Revision: Verurteilung wegen nicht angeklagter Tat und unzureichender Feststellungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 311/66
- Datum
- 13.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nur für die in der Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgänge erfolgen; wegen einer nicht angeklagten Tat zu bestrafen ist unzulässig und fehlt an der Prozessvoraussetzung.
Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat so bezeichnen, dass der tatsächliche Vorgang erkennbar ist; die bloße Nennung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale genügt nicht (insb. Zeit und Ort müssen angegeben sein).
Das Urteil hat die für erwiesen gehaltenen Tatsachen anzugeben, aus denen sich die gesetzlichen Merkmale der Tat ergeben; unterbleibende Feststellungen verhindern eine tragfähige Rechtskraft und Strafzumessung.
Bei wahlweiser Anklage oder Wahlfeststellung müssen die verschiedenen in Betracht kommenden geschichtlichen Vorgänge jeweils konkret benannt werden; Wahlfeststellungen können fehlende Tatsachen nicht ersetzen.
Fehlende Feststellungen zur persönlichen Schuld (z. B. Täterschaft, Mittäterschaft, führende Rolle) erschweren oder verhindern eine rechtmäßige Strafzumessung und die Annahme von Gewohnheitsverbrechertum.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 6. April 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Waldshut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen Manfred ███████ ist Anklage erhoben wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen durch Be-
teilung an dem Überfall auf die Volksbank-Zweigstelle in ██████████ am 27. Juli 1965. Das Landgericht hat trotz noch bestehender dringender Verdachtsgründe nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass der Angeklagte an diesem Raub beteiligt war. Es ist aber überzeugt, dass der Angeklagte den bei seiner Festnahme bei ihm gefundenen Geldbetrag von 1.718,60 DM keinesfalls ehrlich erworben hat, sondern dass das Geld aus einem anderen Raub, einem Diebstahl oder einer Hehlerei stammt. Die Strafkammer hat ihn deshalb als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wahlweise wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Der von ihr vertretenen Ansicht, dass die Feststellungen des Landgerichts zur Verurteilung nicht ausreichen, ist im Ergebnis zuzustimmen.
1. Anklage ist nur erhoben wegen der Beteiligung des Angeklagten an dem Raubüberfall in ██████████. Dieser allein ist der geschichtliche Vorgang, der dem Landgericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet war (§§ 155, 264 StPO). Konnte der Angeklagte der strafbaren Beteiligung an jenem Raub nicht überführt werden, so musste er freigesprochen werden. Den Angeklagten wahlweise wegen eines anderen Raubes, eines Diebstahls oder einer mit dem Raub in ██████████ nicht zusammenhängenden Hehlerei zu bestrafen, war das Landgericht nicht befugt. Denn wegen einer solchen anderen Tat war keine Anklage erhoben. Für die Verurteilung fehlte es daher schon an einer Prozessvoraussetzung (§ 151 StPO).
2. Eine Anklage wegen der anderen Straftat hätte auch nicht erhoben werden dürfen, wenigstens nicht mit den spärlichen tatsächlichen Angaben, auf die das Landgericht seine Verurteilung zu stützen zu können glaubt. Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bezeichnen (§ 200 StPO). Dazu genügt nicht die Angabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, es muss vielmehr der tatsächliche Vorgang angegeben werden, in dem die strafbare Handlung gesehen wird. Das ergibt sich besonders deutlich aus der Neufassung des § 200 Abs. 1 StPO, wonach auch Zeit und Ort der Tat in die Anklageschrift aufzunehmen sind. Dass der Angeklagte bei seiner Festnahme 1.718,60 DM bei sich trug, über deren redlichen Erwerb er sich nicht ausweisen kann, mag ein Beweisanzeichen für eine strafbare Handlung sein. Eine Anklageschrift, in der nur behauptet wird, dass der Angeklagte diesen Betrag gestohlen, geraubt oder gehehlt habe, wäre aber gänzlich unzureichend, da damit die „Tat“ nach ihrem historischen Ablauf nicht bezeichnet wäre (vgl. BGHSt 10, 137). Fehlende Tatsachen können auch nicht durch eine vermeintliche „Wahlfeststellung“ ersetzt werden. Bei einer „wahlweisen“ Anklage müssen, wie bei einer Verurteilung auf Grund Wahlfeststellung, die mehreren geschichtlichen Vorgänge angegeben werden, von denen jedenfalls einer stattgefunden haben muss.
3. Schon diese Ausführungen zeigen, dass die Verurteilung des Angeklagten nicht im Einklang mit dem Gesetz steht. Auch das Urteil muss im Übrigen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 StPO). Erst solche Tatsachen unterscheiden die Tat so von möglichen anderen Taten, dass sich daraus der Umfang der Rechtskraft zweifelsfrei ersehen lässt. An ihnen fehlt es aber hier völlig.
Die Strafkammer hat zudem nicht alle Möglichkeiten strafbaren Erwerbs ausdrücklich erwogen. Sie hat zwar Unterschlagung für ausgeschlossen angesehen. Sie hat sich aber nicht dazu geäußert, ob das Geld aus einem Betrug stammen könnte. Es ist ferner keineswegs sicher, dass das bei dem Angeklagten gefundene Geld aus einer Straftat stammt. Für die Strafzumessung fehlt es an jeder Möglichkeit der Beurteilung der persönlichen Schuld des Angeklagten. Es steht nichts darüber fest, ob er die Tat oder die Taten allein oder als Mittäter oder auch als Gehilfe ausgeführt hat, ob er, wenn mehrere beteiligt waren, der Anführer war oder unter dem bestimmenden Einfluss eines anderen gehandelt hat. Von einer Tat, die so völlig unbestimmt ist, wird kaum festgestellt werden können, dass sie der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Auch dies zeigt, dass eine Verurteilung ohne Feststellung bestimmter Tatsachen nicht zulässig sein kann.
4. Das Landgericht hält den Beschwerdeführer nach wie vor der Tat für verdächtig, wegen der er angeklagt war; denn es hält dringende Verdachtsgründe dafür gegeben, dass er einer der Täter des Raubüberfalls in Gottmadingen war. Dann kann aber der bei ihm gefundene Geldbetrag aus diesem Raub stammen, und es ist ein denkgesetzlicher Widerspruch, wenn das Landgericht meint, dass das Geld aus einem anderen Raub, einem Diebstahl oder einer Hehlerei herrühren müsse.
Das Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Den Angeklagten freizusprechen, sieht der Senat allerdings keinen Anlass. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Rechtsirrtum, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, auch die Feststellungen beeinflusst hat, die das Landgericht hinsichtlich der dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Tat getroffen hat.
Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 n.F. StPO.
| Hübner | Fischer | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |