Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsurteil wegen Schizophrenie verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 314/51
Datum
20.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich in Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines Obergutachtens. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Landgericht habe das vernommene, persönliche und ausführliche Gutachten als ausreichend erachtet und seine tatrichterliche Überzeugung über eine gegenwärtige beträchtliche Gefahr sowie die Unzulänglichkeit milderer Maßnahmen rechtlich geboten begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist nur zu stattgeben, wenn das vorliegende Sachverständigengutachten für die Entscheidung offensichtlich unzureichend oder dessen Zuverlässigkeit ernsthaft zweifelhaft ist.

2

Ein vernommener Sachverständiger, der den Beschuldigten aus eigener Behandlung kennt und ein ausführliches, sorgfältiges Gutachten erstattet, kann das Gericht hinreichend aufklären; die Ablehnung eines Obergutachtens ist dann ausreichend begründet.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn bei einer behandlungsbedürftigen Geisteskrankheit eine gegenwärtige beträchtliche Gefahr für Personen oder erhebliche Vermögenswerte besteht und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.

4

Die tatrichterliche Überzeugung über die Gefährdungslage stützt sich maßgeblich auf die würdige Darstellung des Sachverständigen; eine Unterbringungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Einwendungen geprüft und umfassend begründet verworfen hat.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 4 StPO, § 473 StPO

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen 1. den Hilfsarbeiter Heinrich A. aus ██████, geboren am █████ in ████, 2. einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 9. (nicht 8.) März 1951 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der erblich belastete Beschuldigte leidet an Schizophrenie, war hierwegen von 1943 bis 1945 in einer Heilanstalt. Im Herbst 1950 wurde er erneut zweimal in eine Anstalt verbracht, jedoch von seinem Vater entgegen ärztlichen Ratschlägen immer nach kurzer Zeit wieder abgeholt, obwohl er ungeheilt war. In seinem krankhaften Zustand drohte er im November 1950 einem fünfjährigen Knaben, über den er sich geärgert hatte, er werde ihn an einer Straßenlaterne aufhängen. Er wollte, dass der Knabe die Drohung ernst nehme. Die Mutter des Knaben beschimpfte er mit „Schwein“. Kurz darauf sagte er zu ihr: „Ich schlage Dir auf den verlängerten Rücken, wenn Du weißt, was das ist“, und streckte dabei die Zunge heraus. Die Frau hatte ihn gemahnt, von einer Schalttafel abzulassen, an der er sich in einer Weise zu schaffen machte, die ihr bedenklich erschien.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsantrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt und dadurch § 244 Abs. 4 StPO verletzt. Sie zweifelt das Gutachten des vernommenen Sachverständigen insoweit an, als es dem Gericht Anlass zu der Feststellung gegeben habe, der Krankheitszustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Entscheidung bedeute eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Der Antrag sei dahin gegangen, ein Gutachten einer Universitätsklinik einzuholen, die über Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen Gutachters überlegen erscheinen. Außerdem weise das schriftliche Gutachten gegenüber dem in der Hauptverhandlung erstatteten einen Widerspruch auf. In jenem sei, obwohl damals eine akute Erkrankung vorgelegen habe, nur von einer Wiederholungsmöglichkeit ähnlicher Taten die Rede. In der Hauptverhandlung habe der Sachverständige auch die Möglichkeit der Begehung anderer erheblicher Taten erwähnt, obwohl er davon ausgegangen sei, dass das akute Krankheitsstadium augenblicklich beendet sei. Dieser Widerspruch hätte Anlass geben müssen, das beantragte Obergutachten einzuholen.

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen beschieden. Es hat dazu ausgeführt, der vernommene Sachverständige sei Facharzt an der Staatlichen Heil- und Pflegeanstalt in W., dort habe er den Beschuldigten seit Ende September 1950 wiederholt – besonders seit der letzten Einlieferung im November 1950 – zur Genüge kennengelernt. Der Sachverständige habe sein Gutachten ausführlich und sorgfältig erstattet. Unter diesen Umständen sei sein Gutachten vollauf genügend. Damit ist die Ablehnung des Antrags ausreichend begründet. Das Landgericht hat auch seine Aufklärungspflicht erfüllt, zumal nach dem Urteil unzweifelhaft feststeht, dass der Beschuldigte schizophren ist.

Die Revision bringt vor, die öffentliche Sicherheit erfordere nicht, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen. Das Landgericht habe nicht genügend beachtet, dass bei dem Beschuldigten die Krankheit zwar in durchaus auffälliger Form, aber doch harmlos in Erscheinung getreten sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung sei der Krankheitsschub abgeklungen gewesen. Bei einer Wiederholung der akuten Krankheit sei nur mit einer Störung, aber niemals mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu rechnen.

Das Landgericht hat diese Frage geprüft. Es hat festgestellt, dass der Beschuldigte nicht schwachsinnig ist, sondern an einer ausgesprochenen Geisteskrankheit, an Schizophrenie, leidet und in hohem Maße Sinnestäuschungen, Wahnideen und Zuständen der Erregung und Verwirrung unterliegt. Es hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, der Beschuldigte sei noch nicht genügend geheilt. Es bestehe die beträchtliche Gefahr, dass er bei den plötzlich auftretenden Krankheitsfällen einem körperlich unterlegenen Menschen, insbesondere einem Kinde, Schlimmes zufüge oder, wie man schon befürchtet hat, landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsgebäude auf dem [REDACTED] anstecke. Die hieraus für Menschen, Tiere und Vermögenswerte möglichen Schadensfolgen seien groß. Zwar habe der Beschuldigte die befürchteten Handlungen noch nicht begangen, es könne aber nicht verantwortet werden, ein solches Unglück mit seinen nicht mehr ungeschehen zu machenden Folgen, für dessen Eintritt gegenwärtig eine beträchtliche Gefahr bestehe, erst abzuwarten. Diese Erwägungen beruhen auf der tatrichterlichen Überzeugung und enthalten rechtlich weder Lücken noch Fehler.

Das Landgericht hat ferner geprüft, ob weniger einschneidende Maßnahmen genügen, die Allgemeinheit vor den vom Beschuldigten gegenwärtig ausgehenden Gefahren zu schützen, hat das aber verneint und diese Beurteilung rechtlich bedenkenfrei begründet. Die von der Revision vorgebrachten Einwendungen können demgegenüber nicht zum Erfolg führen.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Beschuldigte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MantelRichter
Dr. PeetzEngels
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