Revision verworfen: Betrugsverurteilung und Ablehnung der Strafaussetzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 313/65
- Datum
- 05.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe erfolgt aus Einzelstrafen; eine Bildung aus bereits bestehenden Gesamtstrafen und Einzelstrafen kennt das Gesetz nicht.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung kann für eine Gesamtstrafe nach § 23 Abs. 2 StGB und für eine Einzelstrafe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB unterschiedlich begründet werden; dies ist rechtlich zulässig.
Eine zuvor rechtskräftig bewilligte Strafaussetzung begründet im Sinn des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB eine Sperrwirkung gegen erneute Aussetzung einer später verhängten Einzelstrafe, solange die Tatsache der früheren Aussetzung fortbesteht und nicht durch Tilgung, Wiederaufnahme oder gesetzliche Regelung mit Rückwirkung beseitigt worden ist.
Für die Entscheidung über die Strafaussetzung ist die tatrichterliche Überzeugung über die Aussicht auf künftige gesetzmäßige Lebensführung maßgeblich; eine abweichende Revisionsentscheidung setzt das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsfehlerhaftigkeit oder willkürlichen Würdigung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen die Bedienung Roswitha ███, geborene ███, aus ███, dort geboren am ███ (nicht: Ilizg) 1945, wegen Betrugs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1965 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt worden, und zwar unter Einbeziehung einer (seinerzeit ausgesetzten) Gefängnisstrafe von zwei Monaten aus einem Amtsgerichtsurteil vom 14. Juli 1964, zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer weiteren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Bei beiden Strafen wurde eine Strafaussetzung abgelehnt, und zwar bezüglich der Gesamtstrafe gemäß § 23 Abs. 2, hinsichtlich der Einzelstrafe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte im Februar 1964, als sie ihren Ehemann auf dessen Werbefahrten begleitete, gemeinsam mit diesem im Gasthaus „Kaiserkrone“ einen Zechbetrug begangen (Fall II 1). In den Fällen II 2 (Fallzeit: 20. März 1964) und ███ (Fallzeit: 10. August 1964) hat die Angeklagte es durch falsche Angaben verstanden, jeweils eine Wohnung (bzw. ein Appartement) vermittelt zu erhalten, obwohl sie zur Entrichtung der vereinbarten Maklergebühr in absehbarer Zeit nicht in der Lage, zur Zahlung auch nicht willens war.
II. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO und des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
2. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar (wegen der Vermittler-Fälle vgl. RGSt 53, 225, 226). Die Verteidigung erhebt denn auch insoweit keine besonderen Einwendungen.
3. Das Landgericht hat mit Recht für die am 10. August 1964 begangene Tat II 2 eine besondere Strafe verhängt. Denn das Gesetz kennt nur die Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelstrafen, nicht auch aus Gesamtstrafen und Einzelstrafen (RGSt 4, 53, 56/57; vgl. auch BGH GA 1956, 50). Übrigens wendet sich die Revision auch hiergegen nicht.
4. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die Ablehnung der Strafaussetzung bei der Einzelstrafe auf § 23 Abs. 3 Nr. 2, dagegen bezüglich der Gesamtstrafe auf § 23 Abs. 2 StGB gestützt hat. Die Entscheidung BGHSt 11, 342, 343 betrifft eine andere Sachlage, als sie hier gegeben war. Sie steht aber auch nicht entgegen, denn das Landgericht hat im vorliegenden Fall die Strafaussetzung zur Bewährung für beide Strafen abgelehnt, die Entscheidung also einheitlich getroffen.
Die frühere Aussetzung der Vorstrafe hinderte zwar ihre Einbeziehung in die Gesamtstrafe nicht (BGHSt 7, 180, 182). Sie verlor aber durch diese nachträgliche Maßnahme nicht ihre Sperrwirkung bezüglich der jetzt verhängten Einzelstrafe; denn für § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB kommt es nicht auf den Fortbestand, sondern auf die Tatsache der früher bewilligten Strafaussetzung an (BGHSt 6, 69 und 18, 71, 73). Nur wenn diese Tatsache durch ein Wiederaufnahmeverfahren, durch Tilgung im Strafregister (BGHSt 7, 58, 60) oder kraft Gesetzes (BGHSt 19, 362) mit Rückwirkung wieder ausgelöscht wird, ist die Vorschrift unanwendbar. Bleibt die Tatsache aber bestehen, verliert sie nur für die Zukunft ihre Bedeutung, so wird die einmal eingetretene Sperrwirkung nicht berührt. Ähnlich hat der 2. Strafsenat (BGHSt 9, 370, 385 a.E.) die Aussetzung einer Gesamtstrafe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB als unzulässig angesehen, weil die Vorschrift der Aussetzung einer in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe entgegenstand.
Hiernach ergibt sich im Einzelnen folgendes:
Einer Aussetzung der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis im Fall ████████ (II 2) stand der § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB entgegen, weil der Angeklagten wenige Wochen vor der Tatbegehung Strafaussetzung rechtskräftig bewilligt worden war.
Bezüglich der Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis (Fälle II 1 und 2, unter Einbeziehung der Vorstrafe) hat das Landgericht rechtlich unangreifbar gemäß § 23 Abs. 2 StGB die Strafaussetzung abgelehnt. Nach der Überzeugung des Tatrichters ließ die Angeklagte nicht erwarten, dass sie unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und der Einwirkung einer Strafaussetzung künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Was die Verteidigung hiergegen vorbringt, kann nicht durchgreifen.
Das Landgericht hat die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, entgegen dem Revisionsvorbringen, durchaus gewürdigt (S. 22–25 UA; vgl. auch die Vertreibung der geprellten Gläubigerin ███████ durch die Angeklagte unter Zuhilfenahme von Halbstarken, S. 20 UA). Der Tatrichter hat nicht übersehen, dass die Angeklagte inzwischen fast alle Geschädigten (d.h. ██ und ████████) befriedigt hatte (S. 25 oben UA). Diese Zahlungen erfolgten jedoch erst kurz vor der Hauptverhandlung und unter dem Druck des Strafverfahrens (S. 13, 14, 19, 20 UA).
III. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |