Revision gegen Aussetzung der Freiheitsstrafe bei Steuerhehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 314/80
- Datum
- 08.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten darf nach §56 Abs.3 StGB nur dann zur Bewährung versagt werden, wenn eine Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich wäre und das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung erschüttert würde.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung erfordert eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände; untergeordnete Beteiligung, finanzielle Zwangslage und nur geringer persönlicher Vorteil können gegen die Anwendbarkeit von §56 Abs.3 StGB sprechen.
Eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung der Vollstreckung ist unbegründet, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Umstände ausdrücklich geprüft und die Abwägung nachvollziehbar dargelegt hat.
Die Schwelle, ab der die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist hoch und frühere Entscheidungen mit abweichender Sachlage sind nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 5. Dezember 1979
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Karl █ aus Ni[REDACTED], geboren am ███ 1933 in L[REDACTED]/Schlesien, wegen Steuerhehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende ████████,
█████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Dezember 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und führt im Wesentlichen aus: Die Vollstreckung der verhängten Strafe sei gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Das Landgericht habe weder den Umfang der Tat und die von ihr für die Volkswirtschaft ausgehenden Gefahren noch den bei Wirtschaftsdelikten besonders bedeutsamen Gesichtspunkt der Generalprävention ausreichend berücksichtigt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gemäß § 56 Abs. 3 StGB wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten dann nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Fall, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66).
Die Strafkammer ist sich dieser Voraussetzungen bewusst gewesen (UA S. 16). Sie hat ausdrücklich geprüft, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet, und die für diese Entscheidung erforderliche Gesamtwürdigung aller Tat und Täter kennzeichnenden Umstände vorgenommen. Dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist zu entnehmen, dass auch die von der Revision vermissten Umstände bewertet und in die Gesamtwürdigung einbezogen worden sind. Wenn die Strafkammer schließlich doch angesichts der „besonderen Fallgestaltung“ die Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB verneint, insbesondere weil der Angeklagte innerhalb des Schmuggelringes nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, dann ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich, zumal das Landgericht an anderer Stelle darauf verwiesen hat, dass der Angeklagte wegen seiner höchst angespannten Finanzen der Versuchung erlegen ist und aus der Tat selbst nur einen verhältnismäßig geringen Nutzen gezogen hat. Die vom Tatrichter vollzogene Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände lässt die Besorgnis, dass die Aussetzung der Vollstreckung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich gefährden würde, als nicht begründet erscheinen.
Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH JZ 1975, 183, 185 betrifft einen anderen Fall.
| Pikart | Ulsamer | Schikora | |||
| Woesner | Maul |