Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Notwehr führen zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 313/99
Datum
20.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision mit Sachrüge hatte Erfolg. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil unklar ist, ob die Messerstiche erforderlich waren oder ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§16 StGB) vorlag. Es fehlen tragfähige Feststellungen zur Wahrnehmungslage, Alkoholisierung und zu weniger gefährlichen Abwehrmöglichkeiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Prüfung der Notwehr nach § 32 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob die eingesetzte Abwehrmaßnahme erforderlich und die Anwendung weniger gefährlicher Mittel geeignet gewesen wäre.

2

Ergibt sich Unsicherheit, ob der Täter eine tatsaechliche Irrtumsverkennung über weniger gefährliche Abwehrmöglichkeiten hatte, kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 StGB) in Betracht und ist von einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zu unterscheiden.

3

Unklare oder widersprüchliche Feststellungen über Wahrnehmungssituation, Alkoholisierung und Ablauf des Geschehens können die rechtliche Einordnung (Notwehr vs. Irrtum) beeinflussen und begruenden die Aufhebung des Urteils.

4

Fehlende tragfähige Feststellungen, aus denen sich die Erkenntnislage des Täters ergibt, rechtfertigen die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 9. März 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. März 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Folgendes Geschehen ist festgestellt: Der Angeklagte und eine (mit einem anderen Mann verheiratete) Frau hatten, beide angetrunken, am Morgen des 18. Juli 1998 gegen 4.00 Uhr eine Veranstaltung in einer Festhalle verlassen und tauschten im Bereich einer nahegelegenen dunklen Hausecke Zärtlichkeiten aus. Der ebenfalls angetrunkene spätere Geschädigte, der Zeuge F., kam zufällig hinzu und fragte aus einer Entfernung von mehreren Metern, ob es Probleme gebe. Die Frau, die sich „ertappt“ fühlte, entfernte sich sofort. Der hierüber verärgerte Angeklagte bezeichnete F. daraufhin als „Arsch“ und forderte ihn auf, „abzuhauen“.

Hierüber war wiederum F. verärgert, ging auf den Angeklagten zu und gab ihm eine Ohrfeige. Der Angeklagte wich einige Schritte zurück, F. folgte ihm und hob erneut den Arm. Der Angeklagte, der fürchtete, von dem ihm bis dahin unbekannten, zwar nur unwesentlich größeren, aber wesentlich schwereren F. (110 kg bei 186 cm gegenüber 90 kg bei 183 cm) eine weitere Ohrfeige zu bekommen, zog sein Butterflymesser und stach F. „ohne jegliche Vorwarnung“ damit in den Bauch. Dass der Angeklagte dabei die Möglichkeit in Kauf genommen hatte, dass F. sterben könnte, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Der schwerverletzte F. konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden.

2. Notwehr (§ 32 StGB) lehnt die Strafkammer ab. Sie geht davon aus, dass dem Angeklagten zwar ein rechtswidriger Angriff durch F. drohte. Er hatte jedoch den Einsatz des Messers zunächst androhen müssen oder jedenfalls F. nur in den Arm stechen dürfen. Damit ging die Strafkammer hinsichtlich der Ablehnung von Notwehr wegen fehlender Erforderlichkeit der konkreten Abwehrmaßnahme von einem zutreffenden Ansatz aus, wenn sicher feststünde, dass der Angeklagte tatsächlich erkannt hat, dass F. unbewaffnet war und dass eine weniger gefährliche Abwehrmöglichkeit geeignet gewesen wäre, die drohende Gefahr zweifelsfrei und endgültig zu bannen (vgl. BGH NStE Nr. 22 zu § 32 StGB; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5 jew. m.w.Nachw.). Es wird jedoch schon nicht deutlich, ob die entsprechenden Feststellungen auf unmittelbaren Angaben des Angeklagten beruhen oder Schlussfolgerungen aus dem objektiven Geschehensablauf sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der alkoholisierte F. dem ebenfalls angetrunkenen Angeklagten bis dahin unbekannt war und dass sich das gesamte Geschehen innerhalb kürzester Frist in der Dunkelheit abspielte, wobei dem Angeklagten ein erneuter Angriff durch F. drohte.

Auch sonst sind die Feststellungen nicht klar. Die Strafkammer hält sowohl für möglich, dass der Angeklagte eine weniger gefährliche Abwehrmöglichkeit nicht bedacht hat, als auch, dass er geglaubt hat, zu einem sofortigen Stich berechtigt zu sein. Beides hält die Strafkammer für einen Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB, den der Angeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung hätte vermeiden können. Lag jedoch ein Irrtum über eine weniger gefährliche Abwehrmöglichkeit vor, wäre ein gemäß § 16 StGB zu behandelnder Erlaubnistatbestandsirrtum gegeben, soweit dieser Irrtum auf der Fehlbeurteilung von Tatsachen beruhte (vgl. BGH NStZ 1983, 453). Es ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschließen, dass sich die aufgezeigte Unklarheit über die Art des Irrtums des Angeklagten auch auf die Feststellungen zu den Grundlagen seines Irrtums ausgewirkt hat. Daher muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden.

3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, sich mit den von der Revision in tatsächlicher Hinsicht zur Erforderlichkeit der Notwehrhandlung vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen.

Schafer Bruning Wahl

Herr RiBGH Dr. Boetticher ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Schafer
Schomburg
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