Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des §51 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/51
- Datum
- 31.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Gericht feststellend senile Veränderungen oder ähnliche mildernde Umstände angenommen, muss es prüfen, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit erheblich vermindert war (§51 Abs.2 StGB).
Ist die Anwendung von §51 Abs.1 StGB nach den Feststellungen ausgeschlossen, bleibt dennoch die Prüfung nach §51 Abs.2 StGB vorzunehmen und gegebenenfalls die Strafe weiter zu mildern.
Eine Verfahrensrüge, die auf Nichtvereidigung eines Sachverständigen gestützt wird, ist unbegründet, wenn im Sitzungsprotokoll kein Antrag auf Vereidigung des Sachverständigen gestellt wurde.
Die Revision ist nicht zur grundsätzlichen Überprüfung der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung berufen; bloße Angriffe gegen die Bewertung von Tat- und Personalfragen sind unzulässig, wenn sie den Feststellungen des Tatrichters widersprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 31. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Albert S ██████ aus ████████, Kreis ███████, geboren am ████████ 1887 in Ebni, Gemeinde ████, Kreis ███████, wegen Unzucht mit einer Geisteskranken
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 31. Januar 1951, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, dass der Sachverständige Dr. St[REDACTED] nicht vereidigt worden ist, geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein Antrag auf Vereidigung dieses Sachverständigen gestellt worden.
Die Sachrüge hat nur zum Strafmaß Erfolg.
Soweit das Landgericht den § 176 Abs. 1 Nr. 2 angewandt hat, ist ihm durchweg beizutreten. Die Revision führt dagegen nichts Durchgreifendes an. Soweit sie geltend macht, die Einwohner der Gemeinde ██ hätten die Geistesschwäche der Frau S[REDACTED] nicht ausreichend erkannt, steht sie im Widerspruch zu der entgegengesetzten Urteilsfeststellung. Auch sonst wendet sie sich insoweit nur unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden.
Dagegen kann der § 51 Abs. 2 StGB verletzt sein, worauf die Revision mit Recht hinweist. Die Strafkammer hat dem Angeklagten ██████ mildernde Umstände zugebilligt, weil er sich bereits „im Stadium beginnender oder fortgeschrittener Senilität befinde“, die „eine gesteigerte Triebhaftigkeit unter Wegfall bestimmter Hemmungen“ mit sich gebracht habe. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob und inwieweit die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser Hinsicht zu handeln, zur Tatzeit aus den angeführten Gründen erheblich vermindert gewesen ist. Ist diese Frage zu bejahen, so bleibt noch zu prüfen, ob die Strafe, abgesehen von der Zubilligung mildernder Umstände, nach § 51 Abs. 2 StGB weiter zu mildern ist. Da die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nach Lage des Falls im Hinblick auf die zum inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen ausscheidet, konnte die Aufhebung des Urteils auf den Strafausspruch beschränkt bleiben.
Dr. Härchner Dr. Augustin Glanzmann Jagusch
Bundesrichter Dr. Ludwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Härchner | |