Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung von Milderungsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 313/82
- Datum
- 01.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB schließt eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht aus, sofern die Voraussetzungen der zusätzlichen Milderung vorliegen.
Liegen außergewöhnliche Milderungsgründe vor, die nicht mit der verminderten Schuldfähigkeit zusammenhängen, muss das tatrichterliche Urteil nachvollziehbar darlegen, weshalb diese Umstände nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen; unterbleibt eine solche Darlegung, liegt ein Rechtsmangel im Strafausspruch vor.
Bei der Strafzumessung sind sowohl die Feststellung schwerwiegender persönlicher und situativer Milderungsgründe als auch deren eigenständige Gewichtung gegenüber schuldfähigkeitsbezogenen Erwägungen erforderlich.
Die Revision ist hinsichtlich des Strafausspruchs aufzuheben, wenn die Strafkammer die erforderlichen Abwägungs- und Darlegungspflichten verletzt hat, auch wenn der Schuldspruch selbst Bestand hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 3. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 313/82 in der Strafsache gegen den Rentner Josef ██████ aus ████, geboren am ███ 1901 in DO ██ (CSR), wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Februar 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht geht davon aus, dass beim Angeklagten, der zur Tatzeit 79 Jahre alt war, *„aufgrund altersgemäßer Abbauerscheinungen“* eine krankhafte seelische Störung vorlag, die *„wegen der durch die Krankheit seiner Ehefrau entstandenen übermäßigen Belastungen“* sein Hemmungsvermögen und damit seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderte. Es vertritt die Auffassung, die Tat des Angeklagten stelle *„wegen seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt“* einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB dar. Daher scheide eine nochmalige Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aus (§ 50 StGB).
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Anwendung von § 50 StGB kommt, begegnen indessen durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte, der nicht vorbestraft ist, und seine Ehefrau waren seit 53 Jahren verheiratet. Sie führten ein vorbildliches Eheleben.
In der Nacht vom 22. auf 23. Juni 1980 erblindete die Ehefrau des Angeklagten. Die Behandlung in einem Krankenhaus, die acht Wochen währte, hatte keinen Erfolg.
Seit diesem Krankenhausaufenthalt litt sie unter starken Rückenschmerzen. Sie hatte sich bei einem Sturz drei Rückenwirbel gebrochen. Die Ärzte erkannten diese Verletzung zunächst nicht.
Unter dem Einfluss ihrer Erblindung litt die Ehefrau auch unter Wahnvorstellungen. Deswegen wurde sie stationär psychiatrisch behandelt.
Der Angeklagte kümmerte sich mit ganzer Kraft um sie. Durch die Pflege war er aber physisch und psychisch überfordert.
Schließlich trat bei ihr ein auffälliger gesundheitlicher Verfall ein.
Gegenüber dem Angeklagten und der gemeinsamen Tochter äußerte sie wiederholt, sie wolle nicht mehr leben.
Er erkannte, dass sie zu einem „Pflegefall“ geworden war. Er glaubte, dass sie nach einer noch nicht absehbaren Leidenszeit sterben müsse, woran ein erneuter Krankenhausaufenthalt nichts ändern könne.
In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, seine Ehefrau zu töten, *„um sie von ihrem schrecklichen Elend zu erlösen“*. Er wollte anschließend Selbstmord begehen.
Nachdem er in der Nacht vom 11. auf 12. Dezember 1980 seine – ahnungslos schlafende – Ehefrau mit einem Stahldorn erstochen hatte, versuchte er, sich selbst ebenfalls das Leben zu nehmen. Dabei verletzte er sich erheblich.
Diesen besonderen Umständen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Dem festgestellten Sachverhalt waren – unabhängig von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten – derart gewichtige Milderungsgründe zu entnehmen, dass es nahe lag, schon auf sie allein die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags zu stützen und in
Berücksichtigung des gesetzlichen Milderungsgrundes der erheblich verminderten Schuldfähigkeit den Strafrahmen des § 213 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen.
Denn einer zusätzlichen Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB steht nichts im Wege, wenn bereits andere Umstände die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (vgl. BGHSt 26, 53, 54/55; 27, 298, 299/300; BGH bei Holtz MDR 1977, 106/107; BGH NJW 1980, 950; Bruns JR 1980, 226, 227; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 50 Rn. 2; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 50 Rdn. 5; vgl. ferner BGHSt 26, 311/312).
Dem tatrichterlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, weshalb die Schwurgerichtskammer die zugunsten des Angeklagten sprechenden außergewöhnlichen Milderungsgründe, die nicht im Zusammenhang mit der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit stehen, nicht für ausreichend angesehen hat, um einen minder schweren Fall bejahen zu können. Das ist auf Grund der Besonderheiten des Sachverhalts ein rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen musste.
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