Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt (BtM)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/91
- Datum
- 09.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Rechtsfolgen im Betäubungsmittelstrafrecht müssen Feststellungen zum tatsächlichen Wirkstoffgehalt der sichergestellten Substanzen getroffen oder jedenfalls eine Auseinandersetzung mit möglichen höheren Gehalten erfolgen; die Verurteilung darf nicht allein auf dem theoretisch denkbaren Mindestgehalt beruhen.
Die jahrelange Erfahrung eines Täters im Umgang mit Betäubungsmitteln kann eine tatsächliche und von diesem erwartete Annahme eines über dem Mindestgehalt liegenden Wirkstoffgehalts begründen und erfordert eine entsprechende würdige Feststellung durch das Tatgericht.
Eine mögliche Auswirkung abweichender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt auf die Strafzumessung rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung, wenn jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies zu einem Nachteil des Angeklagten führt.
Drogenabhängigkeit begründet regelmäßig nicht bereits ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB; bei zusätzlicher Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Verwahrlosungsanzeichen bedarf das Gewicht dieser Veränderung weiterer Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 7. Februar 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Johann N., geboren am █████████████████ in R, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Nach dem Revisionsantrag ist das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die erhobenen Verfahrensrügen betreffen jedoch auch Art und Umfang der Schuld. Damit ist hier eine Beschränkung insoweit nicht gewollt und damit auch nicht eingetreten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 17).
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Rosenmeier erhobene Rüge einer Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft bringt dazu vor, Rosenmeier sei wegen seiner Beteiligung an der Tat des Angeklagten N. durch das Urteil vom 12. Juli 1990 bereits rechtskräftig verurteilt; jedenfalls stehe ihm daher kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Die Strafkammer hat jedoch, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen lässt, das Aussageverweigerungsrecht dem Zeugen deshalb eingeräumt, weil gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig ist, in dem er durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 29. November 1990 zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Revision wendet ein, dieses Urteil betreffe eine andere, prozessual selbständige Tat. Das ist zwar richtig, doch beachtet die Staatsanwaltschaft nicht, dass dem Zeugen in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angelastet wird, die von ihm bezogenen Betäubungsmittel von N. weiterveräußert zu haben. Dies hat Rosenmeier jedoch bestritten; insbesondere von „Betäubungsmittelaktivitäten des Johann N. wisse er nichts“. Diese Einlassung würde der Zeuge in Frage stellen, wenn er eine Mitwirkung an der dem Angeklagten N. im hier anhängigen Verfahren angelasteten Betäubungsmittelstraftat einräumen würde. Für die Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO genügt es jedoch, wenn der Zeuge über Fragen Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (vgl. BGH StV 1987, 328).
b) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte die Zeugen Ru., Li., St. und Pu., Ne. ff. hören müssen, dringt gleichfalls nicht durch. Die Staatsanwaltschaft trägt dazu vor, die Zeugen hätten bekundet, dass Neumüller in einer Vielzahl von Fällen Drogengeschäfte für eigene Rechnung getätigt habe; daraus hätte sich der Schluss ergeben, dass der Angeklagte auch die von ihm am 31. Juli/1. August 1989 in Empfang genommenen Drogen nicht als Kurier weiterleiten, sondern ebenfalls auf eigene Rechnung gewinnbringend veräußern wollte. Die unterlassene Beweiserhebung drängte sich dem Landgericht jedoch nicht auf. Auch wenn der Angeklagte in anderen Fällen Drogengeschäfte auf eigene Rechnung getätigt hatte, waren aus diesem Umstand nur sehr beschränkt Schlüsse möglich, welche Absichten er mit der Übernahme der Drogen im anhängigen Fall verfolgte. Auch wer schon vielfach Drogengeschäfte auf eigene Rechnung getätigt hat, kann im Einzelfall als Kurier auftreten.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
a) Die Revision beanstandet insbesondere, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht nur den jeweils theoretisch denkbaren Wirkstoffmindestgehalt der von ihm transportierten Betäubungsmittel angelastet. Zwar sei ihm nach den Feststellungen die – nach Sicherstellung genau ermittelte – Qualität der Betäubungsmittel nicht bekannt gewesen. Aus der ihm zugesagten Entlohnung habe sich ihm jedoch der Schluss aufgedrängt, die ihm übergebenen Betäubungsmittel seien nicht allerschlechtester Qualität gewesen.
Die Beanstandung ist begründet. Nach den Feststellungen verfügt der Angeklagte über eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Betäubungsmitteln. Es liegt daher nahe, dass er, wenn er auch den tatsächlichen Wirkstoffgehalt der einzelnen Betäubungsmittel nicht kannte, von einem jeweils höheren Wirkstoffgehalt als dem denkbaren Mindestgehalt, bei dem die Drogen praktisch nicht zum Verkauf geeignet gewesen wären, ausgegangen ist. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich entsprechende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten auf die Festsetzung der Strafe ausgewirkt hätten.
b) Zur Anwendbarkeit des § 21 StGB wird darauf hingewiesen, dass Drogenabhängigkeit allein regelmäßig noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet; soweit beim Angeklagten weiter eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Verwahrlosungsanzeichen festgestellt ist, bedarf das Gewicht dieser Veränderung weiterer Prüfung (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2).
| Gribbohm | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |