Revision im fahrlässigen Falscheid: Aufhebung wegen unzureichender Urteilsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 313/57
- Datum
- 22.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklaren oder mehrdeutigen Zeugenaussagen setzt eine Verurteilung wegen Falscheids eine besonders eingehende und nachvollziehbare Urteilsbegründung voraus, aus der hervorgeht, welche Teile der Aussage als unrichtig gelten und warum.
Die Annahme fahrlässigen Verhaltens eines Zeugen erfordert konkrete Feststellungen dazu, weshalb dieser sich unter zumutbarer Aufmerksamkeit an den streitigen Sachverhalt hätte erinnern müssen.
Das freiwillige Vorbringen einzelner Details entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, Abweichungen zwischen früherer Vernehmung und späterer Aussage so zu würdigen, dass daraus die Verletzung der Eidespflicht nachvollziehbar abgeleitet werden kann.
Zur Bejahung grober Fahrlässigkeit sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich; bloße Unvollständigkeiten oder Widersprüche rechtfertigen dies nicht ohne weiter gehende Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 20. Februar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen die Näherin Lydia ██ ███, geborene ████, aus ███, dort geboren am ███ 1906, wegen fahrlässigen Falscheids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ███ wegen fahrlässigen Falscheids zu drei Monaten Gefängnis verurteilt; die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der rechtskräftig freigesprochene Mitangeklagte ███, den die Beschwerdeführerin durch ihre gemeinschaftliche Tätigkeit in einer Textilfabrik kennengelernt hatte, betrieb im September 1955 erneut die Scheidung seiner Ehe. Am 21. Oktober 1955 erging Beweisbeschluss, wonach Frau ███ über die Behauptung der Ehefrau ████████████, ihr Ehemann unterhalte seit Herbst 1951 ein intimes Verhältnis zu █████████████, am 5. Januar 1956 als Zeugin vernommen werden sollte.
Die Angeklagte sagte als Zeugin vor dem Einzelrichter des Landgerichts Konstanz nach den Feststellungen der Strafkammer folgendes:
„Der Kläger █████ hat bei mir täglich abends die Mahlzeiten eingenommen und ist auch bis heute sonnabends und sonntags zum Mittagessen bei mir gewesen. Zu irgendwelchen intimen Beziehungen ist es zwischen uns niemals gekommen. Wir pflegen nur häufig das Kino zu besuchen, gehen aber anschließend jeder nach Hause. Ich habe mit dem Kläger niemals Zärtlichkeiten getauscht, wir haben uns auch nie geküsst. Zum Geschlechtsverkehr zwischen uns ist es niemals gekommen.“
Die Angeklagte beschwor ihre Aussage.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angabe der Beschwerdeführerin: „Wir pflegen nur häufig das Kino zu besuchen, aber anschließend jeder nach Hause“ unrichtig ist, da beide „nach ihren Filmbesuchen entweder ins Gasthaus ‚Zum Deutschen Heer‘ oder in der Wohnung der Angeklagten ████████ noch gemeinsam Abendessen gegangen sind“.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben über die Zeit der gemeinsamen Kinobesuche gemacht. Die Strafkammer folgert aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage zunächst von dem gemeinschaftlichen Abendessen und erst später von den Kinobesuchen gesprochen und im Zusammenhang betont hat, dass nach Schluss des Films jeder nach Hause gehe, damit der Sinn der Bekundung sei gewesen, beide hätten nach gemeinsamen Abendessen noch Abendvorstellungen besucht. „So gesehen besagt dies nichts anderes“, führt das Landgericht aus, „als dass sich auch ein derartiger abendlicher Ausgang lediglich im Rahmen der von den Angeklagten immer wieder betonten kameradschaftlichen Beziehungen gehalten habe.“ Intime Beziehungen, die von der Beschwerdeführerin in dem der Bekundung über die Filmbesuche vorhergehenden Satz bestritten wurden, hat aber die Strafkammer im Zusammenhang ebenso wenig mit den Besuchen der Filmtheater festgestellt wie Besuche von Vorstellungen nach dem Abendessen. Bei der inhaltlich unklaren Aussage hätte es einer besonders eingehenden Begründung bedurft, was die Angeklagte mit ihrer Bekundung wirklich sagen wollte und inwiefern sie fahrlässig ihre Eidespflicht verletzte. Hieran fehlt es in dem Urteil.
Das Landgericht hält die Aussage der Beschwerdeführerin auch insoweit für unrichtig, als sie angegeben hat, ██████████ mit dem Mitangeklagten █████ niemals Zärtlichkeiten getauscht zu haben und sie sich auch niemals geküsst hätten.
Nach den Feststellungen besuchten die Schneiderseleute ███ eines Abends im Frühjahr 1954 die Angeklagte in ihrer Wohnung, wo auch Ernst █████ anwesend war, der sich im Allgemeinen nicht am Gespräch beteiligte, sondern auf einem Stuhle sitzend in einer Illustrierten las. Im Laufe der Unterhaltung legte die Angeklagte ihre Hand auf ██████ Schultern und blickte über diese in die Zeitschrift. Nach einiger Zeit zog █████████ die rechte Hand der Beschwerdeführerin an seinen Mund und küsste sie. Frau ██████████ zog sich daraufhin, über das Verhalten des Mitangeklagten █████ verärgert, in die Speisekammer der Küche zurück.
In dem Auflegen der Hand sieht die Strafkammer keine Zärtlichkeit. Der Handkuss sei, so führt der Tatrichter aus, nur eine Zärtlichkeit von Seiten des ███ gewesen; da Zärtlichkeiten der Frau ███ nicht bekannt seien, könne auch von einem ███████████ nicht die Rede sein; die Aussage sei wegen Unvollständigkeit falsch, da die Angeklagte ██ den Vorfall mit dem Handkuss bei ihrer Vernehmung █████ erwähnt habe, obwohl sie die Pflicht gehabt habe, alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Zusammenhang steht und für die Beweisführung erheblich ist.
Die Strafkammer hält die Behauptung der Angeklagten hinsichtlich des Vorfalls mit dem „Handkuss“ für glaubhaft, da sie auch dieses Ereignis von sich aus freiwillig dem Gericht bei ihrer Vernehmung geschildert hätte, wenn ihr der Vorfall damals in Erinnerung gekommen wäre; sie habe aber bei ihrer Vernehmung einfach nicht mehr daran gedacht. Dass die Angeklagte auch heute noch den Vorfall im Gedächtnis hat, besagt nicht, dass sie sich bei der Zeugenvernehmung schon damals daran erinnert hätte.
Frau ██ war nach den Feststellungen gewillt, über ihre Beziehungen zu ███ die Wahrheit zu sagen. Es hätte daher einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb der Beschwerdeführerin der Vorfall bei genauer Aufmerksamkeit und Nachdenken hätte einfallen müssen. Dass ihr Vorhalte gemacht wurden, ergibt das Urteil nicht; ihre Angaben wurden ihr vor ihrer Beeidigung nicht vorgelesen.
Hinsichtlich der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend gewürdigt, dass die Angeklagte ihre Aussage fahrlässig falsch beschworen habe. Eine grobe Fahrlässigkeit ist aus den Feststellungen bisher noch weniger ersichtlich.
Da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Verfahrensrügen.
| Werner | Dr. Hübner | ||
| Mantel | Dr. Hengsberger |