Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 310/96
- Datum
- 19.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt, die nicht bereits durch die Vorinstanz substantiiert behandelt und als unbegründet verworfen wurde.
Hat der Revisionssenat die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen geprüft und bejaht, bedarf dies keiner gesonderten Erläuterung in einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO.
Die Behauptung, eine Entscheidung beruhe auf unvollständiger Aktengrundlage oder es liege im Zwischenverfahren eine Gehörsverletzung vor, führt nicht ohne weitergehende substantielle Darlegung zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.
Wenn die Vorinstanz das Verteidigervorbringen ausdrücklich und zutreffend bescheidet, kann der Revisionssenat darauf abstellen und eine erneute Erörterung entfallen lassen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 310/96 vom 19. Dezember 1996 in der Strafsache gegen YC aus H[REDACTED], geboren am Franz Josef ██ 1960 in K[REDACTED],
wegen versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1996
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 9. Dezember 1996 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 29. Oktober 1996 wird abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten wegen 14 verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Oktober 1996 den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen der Delikte geändert, drei Einzelstrafen aufgehoben und die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verurteilte begehrt mit seinem Antrag die Aufhebung des Senatsbeschlusses und die Nachholung rechtlichen Gehörs zu seinem Vortrag zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses; er vermisst eine Begründung der Entscheidung des Senats.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bereits bei der Entscheidung über die Revision von Amts wegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen geprüft und bejaht. Dies bedurfte keiner Erläuterung im Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO, zumal schon das Landgericht das hierauf bezogene Vorbringen der Verteidigung ausdrücklich und zutreffend beschieden hatte. Der Senat hat entschieden, dass weder die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren noch die angebliche Entscheidung auf unvollständiger Aktengrundlage zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führen konnte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 207 Rdn. 11 m.w.Nachw.).
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