Treffer
BGH Beschluss

Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) im Revisionsverfahren abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 310/96
Datum
01.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO; der BGH lehnte den Antrag ab. Das Revisionsgericht hatte bereits eine umfassende Prüfung der erhobenen Sachrüge vorgenommen und in der Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler festgestellt. Das Vorbringen des Verurteilten enthielt keine neuen oder entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung. Folgeanträge, vor allem zur Strafvollstreckung, sind damit erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist nur dann begründet, wenn sich aus dem Vorbringen neue oder zuvor nicht berücksichtigte, entscheidungserhebliche Umstände ergeben.

2

Hat das Revisionsgericht eine umfassende Prüfung der Sachrüge vorgenommen und keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung erkannt, schließt dies die Anwendung des § 33a StPO aus.

3

Ein erneuter Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist abzuweisen, wenn das Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder keine neuen, entscheidungserheblichen Einwendungen enthält.

4

Weitere Anträge, die mit dem Nachholungsbegehren verbunden sind (z. B. Anträge zur Strafvollstreckung), erledigen sich, wenn aus der Ablehnung des Gehörsantrags keine neuen Entscheidungserfordernisse folgen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 310/96 vom 1. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1998 gemäß § 33a StPO

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 26. Mai 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.

Gründe

Das Landgericht Landshut hat am 4. August 1995 den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1996 den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenz der Delikte geändert, drei Einzelstrafen aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Den Antrag des Verurteilten vom 9. Dezember 1996 auf Nachholung rechtlichen Gehörs „zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses“ hat der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 1996 abgelehnt.

Sein erneuter Antrag vom 26. Mai 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs „zur denkgesetzlichen Unmöglichkeit der Tatbegehung“ bleibt ebenfalls erfolglos.

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bereits bei der Entscheidung über die Revision auf Grund der erhobenen Sachrüge eine umfassende Prüfung vorgenommen und dabei keinen Rechtsfehler in der landgerichtlichen Beweiswürdigung gefunden. Das Vorbringen des Verurteilten gibt keinen Anlass zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.

Damit erledigen sich auch die weiteren Anträge, die der Verurteilte am 26. Mai 1998 (vor allem zur Strafvollstreckung) gestellt hat.

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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