Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 311/71
Datum
12.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren Verfahrens- und Sachmängel nach Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle und Betrugsfälle. Strittig waren insbesondere die richterliche Aufklärungspflicht und die Verwertung abweichender früherer Zeugenaussagen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig bzw. unbegründet: fehlende Konkretisierung der Aufklärungspflicht, rechtmäßige Verwertung der früheren Bekundung, und offensichtliche Schreibfehler berühren das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, auf welche Weise das Gericht weiter hätte aufklären sollen.

2

Die Verwertung früherer abweichender Bekundungen eines Zeugen ist zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung die früheren Angaben bestätigt oder die Möglichkeit ihres Inhalts offenlässt und das Gericht den Vorhalt gemacht hat.

3

Offensichtliche Schreibversehen in den Urteilsgründen gefährden das Urteil nicht, wenn aus den übrigen Erwägungen und dem Strafausspruch eindeutig hervorgeht, welche Einzelstrafen welchen Taten zuzuordnen sind.

4

Die tatrichterliche Differenzierung von Einzelstrafen ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf nachvollziehbaren Tatmerkmalen (z.B. Anzahl der entwendeten Gegenstände, erzielte Verkaufserlöse) beruht und die Schwere der einzelnen Taten hinreichend berücksichtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 311/71

in der Strafsache gegen den Bicker Dieter ███████ aus ███, geboren am ██ 1941 in Ro[REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,

Bundesrichter Mösl Dr. Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ Vertreter der Bundesanwaltschaft, als

████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. November 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Februar 1970 in der M[REDACTED] Kunsthandlung K[REDACTED] 3 Chronikblätter und 6 kolorierte Kupferstiche sowie kurz darauf im Antiquariat v. ███ 25 Stahlstiche und 4 Lithographien entwendet und die gestohlenen Blätter jeweils anschließend an einen gutgläubigen Abnehmer verkauft. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Diebstahls und Betrugs in je zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; vom Schuldvorwurf eines weiteren Diebstahls ist er freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I. In formeller Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Er meint, das Gericht hätte hinsichtlich des Diebstahls in der Kunsthandlung █████ feststellen müssen, ob die von dort verschwundenen Chronikblätter und Kupferstiche vor dem ersten Besuch des Angeklagten überhaupt noch vorhanden gewesen seien oder ob sie nicht ein anderer Täter schon vorher gestohlen und dem Angeklagten verkauft haben könnte. Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, auf welche Weise sich das Gericht die vermisste Aufklärung hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).

Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision in der Verwertung einer früheren, von der Aussage in der Hauptverhandlung abweichenden Bekundung des Zeugen über die zeitliche Reihenfolge der bei dem Angeklagten getätigten Ankäufe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der dem Zeugen hierzu gemachte Vorhalt sei durch seine Erklärung, sich nicht mehr zu erinnern, gegenstandslos geworden; der aufgetretene Widerspruch hätte daher nur durch Einvernahme des damaligen Vernehmungsbeamten geklärt werden dürfen. Der insoweit behauptete Verstoß gegen die §§ 253, 261 StPO liegt jedoch nicht vor. Wie die Revision selbst hervorhebt, hat der Zeuge V[REDACTED] in der Hauptverhandlung ausgesagt, es könne auch sein, dass der Verkauf in umgekehrter Reihenfolge erfolgte. Hat der Zeuge damit aber die Möglichkeit eingeräumt, dass der Ankauf sich so abgespielt haben könne, wie bei der ersten Vernehmung angegeben, dann war das Gericht nicht gehindert, sich auf Grund des dem Zeugen gemachten Vorhalts von der Richtigkeit der ursprünglichen Bekundung zu überzeugen, zumal der Zeuge – wie das Urteil ausdrücklich feststellt – in der Hauptverhandlung bestätigt hat, die von der Polizei aufgenommenen Angaben tatsächlich gemacht zu haben (UA S. [REDACTED]). Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist offensichtlich unbegründet (UA S. 26).

II. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Ohne Einfluss bleiben im Ergebnis insbesondere die – von der Revision an sich mit Recht beanstandeten – Unstimmigkeiten, die die Urteilsgründe bei der Bezifferung der vier abgeurteilten Straftaten erkennen lassen. Es handelte sich hierbei, wie der Berichtigungsbeschluss vom 22. April 1971 zutreffend bemerkt, um offensichtliche Schreibversehen, die den Bestand der im Übrigen widerspruchsfrei begründeten Entscheidung nicht gefährden. Das gilt auch für den Strafausspruch. Die ihm zugrunde liegenden Erwägungen weisen mit ausreichender Deutlichkeit aus, für welche Tat welche Einzelstrafe verhängt worden ist. Aus Rechtsgründen lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass die Strafkammer für den zweiten Diebstahl (zum Nachteil des Antiquariats v. ███, Fall 3) eine höhere Einzelstrafe festgesetzt hat als für den ersten Diebstahlsfall (Fall 1), obwohl der wirkliche Wert der entwendeten Gegenstände geringer war. Es handelte sich hier immerhin um eine wesentlich größere Anzahl von Blättern, für die der Angeklagte beim Verkauf insgesamt einen höheren Preis erzielte als bei dem ersten Verkaufsgeschäft (UA S. 8, 10).

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

JustizangestellterMöslZipfel
PikartLoesdauWoesner
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