Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Geldstrafe nach §41 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 313/85
Datum
24.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG München II wegen Betrugs; der BGH verwirft die Revision insoweit sie die Verurteilung zu Freiheitsstrafe betrifft, gibt sie aber hinsichtlich der zusätzlich verhängten Geldstrafe nach §41 StGB teilweise statt. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und an eine andere Strafkammer zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Anlass war das Versäumnis, Erwerbsaussichten, Berufsverbot und Auswirkungen der Strafvollstreckung bei der Strafzumessung zu würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach §41 StGB setzt neben einer etwaigen Bereicherung voraus, dass die Maßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angemessen ist.

2

Bei der Entscheidung über eine Geldstrafe nach §41 StGB sind auch die durch ein Berufsverbot zu erwartenden Verschlechterungen der Erwerbsaussichten des Täters zu berücksichtigen.

3

Die Strafkammer hat die Auswirkungen einer bevorstehenden Strafvollstreckung auf die Berufspläne und Einkommensmöglichkeiten des Täters zu prüfen und zu ermitteln, ob Zahlungserleichterungen geboten sind.

4

Fehlt eine nachvollziehbare Würdigung dieser Umstände in der Urteilsbegründung, ist die Verurteilung zur Geldstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 26. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Peter ██ (geborener ███), aus █████, geboren am ██████ 1938 in ███████ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. September 1984 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und gegen die Verurteilung zu Freiheitsstrafe wendet, ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann die gemäß § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nicht bestehen bleiben:

Nach § 41 StGB ist für die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe außer der Bereicherung Voraussetzung, dass dies unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

Wie die Revision mit Recht geltend macht, hätte die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen müssen, dass sich die Erwerbsaussichten des Angeklagten durch das von der Strafkammer verhängte Berufsverbot wesentlich verschlechtern können. Aus dem Urteil geht zwar hervor, dass der Angeklagte die feste Zusage einer Vertretertungätigkeit für den gewerblichen Bereich hat (UA S. 55), aber nicht, ob er damit ein ebenso hohes Einkommen erzielen wird wie mit seiner bisherigen Vertretertätigkeit (vgl. UA S. 6). Außerdem hätte die Strafkammer auch prüfen müssen, wie sich die bevorstehende Strafvollstreckung auf die Berufspläne des Angeklagten auswirken wird und ob es nicht zumindest angebracht ist, ihm deswegen Zahlungserleichterungen zu bewilligen.

Der Senat verweist zusätzlich auf BGHSt 26, 325, 329.

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