Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Einlegung der Revision wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 311/96
Datum
11.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Hof. Der BGH gewährt die Wiedereinsetzung und verneint, dass die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde. Der Generalbundesanwalt hatte dies beanstandet; das Gericht hielt die Nachholung durch vorgelegte Schreiben für ausreichend. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte; mit Zustellung beginnt die Begründungsfrist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die versäumte Handlung nachgeholt werden kann.

2

Die Nachholung der versäumten Handlung kann durch nachträgliche, substantielle Erklärungen des Betroffenen ersetzt werden, sofern diese die versäumte Handlung ersichtlich erfüllen.

3

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, sofern das Urteil bereits zugestellt ist (vgl. BGHSt 30, 335).

4

Die Kosten für das Wiedereinsetzungsverfahren sind regelmäßig dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn ihm die Versäumung anzulasten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 2. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 311/96 vom 11. Juni 1996

in der Strafsache gegen [REDACTED], aus [REDACTED] (Tschechien), dort geboren am ██████ wegen unerlaubter Einfuhr von Schusswaffen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1996

Tenor

Der Angeklagte, dem von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt wird, wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. April 1996 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Gründe

Die Auffassung des Generalbundesanwalts, es fehle an der Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), trifft nicht zu (vgl. das Schreiben des Verurteilten vom 28. April 1996 im Anschluss an sein Schreiben vom 5. April 1996).

[Unterschriften]

GranderathMaulWahl
UlsamerSchomburg
Wiedereinsetzung zur Einlegung der Revision wegen Fristversäumnis — Themis