Revision aufgehoben: Zur Voraussetzungen der strafbaren Aussetzung (§221 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 311/76
- Datum
- 06.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aussetzung (§221 Abs.1 StGB) setzt voraus, dass die Hilflosigkeit des Opfers in eine konkrete Gefährdung übergeleitet wird, bei der nach den tatsächlichen Verhältnissen nach objektiver Wahrscheinlichkeit nur ein rettender Zufall Tod oder schweren Gesundheitsschaden verhindert.
Eine durch Alkohol herbeigeführte Bewusstseinsstörung kann den Krankheitsbegriff im Sinne des §221 StGB und damit einen Zustand der Hilflosigkeit erfüllen.
Für die Verurteilung wegen Aussetzung sind sichere Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; das bloße Verhalten des Täters (z.B. Wegbringen aus bestimmten Gründen) begründet nicht ohne weitergehende Feststellungen das Einverständnis mit einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung.
Fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur konkreten Gefahr und zum Vorsatz, ist die Verurteilung aufzuheben; der Tatrichter hat ggf. auch zu prüfen, ob das Verhalten unter eine andere Strafnorm (z.B. Unterlassungsdelikte) fällt. (Verfahrensrechtliche Aufklärungspflichten nach §244 Abs.2 StPO sind nur bei Anhaltspunkten zu vertiefen.)
Vorinstanzen
Landgericht München I, 4. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Metzger Erwin H. ██ aus Ky, geboren am 1942 in █, zur Zeit in Haft, wegen Aussetzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – wegen eines Vergehens der Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt in der Ablehnung des Antrages, zur Frage des Vorliegens eines schizophrenen Schubes bei der Geschädigten L. █████ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Nach den im Urteil mitgeteilten Angaben des Sachverständigen Dr. Tröger war die Alkoholverträglichkeit der Geschädigten möglicherweise durch eine schizophrene Erkrankung herabgesetzt; eine sichere Feststellung erschien jedoch nicht mehr möglich (UA S. 31). Unter diesen Umständen hatte das Gericht keinerlei Anlass, von Amts wegen in der angegebenen Richtung eine weitere Aufklärung vorzunehmen, zumal es dafür nach dem Ableben der zu untersuchenden Person an jeder vernünftigen Grundlage gefehlt hätte.
2. Jedoch hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte am Abend des 10. November 1974 von dem Wirt des Stehausschanks J. C. in K. ███, ██, beauftragt worden, die ledige Küchengehilfin Lina L. █████, die zuvor in der Gaststätte erhebliche Mengen Alkohol genossen hatte und in willenlosem Zustand von einem Gast sexuell missbraucht worden war (UA S. 20), in einem Taxi wegzubringen, damit sie „später keine Angaben darüber machen könne, wo sie gewesen sei“ (UA S. 22). Der Angeklagte verbrachte darauf die Willenlose mit Hilfe seiner Verlobten Marion ██████ in ein wartendes Taxi und fuhr mit beiden Frauen in Richtung Innenstadt. Kurz nach dem Rosenheimer Berg, etwa in Höhe des Volksbades, ließ der Angeklagte das Taxi anhalten und stieg mit Frl. L. █████ aus, während Marion ██████ weiterfuhr. Der Angeklagte befürchtete, dass Lina L. █████, wenn er sie auf der Straße allein stehen lasse, infolge ihrer Trunkenheit unter ein vorbeifahrendes Auto geraten werde; er führte sie deshalb auf die Anlage beim Vater-Rhein-Brunnen auf der sog. Kalkinsel, ließ sie dort 20–30 m von der Straße entfernt stehen und folgte seiner Verlobten mit dem nächsten Taxi nach. Zu dieser Zeit nieselte es; es war der Jahreszeit entsprechend kalt (UA S. 23). Der Angeklagte nahm daher in Kauf, dass Lina L. █████, die weder Mantel noch Regenschirm bei sich hatte, sich infolge der herrschenden nasskalten Witterung zumindest schwerwiegende gesundheitliche Schäden (z. B. Lungenentzündung, Gelenkleiden) zuziehen könne (UA S. 24, 35).
Frl. L. █████ wurde am nächsten Tag am Rechen des Isarkraftwerks Neufinsing bei Freising ertrunken aufgefunden (UA S. 24).
In dem Verhalten des Angeklagten sieht das Landgericht allein deshalb eine „Aussetzung“ i. S. von § 221 Abs. 1 StGB, weil Lina L. █████ infolge ihrer Trunkenheit nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die ihr von der Witterung drohenden Gefahren zu helfen (UA S. 39). Sie habe sich nach dem Weggang des Angeklagten, wie dieser erkannt und gebilligt habe, in einer Situation befunden, in welcher sie ohne Eingreifen eines rettenden Zufalls an ihrer Gesundheit schwer gefährdet war. Der Tod der Lina L. █████ ist dem Angeklagten – auch im Sinne von § 221 Abs. 3 StGB – nicht zugerechnet worden (UA S. 40).
Gegen die hierauf gegründete Verurteilung wegen Aussetzung bestehen durchgreifende Bedenken.
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch eine durch Alkoholgenuss herbeigeführte Bewusstseinsstörung den in § 221 StGB verwendeten Begriff der „Krankheit“ erfüllt (RGSt 5, 393; BGHSt 26, 35, 36; BayObLG NJW 1953, 556; OLG Hamm VRS 19, 431; KG JR 1973, 72). Auch gegen die Annahme eines aus dieser Bewusstseinsstörung folgenden Zustands der Hilflosigkeit ist nichts einzuwenden. Von einer Aussetzung (§ 221 Abs. 1, 1. Alternative) kann aber nur die Rede sein, wenn der Zustand der Hilflosigkeit in eine konkrete Gefahrdung übergeleitet wird; zur Aussetzung gehört also das Verbringen des hilflosen Opfers in eine Lage, in der es unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nach objektiver Wahrscheinlichkeit (Lange in LK StGB 9. Aufl. § 221 Rdn. 5) nur ein rettender Zufall vor Tod oder schwerem Gesundheitsschaden bewahren kann (RGSt 7, 111; 31, 165, 167; 54, 273; RG JW 1938, 2334; BGHSt 4, 113, 415; BGH, Urteil vom 13. April 1976 – 1 StR 13/76).
Eine solche Gefahrenlage ist hier nicht ausreichend festgestellt. Lina L. █████ war, als sie vom Angeklagten zurückgelassen wurde, immerhin mit Rock, Pullover und Jacke bekleidet, so wie sie sich am Nachmittag auf der Straße bewegt hatte (UA S. 22); sie war also der Witterung nicht völlig schutzlos preisgegeben. Sie konnte offenbar noch stehen (UA S. 23), hatte mithin die Fähigkeit der Körperbeherrschung noch nicht ganz verloren. Danach bestand für sie aber keine unüberwindliche Schwierigkeit, alsbald oder nach einer kurzen Phase der Erholung auf die nur 20–30 m entfernte, zur Innenstadt führende Straße zurückzugelangen. Dort war Hilfe erreichbar. Dass es eines rettenden Zufalls bedurft hätte, um Lina L. █████ die Möglichkeit zu gewähren, aus der Anlage herauszufinden, ist somit durch Feststellungen nicht belegt.
Vor allem fehlt es aber an sicheren Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Angeklagte verbrachte Lina L. █████ an einen 20–30 m von der Straße entfernten Platz in der Anlage, weil er nicht wünschte, dass sie überfahren werde (UA S. 23). Mit der darin zum Ausdruck kommenden Vorsorge ist das von der Strafkammer angenommene Einverständnis des Angeklagten mit einer möglicherweise schweren gesundheitlichen Schädigung der Lina L. █████ durch Witterungseinflüsse nicht ohne weiteres zu vereinbaren; jedenfalls hätte es eingehender motiviert sein müssen. Stattdessen begnügt sich die Strafkammer mit formelhaften Wendungen, die – wie die Revision mit Recht bemerkt – auch durch Bezugnahme auf BGHSt 4, 116 keinen nachprüfbaren Gehalt gewinnen (UA S. 40).
Nach alledem kann die Verurteilung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Tatrichter auch Gelegenheit zu näherer Nachprüfung haben wird, ob sich eine besondere Gefährdung der in der Anlage zurückgelassenen Lina L. █████ möglicherweise aus der Örtlichkeit selbst ergab, etwa aus besonders gefahrdrohender Nähe der Isar. Damit käme gegebenenfalls – im Hinblick auf den folgenden Ablauf des Geschehens – auch eine anderweitige Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 221 Abs. 3 StGB in Betracht. Sollte sich die Annahme der Aussetzung dagegen nicht erhärten, müsste das Tatgeschehen u. U. nach § 330c StGB beurteilt werden.
| Pfeiffer | Woesner | ||
| Loesdau | Pikart |