche Abgabe in einem Einzelfall kann tateinheitlich neben fortgesetztem Erwerb und Handeltreiben hinzutreten.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch nach § 265 Abs. 1 StPO ändern; dem steht eine Änderung nicht entgegen, wenn der Angeklagte selbst die Annahme einer einheitlichen Tat erstrebt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 7. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 314/86 in der Strafsache gegen Richard ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1953, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziff. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Februar 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG), b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; sie führt zur Änderung des Konkurrenzverhältnisses und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte Anfang Januar 1985, Heroin in Einzelmengen von jeweils 5 g von Unbekannten in Frankfurt am Main „zum Eigenverbrauch“ zu erwerben. In Ausführung dieses Entschlusses unternahm er bis Mitte Juli 1985 mindestens 19 Einkaufsfahrten. Mitte Juli 1985 entschloss sich der Angeklagte, „nicht mehr nur“ Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben, sondern „nunmehr“ Heroin in jeweils größeren Mengen in Frankfurt am Main zu erwerben, um einen Teil gewinnbringend weiterzuveräußern, einen anderen Teil zum Eigenverbrauch zu verwenden. Auf Grund dieses neuen Entschlusses unternahm er bis zum 14. August 1985 mindestens zwei Einkaufsfahrten. In fünf Einzelfällen verkaufte er das von ihm mit Milchzucker gestreckte Heroin an einen Abnehmer auf Kommissionsbasis. Im Juli 1985 gab er eine kleine Menge an einen anderen unentgeltlich ab. Einen beträchtlichen Teil des in Frankfurt am Main erworbenen Heroins verwahrte er in einem Depot.
Bei diesen Feststellungen liegt nur eine (tateinheitliche) fortgesetzte Handlung vor. Der Angeklagte hatte seinen Entschluss, fortgesetzt von einem bestimmten Lieferanten Heroin zu erwerben, nicht aufgegeben, als er sich zusätzlich entschloss, in Zukunft den Stoff auch zum Zwecke des Handeltreibens zu erwerben. Allerdings liegt hierin keine bloße Erweiterung des bisherigen Gesamtvorsatzes, weil sie nur bei
gleichartiger Gesetzesverletzung möglich ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 26 c vor § 52 mit Rspr.-Nachw.); doch führt der neue Entschluss zum fortgesetzten Handeltreiben, das wiederum, weil es in dem Teilakt des Ankaufs jeweils mit dem fortgesetzten Erwerb zusammenfällt, mit diesem in Tateinheit steht (vgl. Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 219 mit Rspr.- Nachw.). Die unentgeltliche Abgabe von Heroin in einem Einzelfall tritt tateinheitlich hinzu.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte selbst die Annahme einer einheitlichen Tat erstrebt.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
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