Berufung zur Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bei minder schwerem Fall (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 314/81
- Datum
- 11.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein Tatbestand als "minder schwerer Fall" zu qualifizieren ist, hat das Gericht auch die verminderte Schuldfähigkeit des Täters in seine Erwägungen einzubeziehen.
Fehlt im Urteil ein erkennbarer Hinweis auf die Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bei der Frage eines minder schweren Falls, ist nicht auszuschließen, dass dies den Strafausspruch beeinflusst hat; dies rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.
Die unterschiedliche Strafrahmenbreite zwischen einem minder schweren Fall nach §176 StGB und einer auf §§21, 49 StGB beruhenden Milderung kann die Strafzumessung wesentlich beeinflussen; die Prüfung dieser Unterschiede ist daher erforderlich.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet, wenn das Urteil in der Strafzumessung wesentliche, für die Entscheidungsfindung erforderliche Erwägungen vermissen lässt, die das Revisionsgericht nicht ersetzen darf.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 314/81 in der Strafsache gegen Johann SCH aus —— geboren am ██ 1922 in Köln, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Anlass genommen, die Strafe nach § 49 StGB zu mildern. Dagegen lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht bei Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles sich bewusst war, dass auch die verminderte Schuldfähigkeit in den Kreis der hier anzustellenden Erwägungen einzubeziehen ist (vgl. BGHSt 16, 360; 21, 57; Beschluss vom 27. April 1976 – 1 StR 201/76, bei Holtz MDR 1976, 813; Beschluss vom 27. September 1978 – 2 StR 510/78, bei Holtz MDR 1979, 105).
Das kann den Strafausspruch beeinflusst haben; denn ein minder schwerer Fall des § 176 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden, während der aus §§ 21, 49 StGB sich ergebende Rahmen einen Monat bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt.
Deshalb ist neue Verhandlung zur Straffrage erforderlich.
Maul RiBGH Kuhn ist erkrankt Herdegen und kann deshalb nicht unterschreiben.
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