Revision verworfen: Anwaltshilfe zu Betrug/Urkundenfälschung bei Einlösung verjährter SBB-Obligationen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 311/55
- Datum
- 06.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mit Verfahrensrügen kann im Revisionsverfahren nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung unter dem Deckmantel eines Verfahrensfehlers angegriffen werden.
Die Aufklärungs- und Begründungspflicht verletzt das Tatgericht nicht schon dadurch, dass es einzelne Zeugenaussagen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich wiedergibt oder im Einzelnen erörtert (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Eine Verfahrensrüge wegen unzulässiger Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Aktenbestandteile ist nur zulässig, wenn die Revision die konkret beanstandeten Stellen bestimmt bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB liegt auch dann vor, wenn der Getäuschte aufgrund der Täuschung auf ein bestehendes Leistungsverweigerungsrecht (Einrede der Verjährung) verzichtet und eine Leistung erbringt, die er hätte verweigern dürfen.
Für die Beurteilung von Tatbestand und Schaden ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Vermögensverfügung maßgeblich; spätere rechtliche Entwicklungen lassen einen bereits eingetretenen Schaden nicht rückwirkend entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 31. März 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Hans █ aus K██, dort geboren am ███ 1919, wegen Beihilfe zum Betrug u. a. o.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. März 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 5.000 DM, ersatzweise zu weiteren 50 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. In Tateinheit mit den vorgenannten Vergehen ist er ferner der Beihilfe zur fortgesetzten Devisenzuwiderhandlung für überführt erachtet worden; dieser rechtliche Gesichtspunkt ist jedoch nicht in den Schuldspruch aufgenommen worden, weil die Devisenzuwiderhandlung als bloße Ordnungswidrigkeit angesehen wurde. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:
Der Angeklagte vertrat die ███████ Weinbrennerei ████████ & Co. KG im Wiedergutmachungsverfahren gegen Ansprüche der ehemals deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens Julius und Fred █████████ auf Rückerstattung der diesen früher gehörigen ██████████ Weinbrennerei und Likörfabrik ███████████ & Sohn OHG. Hierbei schloss er nach längeren Verhandlungen mit dem Rechtsvertreter der Brüder █████████, Rechtsanwalt Dr. ████████████ aus Chicago, einen Vergleich, wonach die Brüder █████████ gegen den Verzicht auf Rückgabe ihres früheren Besitzes mit insgesamt 500.000 DM und 200.000 Schweizer Franken (sfr) abgefunden werden sollten. Für die Zahlung der Schweizer Franken lag keine Devisengenehmigung vor. Sie erfolgte in der Weise, dass unter Mitwirkung des Angeklagten aus dem „Familienbesitz“ des Gesellschafters Walter █████████████ der ███████ Weinbrennerei ████████ & Co. über eine ██████████████ Handelsgesellschaft 105.000 sfr und über den Schweizer Bankverein in Basel 95.000 sfr an Dr. ████████████ ausgezahlt wurden. Die letztere Summe war zuvor in zum Teil beschädigten Banknoten aus Deutschland in die Schweiz verbracht und bei dem erwähnten Bankinstitut eingezahlt worden; der Gegenwert wurde erst nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die Herkunft der Banknoten, deren unwahren Inhalt der Angeklagte für Dr. ████████████ entworfen hatte, vergütet.
Im Besitz von Walter █████████████ befanden sich auch Obligationen der Schweizerischen Bundesbahnen (S.B.B.) im Nennwert von 55.000 sfr, die der Vater █████████████ in den Jahren 1931 und 1932 gekauft hatte. Sie waren 1937 und 1938 zur Rückzahlung aufgerufen, von dem Inhaber aber nicht vorgelegt worden und deshalb nach schweizerischem Recht inzwischen verjährt. Diese Papiere, die den deutschen Devisenstellen nicht gemeldet waren, wurden im Auftrag von Walter █████████████ im Juni 1949 ebenfalls ohne Devisengenehmigung in die Schweiz verbracht und beim Schweizer Bankverein für die Brüder █████████ in Anrechnung auf die Rückerstattungsschuld hinterlegt. Der Angeklagte wurde alsbald von der Verjährung der Obligationen in Kenntnis gesetzt. Er erfuhr aber auch, dass die ███████████████ verjährte Schuldverschreibungen in Ausnahmefällen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen billigkeitshalber noch mit dem Nennwert (ohne Zinsen) vergütet.
Nunmehr gab er Dr. ████████████ brieflich einen Rat, wie die Erben █████████ durch Täuschung der Generaldirektion der ███████████████ Bundesbahnen über den Zeitpunkt des Erwerbs und den Grund der verspäteten Vorlage noch die nachträgliche Einlösung der Obligationen erreichen könnten. Dr. ████████████ und die Brüder █████████ griffen den Vorschlag auf, wollten den „Coup“ aber nur wagen, wenn eine glaubwürdige Erklärung dafür gefunden würde, wo die Obligationen seit der Auswanderung der Brüder █████████ aus dem Dritten Reich bis zu ihrer Vorlage verwahrt worden waren, und wenn auch Beweismittel dafür vorgelegt werden könnten. Nach weiterem Schriftwechsel übersandte der Angeklagte am 1. Oktober 1949 Dr. ████████████ einen gefälschten Brief, in dem ein gewisser S. ████████████████ dem Rechtsvertreter der Brüder █████████ unter dem 18. Mai 1949 mitteilte, er werde im Auftrag einer verstorbenen Frau █████████████████ aus der Ostzone ein Päckchen überbringen lassen. Mit diesem Brief sollte der Eindruck erweckt werden, als habe eine Person namens ████████████████ die in Frage stehenden Obligationen von Frau █████████████████ erhalten und an Dr. ████████████ weitergeleitet. Das Schreiben sollte den Brüdern █████████ als Beweismittel für ihre falschen Angaben gegenüber den ███████████████ Bundesbahnen, die Obligationen seien für sie, die Brüder █████████, in der Ostzone verborgen gehalten und erst jetzt zurückgebracht worden, dienen.
Der Angeklagte hat an der Entstehung dieses Briefes mindestens geistig maßgebend mitgewirkt. Dr. ████████████ übersandte ihn den Brüdern █████████ zusammen mit einer öffentlich beglaubigten Erklärung, in der er bestätigte, dass er die Obligationen entsprechend der brieflichen Mitteilung von „Herrn ████████████████“ erhalten habe. Im Besitz dieser Unterlagen stellten die Brüder █████████ an die ███████████████ Bundesbahnen das Gesuch, ihnen die verjährten Obligationen im Billigkeitswege zu vergüten, wobei sie zur Begründung die ihnen vom Angeklagten empfohlene unwahre Darstellung gaben. Dem Gesuch legten sie die öffentlich beglaubigte Erklärung Dr. ████████████ bei; den ihnen vom Angeklagten zur Verfügung gestellten gefälschten Brief hielten sie zunächst zurück, um ihn nachzureichen, wenn dies nötig werden sollte. Der zuständige Sachbearbeiter der ███████████████ Bundesbahnen glaubte dem unwahren Vorbringen der Brüder █████████ und veranlasste in diesem Irrtum die Auszahlung von 55.000 sfr auf die verjährten Obligationen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gerügt.
I. Die Verfahrensrügen
1. Bei dem Vorbringen, die Feststellung des Landgerichts, dass der Vergleich über die Zahlung von insgesamt 500.000 DM und 200.000 sfr außerhalb des Rückerstattungsverfahrens geschlossen und vor der Wiedergutmachungsbehörde zunächst überhaupt nicht und später nur unter Weglassung der Vereinbarung über die Zahlung von 200.000 sfr beurkundet worden ist, sei verfahrenswidrig getroffen worden, handelt es sich in Wahrheit um einen unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, auf Grund welcher Beweisunterlagen die Strafkammer die von der Revision angegriffene Feststellung getroffen hat. Zur Wiedergabe oder ausdrücklichen Erörterung der Aussage des Zeugen St██████████████████ in den Urteilsgründen war das Landgericht nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO); aus dieser Unterlassung kann daher auch nicht gefolgert werden, dass „die Aussage als nicht erfolgt zu gelten hat“. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Übersendungsbericht der Oberfinanzdirektion ███████████████████ vom 16. März 1951 an die Staatsanwaltschaft ████████████████████ (Bl. 8 d. A.), dass der erwähnte Vergleich in einer „Privatniederschrift“ enthalten war.
2. Die Rüge, das Landgericht habe seinen Feststellungen zwei Schreiben zugrunde gelegt, die ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen worden seien, scheitert daran, dass der Protokollvermerk über die Verlesung eines Schreibens des „Angeklagten Dr. █████████████████████ vom 31. August 1949 an den ██████████████████████ Bankverein in ███████████████████████“ nach der dienstlichen Äußerung des Urkundsbeamten (Bl. 349 d. A.) und einer auf Antrag des Verteidigers vorgenommenen Protokollberichtigung (Bl. 350 d. A.) auf einem offensichtlichen Versehen des Urkundsbeamten beruht. Das Landgericht hat seine Feststellungen auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Durchschrift eines Schreibens des Rechtsanwalts Dr. ████████████ vom 31. August 1949 an den ██████████████████████ Bankverein getroffen, das nach einem Entwurf des Angeklagten abgefasst worden war. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Tatrichter habe unzutreffenderweise festgestellt, dass der Angeklagte in dem erwähnten Entwurf ausgeführt habe, die beschädigten Banknoten stammten aus dem Besitz der Brüder █████████, ist als Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen unzulässig.
3. Daraus, dass das Landgericht in der zusammenfassenden Aufzählung der bei der Urteilsfindung verwerteten Beweisunterlagen auch „den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Inhalt“ verschiedener Akten aus anderen Verfahren angeführt hat, kann nicht geschlossen werden, dass es seinen Feststellungen andere als die in der Hauptverhandlung verlesenen Teile dieser Akten zugrunde gelegt hat. Die Revision nennt entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine bestimmte Aktenstelle, die im Urteil verwertet worden sein soll, ohne dass sie zulässigerweise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
4. Der Zeuge K████████████████████████ ist ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung vernommen worden. Er ist auch in den Urteilsgründen als Beweismittel mit aufgezählt. Dass sich die Strafkammer mit seiner Aussage nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat, verletzt weder die richterliche Aufklärungspflicht noch rechtfertigt es den Schluss, der Zeuge habe zu der von der Revision erwähnten Frage nichts bekundet oder das Landgericht habe die Aussage nicht beachtet.
5. Die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Verfahrensrügen sind teils unbeachtlich, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt sind – das gilt insbesondere auch von der Rüge der unzulässigen Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Dr. K████████████████████████ in █████████████████████████ als Zeugen (BGHSt 3, 213) –, teils offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde
Soweit die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen als unrichtig bezeichnet oder neue Tatsachen vorträgt, kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht ist an die verfahrensmäßig einwandfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters gebunden. Auch die von der Revision vereinzelt behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen.
a) Gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug wendet die Revision ein, dass die von den Brüdern █████████ getäuschten ███████████████ Bundesbahnen in ihrem Vermögen nicht beschädigt worden seien; denn einmal seien die von ihnen vergüteten Obligationen überhaupt nicht verjährt, die ███████████████ also zu ihrer Einlösung noch rechtlich verpflichtet gewesen, und außerdem hätten entgegen der Ansicht der Strafkammer die Voraussetzungen für die Einlösung verjährter Obligationen im Billigkeitswege, wenn schon nicht in der Person der Brüder █████████, so doch in der des Walter █████████████ vorgelegen, in dessen Familienbesitz die Wertpapiere bis zu ihrer Hinterlegung für die Brüder █████████ gestanden hätten. Das habe der Angeklagte auch gewusst; er habe daher einen Vermögensschaden der ███████████████ Bundesbahnen weder „vorausgesehen noch gewollt“.
aa) Die Behauptung der Revision, die Obligationen seien im Zeitpunkt ihrer Vergütung noch nicht verjährt gewesen, steht mit der gegenteiligen Feststellung des Landgerichts in Widerspruch. Diese ist insoweit rein tatsächlicher Natur und daher für das Revisionsgericht bindend, als sie aussagt, dass seit der Fälligkeit der Obligationen bis zu ihrer Einlösung ein der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist. Hiergegen geht auch die Revision nicht an. Sie wendet nur ein, dass die Forderungen aus den Papieren gleichwohl nicht verjährt seien, weil es dem deutschen Gläubiger nicht möglich gewesen sei, sie rechtzeitig geltend zu machen. Diese Behinderung habe nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie ihren Niederschlag im § 203 BGB und im Art. 134 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) gefunden hätten, bewirkt, dass die Verjährung gehemmt worden sei. Der Einwand geht fehl.
Nach Art. 134 Ziff. 6 OR, den die Revision im Auge hat, beginnt die Verjährung nicht oder sie steht, falls schon begonnen, still, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann. Diese Vorschrift findet jedoch nach der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung des einschlägigen Schrifttums und der Rechtsprechung nur Anwendung, wenn ein in der Schweiz ansässiger Gläubiger von einem im Ausland wohnenden Schuldner eine Leistung an einem schweizerischen Erfüllungsort zu fordern hat, der Schuldner dort aber nicht gerichtlich belangt werden kann (Egger-Escher-Haab-Oser, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band: Das Obligationenrecht, Erl. II. 5 zu Art. 134 OR; Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 4. Aufl. 1948, S. 230). Die Vorschrift will also den in der Schweiz wohnenden Gläubiger gegenüber dem ausländischen Schuldner, nicht aber den ausländischen Gläubiger gegenüber dem in der Schweiz ansässigen Schuldner schützen, wie es die Revision für sich in Anspruch nimmt. Da andererseits die Gründe für die Verjährungshemmung in Art. 134 OR erschöpfend aufgezählt sind und das Schweizer Recht im Gegensatz zum § 203 Abs. 2 BGB die Unmöglichkeit der gerichtlichen Verfolgung eines Anspruchs infolge höherer Gewalt bewusst nicht als allgemeinen Hemmungsgrund anerkennt (Egger-Escher-Haab-Oser aaO Erl. II, IV), verbietet es sich, auf Grund eines allgemeinen „rechtsstaatlichen Grundsatzes“ eine Hemmung der Verjährung für die hier in Frage stehenden Obligationen anzunehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Walter █████████████ wegen der durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse bedingten Schwierigkeiten, in die Schweiz zu reisen, wirklich außerstande war, die Forderungen aus den Schuldverschreibungen rechtzeitig, notfalls gerichtlich, geltend zu machen. Eine in DRZ 1947, 31 abgedruckte Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1946 spricht dafür, dass es deutschen Staatsbürgern schon sehr bald nach Kriegsende wieder möglich war, vor schweizerischen Gerichten Klage zu erheben.
Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf, dass nach Art. 23 des schweizerischen Bundesratsbeschlusses über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vom 6. März 1953 (Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1953 S. 137, 146) in Verbindung mit Art. 20 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vom 26. August 1952 (BGBl. 1953 II, 17) und mit dem Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 333 ff.) in Bezug auf Forderungen deutscher Gläubiger gegen schweizerische Schuldner, die unter den genannten Bundesratsbeschluss fallen, die Bedingung von Art. 134 Ziff. 6 OR für den Zeitraum vom 17. Februar 1945 bis zum 19. März 1953 „als erfüllt gilt“. Hieraus kann schon dem Wortlaut nach nicht gefolgert werden, dass solche Forderungen in der Zwischenzeit nicht verjährt sind, sondern nur, dass etwa verjährte Forderungen so behandelt werden sollen, als seien sie nicht verjährt. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wenn die von der Revision vertretene Ansicht zuträfe, dass die Verjährung von Forderungen, an deren Geltendmachung die deutschen Gläubiger durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse verhindert waren, nach Art. 134 Ziff. 6 OR ohnehin gehemmt war. Dass die Regelung der Verjährung in den von der deutschen Bundesrepublik mit dem Ausland abgeschlossenen Verträgen über die gegenseitige Schuldenregelung nicht den innerstaatlichen Rechtszustand des jeweiligen Schuldnerlandes wiedergibt, kann etwa dem Art. 18 Abs. 1 des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953, dem sich die Schweiz angeschlossen hat, entnommen werden. An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass der Bundesfinanzminister unter Ziff. 10 der Bekanntmachung über die Freigabe oder die Verwertung der in der Schweiz beschlagnahmten deutschen Vermögenswerte vom 26. März 1953 (MinBlFin 1953 S. 236) im Anschluss an das oben erwähnte Abkommen mit der Schweiz vom 26. August 1952 und den schweizerischen Bundesratsbeschluss vom 6. März 1953 verlautbart hat, dass die Verjährungsfristen in der Schweiz mit Bezug auf Forderungen, die mit dem deutschen Vermögen in der Schweiz zusammenhingen, zwischen dem 17. Februar 1945 und dem 19. März 1953 „gehemmt sind“. Im Übrigen übersieht die Revision, dass die angeführte Verjährungsregelung nur Forderungen erfassen kann, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abkommen nicht schon wegen Erfüllung erloschen sind.
bb) Die weitere Behauptung der Revision, die ███████████████ Bundesbahnen hätten keinen Vermögensschaden erlitten, weil in der Person des Vorbesitzers Walter █████████████ die Voraussetzungen für die nachträgliche Vergütung der Wertpapiere im Billigkeitswege vorgelegen hätten, geht offensichtlich fehl. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass Walter █████████████ weder durch politische Verfolgung noch aus sonstigen Gründen ohne sein Verschulden daran gehindert war, die aufgerufenen Obligationen vor Ablauf der Verjährungsfrist vorzulegen oder wenigstens zur Einlösung anzumelden und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Inwiefern dieses Versäumnis vom Standpunkt der Schweiz aus deshalb unverschuldet sein soll, weil dort die deutsche Devisengesetzgebung nicht anerkannt werde, ist unerfindlich, es sei denn, dass die Revision behaupten wollte, die Schweizer Behörden sähen die deutsche Devisengesetzgebung als materielles Unrecht und ihre Nichtbeachtung als Pflicht der deutschen Staatsbürger an; nur in diesem Falle könnte gesagt werden, dass die Wertpapiere wegen der mit der Nichtanmeldung verbundenen Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung wegen Devisenvergehens unverschuldet nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien. Außerdem wäre für die Familie █████████████ eine Vergütung der Obligationen im Billigkeitswege auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil sie den erforderlichen Bedürftigkeitsnachweis nicht hat erbringen können.
Da demnach in der Person von Walter █████████████ die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einlösung der Wertpapiere nicht gegeben waren, versagt auch der Hinweis der Revision, diese Voraussetzungen seien mit den Schuldverschreibungen auf die Brüder █████████ übergegangen, weil es sich um Inhaberpapiere gehandelt habe.
cc) Der Eintritt eines Vermögensschadens für die ███████████████ Bundesbahnen kann auch nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass die Verjährung die Forderungen aus den Schuldverschreibungen nicht zum Erlöschen gebracht, sondern nur ein Recht zur Verweigerung der Leistung erzeugt habe (vgl. Art. 142 OR und Guhl aaO S. 232). Die den ███████████████ Bundesbahnen nachteilige Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB lag darin, dass sie infolge der Täuschung die Obligationen unter Verzicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht zum Nennwert einlösten.
dd) Schließlich kann ein Vermögensschaden der ███████████████ Bundesbahnen für den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Tat auch nicht deshalb verneint werden, weil die Verpflichtung schweizerischer Schuldner zur Bezahlung verjährter Forderungen auf Grund der angeführten zwischenstaatlichen Abkommen nachträglich wiederauflebte.
ee) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, die Obligationen seien noch nicht verjährt, widerspricht der klaren gegenteiligen Feststellung des Landgerichts, die u. a. auf den in dieser Hinsicht eindeutigen Schriftwechsel des Angeklagten mit Dr. ████████████ gestützt ist. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich geglaubt, die Forderungen aus den Schuldverschreibungen seien noch nicht verjährt, so wäre es unverständlich, warum er nicht unter Darlegung seiner Rechtsansicht zunächst versucht hat, die Einlösung der Papiere zum Kurswert (einschließlich Zinsen) zu erreichen.
Wusste der Angeklagte aber, dass die Forderungen aus den Obligationen verjährt waren und ihre Erfüllung deshalb verweigert werden konnte, so kannte er auch die Rechtswidrigkeit des von den Brüdern █████████ mit der Täuschung der ███████████████ Bundesbahnen erstrebten Vermögensvorteils.
b) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung ist rechtlich bedenkenfrei. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bestreitet die Revision zu Unrecht, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass der mit dem falschen Namen „S. ████████████████“ unterschriebene Brief dazu bestimmt war, den ███████████████ Bundesbahnen als Beweismittel vorgelegt zu werden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachenbehauptungen finden in den Urteilsgründen keine Stütze. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob der gefälschte Brief nicht auch dann zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt gewesen wäre, wenn er entgegen der Feststellung des Landgerichts nur dazu hätte dienen sollen, „Dr. ████████████ für seine Person ein Sicherungsmittel gegen etwaige Denunziationen oder ähnliche Manipulationen der Familienmitglieder █████████████ zu verschaffen“.
2. Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Bedenken könnte allenfalls die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen erwecken, es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Brüder █████████ auch nach dem Londoner Schuldenabkommen keinen Anspruch auf Zahlung gehabt hätten, dass aber Walter █████████████ die Obligationen, die bisher entgegen den Devisenbestimmungen nicht angemeldet waren, vermutlich auch nachher nicht auf legalem Wege, sondern wieder nur unter Zuwiderhandlung gegen die Gesetze hätte geltend machen können. Was die Strafkammer mit dieser Erwägung zum Ausdruck bringen wollte, ist unklar. Bezüglich der Brüder █████████ wollte sie möglicherweise sagen, diesen könne nicht einmal zugutegehalten werden, dass die spätere Rechtsentwicklung den ███████████████ Bundesbahnen zunächst zugefügten beträchtlichen Schaden wieder ausgeglichen habe, weil sie auch nach dem Londoner Schuldenabkommen keinen Anspruch auf Zahlung gehabt hätten. Bei dieser Auslegung durfte die genannte Erwägung, da sie die Höhe des durch die Haupttäter verursachten Betrugsschadens betraf, auch gegen den Angeklagten verwertet werden, weil er durch seine Beihilfe die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges gefördert hat. Was der Tatrichter mit der auf Walter █████████████ bezüglichen Bemerkung sagen wollte, bleibt zweifelhaft. Indes gefährdet diese Unklarheit den Bestand des Urteils nicht. Es kann nämlich als sicher angesehen werden, dass die angeführte Erwägung, auch wenn sie rechtlich nicht einwandfrei wäre, die Höhe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe nicht beeinflusst hat. Der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt nämlich zweifelsfrei, dass das Landgericht entscheidend straferschwerend neben der Höhe des Betrugsschadens die mit der Straftat verbundene Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Berufspflichten, die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des deutschen Anwaltsstandes im Ausland und das Streben des Angeklagten nach persönlichem Vorteil berücksichtigt hat. Zu Unrecht wendet die Revision gegen den letzten Gesichtspunkt ein, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit auf festes Gehalt angestellt gewesen und habe daher das für seine Tätigkeit im Rückerstattungsverfahren vereinbarte Entgelt von 15.000 DM nicht für sich selbst bezogen; denn das Landgericht hat den vom Angeklagten erstrebten „erheblichen persönlichen Vorteil“ darin gesehen, dass er sich durch seine strafbare Mitwirkung bei der Versilberung der verjährten Obligationen das Vertrauen vermögender Auftraggeber, wie es Walter █████████████ war, erhielt.
Bundesrichter Mantel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Peetz | Dr. Mannzen | ||
| Dr. Hengsberger |