Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang bei Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 314/57
- Datum
- 28.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatzes) reicht der Entschluss, künftig bei Gelegenheit Straftaten gleicher Art zu begehen nicht aus; erforderlich ist, dass der Vorsatz von Anfang an auf einen Gesamterfolg gerichtet ist.
Bei längeren zeitlichen Zwischenräumen zwischen Einzeltaten genügt die bloße Wiederholungsabsicht nicht ohne weitere Feststellungen für die Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Tat.
Widersprüche in den Urteilsgründen sind zu vermeiden: Kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er das Bewusstsein hatte, den Widerstand des Opfers durch Gewalt zu brechen, so darf das Gericht nicht zugleich die Strafschärfung mit Rücksichtslosigkeit wegen Übergehens eines ernsthaften Widerstands begründen.
Die Urteilsgründe müssen die zur rechtlichen Überprüfung erforderlichen Feststellungen enthalten; sie müssen jedoch nicht jede Einzelheit darlegen, sondern ausreichend deutlich machen, worin die gesetzlich relevanten Merkmale gesehen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 28. März 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Adam J ███ aus ████████████, geboren am ██ 1899 in █████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Tr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Dr. Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.) § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten in den Urteilsgründen zu erörtern. Die Feststellungen reichen zur Prüfung der Frage aus, ob der Tatrichter die gesetzlichen Bestimmungen rechtlich bedenkenfrei angewendet hat.
2) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass zwischen dem Angeklagten und Ursula ███, die er zur Unzucht missbraucht hat, ein ████████████████████████ Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat. Ursula ███ ist eine Tochter seiner verstorbenen Schwägerin und Vollwaise. Sie war, als sie im November 1949 in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen wurde, sechs Jahre alt. Seit dieser Zeit lebte das Kind dort. Seine Erziehung oblag allerdings in der Hauptsache der Ehefrau des Angeklagten; es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Feststellung, dass es auch dem Beschwerdeführer zur Erziehung und Aufsicht anvertraut war. Auf Grund der gesamten Umstände durfte der Tatrichter davon ausgehen, dass der Angeklagte neben seiner Ehefrau für die Erziehung seiner jungen elternlosen Nichte verantwortlich war. Dessen war er sich, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, auch bewusst. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich um die Erziehung der Ursula █████ gekümmert hat.
Rechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer die drei Einzelfälle, in denen sich der Angeklagte an dem Mädchen vergangen hat, zu einem fortgesetzten Verbrechen zusammengefasst hat.
Das Landgericht geht davon aus, es liege ein „Gesamtvorsatz“ vor, weil der Angeklagte, wie sich aus den ständig mitgeführten Spontontabletten ergebe, von vornherein die Absicht gehabt habe, „die Tat bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen“.
An einer anderen Urteilsstelle spricht der Tatrichter davon, dass der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, „öfter mit dem Kind den Geschlechtsverkehr auszuüben“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 163, 167) begründet jedoch der Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Strattaten gleicher Art zu begehen, allein noch keinen Gesamtvorsatz. Es ist immer noch erforderlich, dass der Vorsatz von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet ist. Das hat die Strafkammer aber nicht festgestellt.
In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass zwischen den einzelnen Vorfällen Zwischenräume von einigen Monaten liegen. Im ersten Fall geriet der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen, als er der Ursula ██ auf ihre Bitte bei Schulaufgaben half, in geschlechtliche Erregung.
Die Feststellungen tragen nach alledem nicht die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte im vorliegenden Fall auch beschwert, da die Strafkammer den von vornherein gefassten Vorsatz, die Tat bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu wiederholen, strafschärfend berücksichtigt hat.
Im Übrigen würden gegen den Strafausspruch auch sonst rechtliche Bedenken bestehen.
Die Strafkammer konnte dem Angeklagten nicht nachweisen, dass er bei Vornahme der unzüchtigen Handlungen „das Bewusstsein hatte, den Widerstand des Kindes durch Anwendung von Gewalt zu brechen“. Sie hat daher zugunsten des Angeklagten angenommen, er sei der Auffassung gewesen, „ein ernsthafter körperlicher Widerstand habe gar nicht vorgelegen“.
Im Gegensatz hierzu hat das Landgericht die Verhängung einer Zuchthausstrafe u. a. auf „die Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Angeklagte über den doch erheblichen Widerstand des Kindes hinweggesetzt hat“, gestützt. Wenn der Beschwerdeführer sich eines ernsthaften körperlichen Widerstandes nicht bewusst war, dann konnte er sich nicht rücksichtslos über einen solchen hinwegsetzen.
Das Urteil ist hiernach in vollem Umfange aufzuheben. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung auch Gelegenheit haben, seine weiteren Bedenken gegen Art und Höhe der bisherigen Strafe geltend zu machen.
| Justizangestellter | Mantel | Werner | Hübner | ||||
| Peetz | Pr. | Dr. Hengsberger | Pores |