Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht bestätigt, Beleidigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/61
- Datum
- 09.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind ist erforderlich, dass die tatrichterlichen Feststellungen Handlungsschritte ergeben, die über rein vorbereitendes Verhalten hinausgehen und auf die unmittelbare Ausführung gerichtet sind.
Handlungen, die zur Ausführung eines vollendeten oder versuchten Sittlichkeitsdelikts notwendig oder regelmäßig erforderlich sind, gehen in dem Sittlichkeitsdelikt auf und begründen keine gesonderte Verurteilung wegen Beleidigung.
Eine Revisionsrüge ist unbeachtlich, soweit sie von einem vom Tatrichter nicht festgestellten abweichenden Sachverhalt ausgeht.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine zu Unrecht angenommene Nebenverurteilung selbst aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 29. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ofensetzer Gerhard ███ aus █████, geboren am ██ 1925 in ██, Kreis ████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kind
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. März 1961 wird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung wegen Beleidigung weg.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind, Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB, in Tateinheit mit Beleidigung, Vergehen gegen § 185 StGB, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur in einem Einzelpunkt Erfolg.
1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind.
Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe aus eigenem Antrieb von Diana █████████████████ aus seinem Verweilen in der Nähe der Wohnung des Kindes könne nicht geschlossen werden, dass er mit dem Mädchen noch etwas vorhatte, gehen in unzulässiger Weise von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn der Tatrichter festgestellt hat; sie müssen deshalb unbeachtet bleiben.
2. Die Annahme des ersten Richters, dass der Angeklagte sich in Tateinheit mit der versuchten schweren Unzucht einer tätlichen Beleidigung des Kindes schuldig gemacht habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Beleidigung darin gefunden, dass der Angeklagte das Mädchen festhielt, streichelte und küsste. Diese Handlungen, die nach den tatrichterlichen Feststellungen zusammen mit der Frage nach dem Keller und der Aufforderung, wieder auf die Straße herunterzukommen, einen einheitlichen Vorgang bildeten, gehen nicht über das hinaus, was zur Ausführung eines vollendeten oder versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB notwendig oder mindestens regelmäßig erforderlich ist. In solchem Fall geht nach ständiger Rechtsprechung die Beleidigung in dem Tatbestand des vollendeten oder versuchten Sittlichkeitsverbrechens auf (RGSt 73, 211, 212). Deshalb muss die Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben werden, was der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann.
Die irrtümliche Annahme einer tateinheitlich begangenen Beleidigung hat die Höhe der wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verhängten Strafe ersichtlich nicht beeinflusst. Die Bemessung dieser Strafe lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
| Justizobersekretär | Dotterweich | Mai | |||
| Hübner | Seibert | Fischer |