Revision: Aufhebung wegen unklarer Strafrahmenabwägung bei Anstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/86
- Datum
- 19.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei der Strafzumessung den zugrunde gelegten Strafrahmen anzugeben und darzustellen, ob und aus welchen Gründen eine Verschiebung des Strafrahmens stattfindet.
Erkennt das Gericht Milderungsgründe, die eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 26, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen können, sind diese Umstände ausdrücklich zu benennen und zu begründen.
Die bloß maßvolle oder geringe Höhe der verhängten Strafe erlaubt nicht den Rückschluss, das Gericht habe ohne weitere Ausführungen den Strafrahmen verschoben.
Fehlt eine nachvollziehbare Darstellung der Strafzumessung, führt dies zur Aufhebung des betreffenden Einzel- und des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – Auswärtige Jugendkammer Pforzheim –, 10. Februar 1986
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 312/86 in der Strafsache gegen [REDACTED], Josip, geboren am ██████ 1957 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen Anstiftung zum versuchten Raub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Ziff. 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Auswärtige Jugendkammer Pforzheim – vom 10. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Anstiftung zum versuchten Raub, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Raub sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch sowie der wegen Hehlerei verhängten Einzelstrafe gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen kann der Einzelstrafausspruch wegen Anstiftung zum versuchten Raub nicht bestehen bleiben. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen das Gericht bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen dieser Tat ausgegangen ist. Allerdings führt es sowohl im Rahmen der rechtlichen Würdigung als auch in der Liste der angewendeten Vorschriften unter anderem § 249 Abs. 2 StGB an. Doch legt es in den Strafzumessungsgründen nicht dar, dass und warum es die Tat des Angeklagten als minder schwer eingestuft hat. Ferner beanstandet die Revision zu Recht, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das Gericht die Möglichkeit einer Milderung des Strafrahmens nach § 26, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB erkannt und von ihr Gebrauch gemacht hat. Allein aus der maßvollen Höhe der verhängten Strafe kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe eine entsprechende Strafrahmenverschiebung vorgenommen.
Dieser Mangel bedingt zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe.
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