Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 314/83
Datum
23.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexueller Nötigung ein. Das Landgericht stützte sich auf ein 1975 verfasstes Gutachten und eigene Sachkunde und sah erhebliche, aber nicht ausschließende Steuerungsbeeinträchtigung bei starker Alkoholisierung. Der BGH beanstandet fehlende Darlegung der Anknüpfungstatsachen, die Nichtbelegbarkeit eigener Sachkunde und die unzureichende Würdigung der Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung eines älteren Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Schuldfähigkeit setzt voraus, dass Art, Ausmaß und zeitliche Umstände der Befunde sowie relevante Messwerte dargelegt oder durch aktuelle Feststellungen bestätigt werden.

2

Das Gericht muss die Grundlage eigener Sachkunde konkret darlegen; pauschale oder unbelegte Verweisungen genügen nicht, besonders wenn seit dem Gutachten längere Zeit verstrichen ist.

3

Die bloße Erinnerungsfähigkeit an Tatdetails reicht für sich genommen nicht aus, die Voraussetzungen des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) zu verneinen; hierfür sind entscheidungserhebliche Tatsachen zur Steuerungsfähigkeit erforderlich.

4

Ein Umstand darf nicht widersprüchlich verwertet werden; er darf nicht zugleich zur Begründung mildernder und erschwerender Schlussfolgerungen herangezogen werden.

5

Zur Beurteilung der Frage, ob § 20 oder § 21 StGB einschlägig ist, hat das Gericht die Tatsachen darzulegen, die die Schlussfolgerung zur (Nicht-)Ausschließung der Steuerungsfähigkeit tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 314/83 vom 23. Juni 1983 in der Strafsache gegen den Kunst- und Bauschlosser Karl-Heinz K. ████ aus ███████, geboren am ████ ███████ 1954 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist unzureichend geprüft. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das Gutachten verlesen, das ein Sachverständiger in einer früheren Strafsache am 25. Juli 1975 erstattet hatte und in dem er zu dem Ergebnis gekommen war, „daß beim Angeklagten ein nicht heilbarer frühkindlicher Hirnschaden vorliege, so daß in Verbindung mit dem genossenen Alkohol die Voraussetzungen des § 21 StGB, nicht jedoch des § 20 StGB vorlägen“ (UA S. 7). Auf Grund dieser früheren Begutachtung und der Feststellung, der Angeklagte habe, als er die jetzt abzuurteilende Tat beging, eine Blutalkoholkonzentration von 4,62 ‰ gehabt, gelangte die Kammer „mit Hilfe eigener Sachkunde“ zu der Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen gewesen. Letzteres schloss die Kammer daraus, „daß sich der Angeklagte an viele Einzelheiten des Abends und der Tat erinnern konnte“. Sie führt aus: „Daß seine Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war, ergibt sich eindeutig aus der Tatsache, daß er aus besserer Einsicht den Versuch der Vergewaltigung aufgab“ (UA S. 8).

Schon die fehlende Angabe der Anknüpfungstatsachen nötigt zur Aufhebung des Urteils. Welcher Art und welchen Ausmaßes der Hirnschaden ist, wird ebensowenig mitgeteilt wie die damalige Blutalkoholkonzentration. Hinzu kommt, daß die eigene Sachkunde nicht belegt ist; das hätte umso eingehender geschehen sollen, als seit der Begutachtung 7 1/2 Jahre verstrichen waren. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang die gute Erinnerung des Angeklagten an die Einzelheiten des Abends und der Tat verwertet, reicht das für sich allein nicht aus, die Voraussetzungen des § 20 StGB zu verneinen. Darüber hinaus

verwertet das Landgericht hier einen Umstand, den es an anderer Stelle zu Gunsten des Angeklagten unterstellt (die Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung, UA S. 6/7, 8 III 1), zu seinen Lasten.

Die Sache bedarf neuer Verhandlung.

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