Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Jugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 312/93
Datum
20.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt hatte. Der BGH verwirft die Revision und hält fest, dass eine möglicherweise unzureichende Erörterung „schädlicher Neigungen“ die Jugendstrafe nicht berührt, weil das Landgericht die Schwere der Schuld und erhebliche Erziehungsdefizite darlegte. Ferner bestätigt der Senat, dass Merkmale wie Anwerben von Mittätern, führende Rolle und maßgeblicher Tatbeitrag als Zumessungsgründe zulässig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzureichende Erörterung des Begriffs der "schädlichen Neigungen" nach § 17 Abs. 2 JGG führt nicht automatisch zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe, wenn andere tragfähige Gründe (z. B. Schwere der Schuld, erhebliche Erziehungsdefizite) die Jugendstrafe rechtfertigen.

2

Bei der Strafzumessung sind der vom Täter aufgewendete Wille und die Art der Ausführung der Tat taugliche Zumessungsgründe (§ 46 Abs. 2 StGB).

3

Die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung richtet sich nach dem sachlichen Gehalt der im Urteil dargestellten Umstände, nicht nach ihrer schematischen Einstufung als strafschärfend oder strafmildernd.

4

Beschreibungen wie Anwerben von Mittätern, entschlossenes und führendes Verhalten oder maßgeblicher Tatbeitrag können als konkrete Tatsachenumstände strafschärfend berücksichtigt werden; eine pauschale Zurückweisung solcher Momente als ungeeignet ist nicht geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 27. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 312/93 vom 20. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ██, █████, geboren am ███ 1971 in █████, █████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Dr. Granderath, Dr. Brining, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus M[REDACTED] als Verteidiger, ███████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Januar 1993 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Erörterung, ob schädliche Neigungen vorhanden sind (§ 17 Abs. 2 JGG), unzureichend sein mag (vgl. BGH NStZ 1988, 498, 499; BGH StV 1992, 431). Das wirkt sich indes auf die Entscheidung, die Straftat mit Jugendstrafe zu ahnden, nicht aus, weil nach Auffassung des Landgerichts auch die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordert. Das wird im Urteil ohne Rechtsfehler dargelegt.

Die Revision hält zwar für fehlerhaft, dass bei der – auch im Jugendstrafrecht vorzunehmenden – Erörterung, ob zum Nachteil des Angeklagten gewertet wird, er habe einmal vom Mittäter zur Beteilung gewonnen – die „geplante Tat entschlossen und ohne jegliches Zögern verwirklicht“, habe sie „entschlossen und ohne jegliche Bedenken ausgeführt“, sei bei der Ausführung „der tonangebende und bestimmende Täter“ gewesen und habe „den maßgeblichen Tatbeitrag verwirklicht“. Das seien – so die Revision – zum Teil zur Strafzumessung überhaupt ungeeignete Momente, zum Teil werde das Fehlen von Milderungsgründen fehlerhaft strafschärfend bewertet.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Alle genannten Umstände sind taugliche Zumessungsgründe. Sie kennzeichnen den bei der Tat aufgewendeten Willen und die Art ihrer Ausführung (§ 46 Abs. 2 StGB). Für die Strafzumessung bedeutsam und für die revisionsrichterliche Überprüfung maßgebend ist ihr sachlicher Gehalt, nicht ihre schematisierende Einstufung als strafschärfend oder strafmildernd. Bestrebungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in die letztgenannte Richtung zielten, ist der Große Senat für Strafsachen nicht gefolgt (BGHSt 34, 345). Gemessen an den dort aufgestellten Grundsätzen halten die Ausführungen im Urteil der Überprüfung stand.

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts wirkt sich die möglicherweise unzureichende Erörterung der „schädlichen Neigungen“ anders als in den Fällen BGH NStZ 1988, 498 und BGH StV 1992, 431 – nicht auf die Bemessung der Jugendstrafe aus. Es wird nicht der Rechtsbegriff als solcher eingeführt und verwertet, sondern es werden die zugrundeliegenden Momente, insbesondere die „ganz erheblichen Erziehungsdefizite“ als Grund dafür genannt, dass eine „erhebliche Nacherziehung“ erforderlich sei.

Auch im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GranderathGribbohmBrining
FothWahl
Revision gegen Jugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen — Themis