Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuch der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung und gefährliche Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 311/70
Datum
13.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II werden vom BGH verworfen. Der Senat bestätigt die Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu je 2 Jahren und 6 Monaten. Entscheidend waren gemeinsamer Tatentschluss, Beginn der Ausführung durch erneutes Betreten des Ladens sowie die Geeignetheit einer ungeklärten Schusswaffe und Tränengas zur Bedrohung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung liegt vor, wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst haben und mit seiner Ausführung begonnen haben; ungewisse Ausführungsdetails stehen dem nicht entgegen.

2

Die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr durch vermeintlich gefährliche Mittel (z. B. eine ungeladene Schusswaffe) genügt zur Erfüllung des Drohungsbegriffs und rechtfertigt die verschärfte Bestrafung nach § 255 StGB.

3

Der Anfang der Ausführung ist bereits dann gegeben, wenn durch ein konkretes, nach dem Tatplan vorgenommenes Verhalten der angestrebte Erfolg nahe gerückt und das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist.

4

Mittäterschaft setzt ein Zusammenwirken mit dem Willen voraus, den strafrechtlichen Erfolg als eigenen zu verwirklichen; bloße Beihilfe genügt nicht zur Annahme der gemeinschaftlichen Begehung einer Körperverletzung.

5

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn die Tat nicht freiwillig und endgültig aufgegeben wird, sondern äußere Umstände die weitere Ausführung verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 23. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 311/70

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ernst ███ im ██ ███████ Kreis: ██ den ███████████ Martin ██ ████ ███████ am ███ █████ ███ Wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Meßl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verkündung, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Februar 1970 werden verworfen.

Die Angeklagten sind jedoch zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Folgen des § 2 StGB n. F. treten nicht ein.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten mit den Rügen der Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Annahme, die Angeklagten seien des Versuchs der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung schuldig, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Entschluss der Angeklagten ging dahin, gemeinsam von der Ladeninhaberin Frau ███ die Herausgabe des Geldes aus der Ladenkasse zu verlangen. Der Tatbeitrag der Angeklagten war abgesprochen. Für den Fall, dass Frau ███ das Geld nach Aufforderung ██ nicht herausgeben oder die Kasse verschlossen sein ███████ war, war geplant, dass dieser Angeklagte sie mit vorgehaltenem, nicht geladenem Revolver einschüchtern und so zur Herausgabe des Geldes oder des Kassenschlüssels veranlassen sollte. Außerdem war vorgesehen, Frau ███ durch Sprühen aus einer Tränengasdose kampfunfähig zu machen, wenn etwas nicht nach Plan verlaufen sollte.

Durch Verwirklichung dieses Vorhabens hätten die Angeklagten den Tatbestand der §§ 253, 255, 249, 47 StGB erfüllt. Die Ungewissheit betraf nicht ihren Entschluss, sondern das Erfordernis, nach den Einzelheiten des Planes zu verfahren. Die bereits fest beabsichtigte Ausführung hing von einer bestimmten Gestaltung der Verhältnisse ab, auf die sie keinen Einfluss hatten. Eines neuen Entschlusses hätte es auch dann nicht bedurft, wenn die für sie ungünstigeren Umstände eingetreten wären (BGHSt 21, 14, 18).

Die Angeklagten wollten Frau ███ durch Androhen eines Übels in Furcht versetzen und sie so dazu zwingen, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen. Auch eine ungeladene Pistole ist geeignet, fremden Willen zu beugen, und kann deshalb Mittel einer Drohung sein. Bei der Bedrohten sollte nach dem Tatplan der Eindruck entstehen, dass ███ von der Schusswaffe Gebrauch machen werde, wenn sie Geld oder Schlüssel nicht herausgebe. Darin liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers. Der Grund für die Strafschärfung in § 255 StGB besteht nicht nur in der tatsächlichen, sondern auch in der vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung.

Der Anfang der Ausführung ist in dem erneuten Betreten des Ladens durch den Angeklagten ███ zu erblicken. Dieses Verhalten erscheint nach dem Tatplan und nach natürlicher Auffassung als Bestandteil der Tatbestandshandlung. Der von den Angeklagten erstrebte Erfolg war nunmehr nahe gerückt, das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet. Das spätere teilweise Abweichen ███s vom gemeinsamen Vorhaben ist insoweit rechtlich unerheblich. Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet nach Lage der Dinge aus.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht das Verhalten der Angeklagten auch als gefährliche Körperverletzung gewürdigt.

Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 223a StGB als erfüllt an, weil die Körperverletzung im Laden von beiden Angeklagten gemeinschaftlich begangen ist (UA S. 34). Gemeinschaftlichkeit setzt voraus, dass mindestens zwei Personen als Mittäter an der Körperverletzung teilgenommen haben. Beihilfe genügt nicht (BGH in StGB § 223a Nr. 2 unter Hinweis auf RG LZ 1925, 213 Nr. 43; BGH, VRS 14, 286). Grund für die Strafschärfung bei gemeinschaftlichem Vorgehen ist die Tatsache, dass das Zusammenwirken mehrerer die Gefahrlichkeit des Angriffs erhöht (BGHSt 23, 122, 123).

Die Angeklagten wirkten im Verkaufsraum einvernehmlich zusammen, als der Angeklagte ███ sich an die Ladentür stellte und der Zeugin ███████ ███ den Weg versperrte, um sie am Betreten des Geschäfts zu hindern (UA S. 18). Den Feststellungen ist auch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass ███ dabei von dem Willen geleitet war, sich als Täter und nicht nur als Gehilfe an der Tat zu beteiligen, und dass er auch insoweit die Tatherrschaft innehatte. Angesichts des gemeinsamen Vorhabens, Frau ███ mit der Tränengassprühdose „kampfunfähig“ zu machen, reicht die Feststellung des Landgerichts, ██ habe während des späteren Vorgangs im Laden den gesamten strafrechtlichen Erfolg als eigenen mitverursachen wollen (UA S. 35), zur Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe aus.

III. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch Art. 89 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 des StrRG zu berücksichtigen.

PfeifferMeßlWoesner
LoesdauStrickert
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