Treffer
BGH Beschluss

BGH: Verurteilung aufgehoben wegen Verwertung nicht eingeführten Fernschreibens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 311/90
Datum
11.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Urteil beruhte wesentlich auf Aussagen eines Zeugen und auf einem Fernschreiben des BKA, das das Landgericht zur Verwerfung einer entlastenden Erklärung heranzog. Der BGH beanstandet, dass das Fernschreiben nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war und daher nicht in die Beweiswürdigung zur Schuldfeststellung einfließen durfte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafrechtliche Verurteilung muss ihre Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen; auf nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Ermittlungsergebnisse darf sich das Gericht bei der Schuldfeststellung nicht stützen.

2

Tatsachen, die sowohl prozessentscheidend als auch für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage bedeutsam sind, müssen im Strengbeweis festgestellt werden.

3

Die bloße Verlesung eines Fernschreibens zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Beweisantrag (§ 251 Abs. 3 StPO) macht dieses Schriftstück nicht automatisch zum Bestandteil der Hauptverhandlung und rechtfertigt keine Verwertung in der Beweiswürdigung zur Schuldfrage.

4

Wird die Verurteilung im Wesentlichen auf Angaben oder Schriftstücke gestützt, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen [REDACTED], in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ in Göçük, Kreis Osmaniye, Provinz ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Falle tateinheitlich mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellten Heroins angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachrüge geltend macht und das Verfahren beanstandet.

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Gericht habe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Rüge führt zur Aufhebung der Verurteilung, so dass auf das weitere Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Das Landgericht hat ihn im Wesentlichen aufgrund der belastenden Aussagen des Zeugen Ali █████████ überführt angesehen, die dieser im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kriminalbeamten ███████████████ gemacht hatte und die durch die Vernehmung dieses Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine den Angeklagten entlastende Erklärung, die Ali Y. nach Rückkehr in seine türkische Heimat vor einem Notar in Palu abgegeben hatte, hat die Strafkammer als unrichtig angesehen, weil sie unter Zwang abgegeben worden sei. Dies ergebe sich aus einem Fernschreiben des Bundeskriminalamts vom 30. November 1989.

„Ausweislich dieses Fernschreibens hat Ali ████████ am 21.11.1989 die erneute Ladung zur Hauptverhandlung vor der Kammer erhalten und erklärt, er sei nicht bereit, vor dem Gericht auszusagen; er sei vom Vater des Angeklagten bedroht worden und habe aus Angst die Erklärung vor dem Notar in Palu abgegeben“ (UA S. 13).

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das erwähnte Fernschreiben nicht Gegenstand der Beweisaufnahme zu den Tatvorwürfen war. Dieses Fernschreiben war zwar in der Hauptverhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Beweisantrag gemäß § 251 Abs. 3 StPO verlesen worden, darüber hinaus aber war es nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, so dass sein Inhalt bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden durfte. Denn Tatsachen, die sowohl für Prozessentscheidungen als auch für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage von Bedeutung sind, müssen im Strengbeweis festgestellt werden (BGH StV 1982, 101; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO § 244 Rdn. 8; Herdegen in KK 2. Aufl. StPO § 244 Rdn. 8; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 244 Rdn. 6; Alsberg/Nüse/ Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 131 f).

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils.TheuneSchafer
NiemöllerHerdegenGollwitzer
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