Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Wirkstoff-Umrechnung (BtM)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 313/87
Datum
14.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht die Umrechnung von Rohstoffmengen in Wirkstoffmengen (THC, Amphetamin) fehlerhaft berechnet und dadurch das Ausmaß der Überschreitung der Mengengrenzen unzutreffend ermittelt hatte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betäubungsmittelverfahren sind Umrechnungen von Rohstoffmenge in Wirkstoffmenge und der Vergleich mit gesetzlichen Grenzwerten fehlerfrei vorzunehmen; rechnerische Fehler können die Bemessung der Strafe beeinflussen.

2

Überschreitungen von Mengengrenzen sind auf der Grundlage zutreffender Wirkstoffanteile zu ermitteln; ist die Feststellung des Vielfachen fehlerhaft und könnte dies die Strafhöhe beeinflussen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Strafausspruch aufheben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn wesentliche rechnerische oder tatsächliche Fehler die Strafzumessung betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Peter Georg G. aus N[REDACTED], dort geboren am ███████ 1961, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. November 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass bei den an den Zeugen S[REDACTED] gelieferten 25 kg Haschisch die nicht geringe Menge um das 90fache, bei den gelieferten 500 g Amphetamin um das 20fache und damit erheblich überschritten wurde. Diese Berechnung ist nicht richtig. Bei dem zu Gunsten des Angeklagten mit 1 % angenommenen THC-Gehalt des Haschisch beträgt der Wirkstoffanteil hier 250 g und übersteigt damit den Grenzwert von 7,5 g THC (BGHSt 33, 8) um das 33,3fache; bei dem mit 20 % angenommenen Sulfatgehalt des Amphetamins beträgt dieser Wirkstoffanteil 100 g und übersteigt den Grenzwert von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt 33, 169), der 13,83 g Sulfat entspricht, um das 7,2fache.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Fehler zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Strafe ist daher neu zuzumessen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Maul Granderath Schimansky v. Gerlach

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